Januar 2017

Inhalt

A. Gesetzgebung

B. Rechtsprechung

Betriebsübergang

EuGH-Generalanwalt: Dynamische Bezugnahme auf Tarifverträge verliert mit Betriebsübergang ihre dynamische Wirkung

Betriebsverfassungsrecht

Betriebsratssitzung zwischen zwei Nachtschichten - Betriebsratsmitglied darf Arbeit in vorheriger Nachtschicht vorzeitig einstellen wenn nur hierdurch ununterbrochene elfstündige Erholungszeit gewährleistet ist

Erkennbare Spontanäußerung deutlich vor Ablauf der Äußerungsfrist nach § 102 BetrVG - Arbeitgeber kann sich nicht auf Mangel in Sphäre des Betriebsrats berufen

Gleichbehandlung

Schadensersatz wegen Benachteiligung aufgrund einer Schwerbehinderung: Vermutung aufgrund vorliegender Indizien nur bei überwiegender Wahrscheinlichkeit der Ursächlichkeit verpönter Merkmale

Bewerberauswahl: Öffentlicher Arbeitgeber trägt Beweislast für offensichtliche Ungeeignetheit eines nicht eingeladenen Schwerbehinderten - Einladungsverpflichtung entfällt bei fehlender Mitwirkung des Bewerbers

AGG-Hopping - Entschädigungsverlangen nach § 15 Abs. 2 AGG kann durchgreifendem Rechtsmissbrauchseinwand ausgesetzt sein wenn Bewerbung nicht ernsthaft die Anstellung bezweckte

Kündigung/Kündigungsschutz

Massenentlassungen: BAG folgt nationalrechtlicher Erweiterung des Entlassungsbegriffes durch BVerfG - Vermeidung einer Diskriminierung wegen Inanspruchnahme von Elternzeit bzw. Geschlecht

Kleinbetriebsklausel - Einbeziehung von arbeitgeberübergreifenden Angestellten nur bei Gemeinschaftsbetrieb

Prozessuales

Bühnenoberschiedsgericht - Innerhalb von fünf Monaten nicht mit Tatbestand und Entscheidungsgründen versehener Spruch gilt als „nicht mit Gründen versehen“

Tarifrecht/Tarifvertragsrecht

Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren des Baugewerbes (SoKa-Bau) - Auch Allgemeinverbindlichkeitserklärungen des VTV 2012 und 2013 unwirksam

Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren des Baugewerbes (SoKa-Bau) - Rücknahme der Rechtsbeschwerden gegen AVE VTV 2006

Grundsätzlich kein klagbarer Anspruch auf Härtefallregelung nach dem TV UmBw

C. Literatur

Allgemein

Die 40-Euro-Beitreibungskostenpauschale nach §288 V BGB im Arbeitsverhältnis

Die Entwicklung des Arbeitsrechts im Jahr 2016 - Gesetzgebung sowie Inhalt und Umfang arbeitsvertraglicher Rechte und Pflichten

Künstliche Intelligenz und Roboter in der Arbeitswelt

Arbeitnehmerhaftung

Die Mankohaftung des Arbeitnehmers

Arbeitnehmerüberlassung

AÜG-Reform 2017 - Eine Reformatio in Peius

Werkverträge und verdeckte Leiharbeit nach dem neuen AÜG

Vergütungsstrukturen und Equal-Pay in der Arbeitnehmerüberlassung nach der AÜG-Reform

Die Festhaltenserklärung des Leiharbeitnehmers nach dem neuen AÜG

Arbeitnehmerüberlassung und Unternehmensmitbestimmung im entleihenden Unternehmen nach § 14 II 5 und 6 AÜG

Arbeitskampfrecht

Streiks in der Daseinsvorsorge aus völkerrechtlicher Sicht

Die großen Streiks im öffentlichen Dienst - Verlauf und Erklärung

Kollektive Krankmeldungen als Arbeitskampfmittel

Arbeitsvertragsrecht

Schadensersatz bei Zahlungsverzug des Arbeitgebers

Verzugspauschale i. H. v. 40 € bei verspäteter Lohnzahlung? - Zur Anwendbarkeit des § 288 Abs. 5 BGB im Arbeitsrecht

Arbeiten 4.0: Big Data-Analysen im Personalbereich

Der Arbeitsvertrag im Licht des neuen § 611a BGB

Verbraucherrechtliches Widerrufsrecht des Arbeitnehmers bei Auflösungsvereinbarungen?

Die Gestaltung der Vergütung in Formulararbeitsverträgen

Betriebliche Altersversorgung

Einstandspflicht des Arbeitgebers bei der Herabsetzung von Leistungen durch Pensionskassen

Betriebsübergang

Die Verfassungskonformität des § 131 III GWB

Betriebsverfassungsrecht und Unternehmensmitbestimmung

Rechtsscheintatbestände nach Beauftragung des Gesamtbetriebsrats zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung

Arbeitnehmerbeteiligungsverfahren bei der SE-Gründung - Potentielle Fehler und praktische Folgen

Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Arbeitszeit im Spiegel der aktuellen Rechtsprechung

Europarecht und Internationales Recht

50 Jahre UN-Sozialpakt - endlich auf dem Weg zu mehr Bedeutung?

Kirchliches Arbeitsrecht

Die normative Wirkung kirchlicher Dienstvereinbarungen nach § 36 Abs. 3 MVG.EKD und § 38 Abs. 3 MAVO

Die Sicherung von Beteiligungsrechten der Mitarbeitervertretung nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (MVG.EKD)

Kündigung/Kündigungsschutz

Die Kunst, formal wirksam zu kündigen - Probleme der Schriftform, Vertretungsmacht und Genehmigung bei der Kündigung von Rechtsverhältnissen am Beispiel der GbR

Änderungskündigung und Änderungsschutzklage: eine Einladung zum Diskurs

Mindestlohn

Perspektiven vergabespezifischer Mindestlöhne nach dem RegioPost-Urteil des EuGH

Prozessuales

Die Arbeitsgerichtsbarkeit 2015 im Lichte der Statistik

Ehrenamtliche Richter in der Arbeitsgerichtsbarkeit - Öffnung (mindestens) für europäische Staatsbürger überfällig

Tarifrecht/Tarifvertragsrecht

Grundrechtskonformität der Sozialkassenverfahren

Der Grundsatz der Tarifeinheit in der Schweiz und in Deutschland

Tarifeinheitsgesetz - Folgen für das Arbeitskampfrecht und Verfahrensrecht

D. Entscheidungsbesprechungen

 

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A. Gesetzgebung

Kommission startet neue Initiative zur Verbesserung der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer

Meldung der EU-Kommission vom 10.1.2017

Die Europäische Kommission verabschiedete am 10.1.2017 Maßnahmen zur Förderung des Arbeitsschutzes in der EU. Die neue Initiative der Kommission baut auf den bisherigen Arbeiten in diesem Bereich auf und zielt darauf ab,

  • Arbeitnehmer besser vor arbeitsbedingten Krebserkrankungen zu schützen,
  • Unternehmen - insbesondere KMU und Kleinstunternehmen - bei ihren Bemühungen zur Einhaltung des bestehenden Rechtsrahmens zu unterstützen
  • die Verfahren ergebnisorientierter und weniger bürokratisch zu gestalten.

Die Kommission hat sich dazu verpflichtet, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz zu verbessern, und wird folgende Schlüsselmaßnahmen ergreifen:

  • Festlegung von Arbeitsplatzgrenzwerten oder anderer Maßnahmen für weitere sieben krebserregende chemische Stoffe.
  • Unterstützung von Unternehmen, insbesondere von Klein- und Kleinstunternehmen, bei ihren Bemühungen zur Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften.
  • Die Kommission wird mit den Mitgliedstaaten und den Sozialpartnern darauf hinarbeiten, veraltete Vorschriften innerhalb der nächsten zwei Jahre zu streichen oder zu aktualisieren.

Die Vorschläge und Änderungen wurden in enger Absprache mit den Interessenträgern auf allen Ebenen ausgearbeitet, vor allem mit den Sozialpartnern.

(tr)

Bundeskabinett bringt grundlegende Reform der Betriebsrente auf den Weg

Pressemitteilung des BMAS vom 21.12.2016

Das Bundeskabinett hat am 21.12.2016 den Entwurf des Betriebsrentenstärkungsgesetzes beschlossen. Damit bringt die Bundesregierung ein umfassendes Maßnahmenpaket zur weiteren Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) auf den Weg. Die Maßnahmen richten sich insbesondere an kleine und mittlere Unternehmen sowie Beschäftigte mit geringem Einkommen. Für die Sozialpartner werden die Hürden für branchenweite bAV-Modelle gesenkt, was neue Anreize zur größeren Einbeziehung von Beschäftigten setzt. Durch die erstmalige Gewährung von Freibeträgen bleiben Betriebs-, Riester- und sonstige freiwillige Zusatzrenten bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung teilweise anrechnungsfrei. Die Regelungen des Gesetzentwurfes sind auf der Seite des BMAS im Einzelnen aufgelistet und können dort eingesehen werden.

(tr)

Deutsch-moldauisches Sozialversicherungsabkommen unterzeichnet

Pressemitteilung des BMAS vom 12.1.2017

Der Staatssekretär im Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Thorben Albrecht, und Ulrike Knotz, Botschafterin in Chișinău, haben am 12.1.2017 gemeinsam mit der moldauischen Vizeministerin für Arbeit, Sozialen Schutz und Familie, Viorica Dumbrăveanu, in Chișinău das deutsch-moldauische Sozialversicherungsabkommen unterzeichnet. Durch das Abkommen wird der soziale Schutz der beiderseitigen Staatsangehörigen im Bereich der jeweiligen Renten- und Unfallversicherungssysteme insbesondere für den Fall koordiniert, dass sich Versicherte im jeweils anderen Vertragsstaat aufhalten. Das Abkommen enthält Regelungen über die Vermeidung der Doppelversicherung in beiden Staaten. So gelten für Arbeitnehmer und deren Arbeitgeber grundsätzlich die Rechtsvorschriften desjenigen Staates, in dem die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird. Für vorübergehend im anderen Staat eingesetzte Arbeitnehmer wird sichergestellt, dass sie im sozialen Sicherungssystem ihres bisherigen Beschäftigungsstaates integriert bleiben können. Der Entsendezeitraum kann sich auf bis zu 24 Kalendermonate erstrecken. Das Abkommen ist nach Prinzipien gestaltet, die auch innerhalb der Europäischen Union gelten. Es bedarf nach der Unterzeichnung noch der Zustimmung der Parlamente in beiden Staaten.

(tr)

Bundeskabinett beschließt Gesetz für mehr Lohngerechtigkeit

Meldung des BMFSFJ vom 11.1.2017

Das Bundeskabinett hat am 11.1.2017 das vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eingebrachte Gesetz zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen beschlossen. Das Gesetz will den seit über 50 Jahren geltenden Anspruch von Frauen auf gleiches Entgelt bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durchsetzen. Es schafft neue Instrumente, um die Gleichstellung von Frauen und Männern im Erwerbsleben auch beim Lohn voranzutreiben. Was das Gesetz im Einzelnen vorsieht, kann der Seite des BMFSFJ entnommen werden.

(tr)

Beschlüsse des Bundestages

210. Sitzung, 16.12.2016: Keine relevanten Beschlüsse.

211. Sitzung, 18.1.2017: Keine relevanten Beschlüsse.

212. Sitzung, 19.1.2017:

  • Beratung des Antrags der Fraktion DIE LINKE „Renteneinheit verwirklichen - Lebensleistung anerkennen“ und Überweisung an die Ausschüsse (BT-Drs. 18/10862)
  • Beratung der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss) zu dem Antrag der Fraktion DIE LINKE „Keine Kumpel zweiter Klasse - Rentenansprüche der Bergleute aus der DDR-Braunkohleveredelung wahren“ und Annahme der Beschlussempfehlung sowie Ablehnung des Antrags (BT-Drs. 18/10779, 18/7903)
  • Beratung der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss) zu dem Antrag der Fraktion DIE LINKE „Keine Altersarmut von Ost-Krankenschwestern - Gerechte Renten für Beschäftigte im DDR-Gesundheits- und Sozialwesen schaffen“ und Annahme der Beschlussempfehlung sowie Ablehnung des Antrags (BT-Drs. 18/10779, 18/8612)

213. Sitzung, 20.1.2017:

  • Beratung des Antrags der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Unternehmensmitbestimmung stärken - Grauzonen schließen“ sowie Überweisung an Ausschüsse (BT-Drs. 18/10253)

214. Sitzung, 25.1.2017: Keine relevanten Beschlüsse.

(tr)

Beschlüsse des Bundesrates

Der Bundesrat hat im Berichtszeitraum nicht getagt.

(tr)

Veröffentlichungen im Bundesgesetzblatt

Teil I Nr. 61-67 (2016):

  • Verordnung über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2017 vom 10.12.2016 (BGBl. I Nr. 61, S. 2893)
  • Gesetz zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vom 22.12.2016 (BGBl. I Nr. 65, S. 3155)
  • Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 22.12.2016 (BGBl. I Nr. 65, S. 3159)
  • Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz - BTHG) vom 23.12.2016 (BGBl. I Nr. 66, S. 3234)

Teil I Nr. 1-4 (2017):

  • Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Fleischer/zur Fleischerin vom 30.12.2016 (BGBl. I Nr. 2, S. 37)
  • Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack vom 30.12.2016 (BGBl. I Nr. 2, S. 39)
  • Erste Verordnung zur Änderung der Gießereimechanikerausbildungsverordnung vom 9.1.2017 (BGBl. I Nr. 4, S. 76)

Teil II Nr. 36-37 (2016):

  • Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 187 der Internationalen Arbeitsorganisation über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz vom 13.12.2016 (BGBl. II Nr. 37, S. 1428)

Teil II Nr. 1-2 (2017): Keine relevanten Veröffentlichungen.

(tr)

Veröffentlichungen im Amtsblatt der EU (Teil L)Ausgaben L 345 bis 361 (2016) und L 001 bis 024 (2017)

  • Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.12.2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (L 354, S. 37)

(tr)

B. Rechtsprechung

Betriebsübergang

EuGH-Generalanwalt: Dynamische Bezugnahme auf Tarifverträge verliert mit Betriebsübergang ihre dynamische Wirkung

EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 19.01.2017 - verb. Rs. C-680/15 und C-681/15 „Asklepios“

Nach Ansicht des Generalanwalts schließt Art. 3 Abs. 3 der Betriebsübergangsrichtlinie 2001/23/EG aus, dass eine dynamische Bezugnahme auf einen Tarifvertrag nach dem Betriebsübergang dynamischen Charakter hat. Die Verweisung unterliege stattdessen den zeitlichen Grenzen des Art. 3 Abs. 3 der Betriebsübergangsrichtlinie. Dies gilt nach Ansicht des Generalanwalts unabhängig davon, ob der Veräußerer normativ an den Tarifvertrag gebunden war oder lediglich aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel.

(tk)

Betriebsverfassungsrecht

Betriebsratssitzung zwischen zwei Nachtschichten - Betriebsratsmitglied darf Arbeit in vorheriger Nachtschicht vorzeitig einstellen wenn nur hierdurch ununterbrochene elfstündige Erholungszeit gewährleistet ist

BAG, Beschluss vom 18. Januar 2017 - 7 AZR 224/15 - Pressemitteilung Nr. 1/17

Ein Betriebsratsmitglied, das zwischen zwei Nachtschichten außerhalb seiner Arbeitszeit tagsüber an einer Betriebsratssitzung teilzunehmen hat, ist berechtigt, die Arbeit in der vorherigen Nachtschicht vor dem Ende der Schicht einzustellen, wenn nur dadurch eine ununterbrochene Erholungszeit von elf Stunden am Tag gewährleistet ist, in der weder Arbeitsleistung noch Betriebsratstätigkeit zu erbringen ist.

Es kann dahinstehen, ob die Zeit der Erbringung von Betriebsratstätigkeit Arbeitszeit iSv. § 2 Abs. 1 ArbZG ist und § 5 Abs. 1 ArbZG deshalb Anwendung findet. Jedenfalls ist bei der Beurteilung, ob dem Betriebsratsmitglied in einer solchen Situation die Fortsetzung der Arbeit in der Nachtschicht wegen der bevorstehenden Betriebsratstätigkeit unzumutbar ist, die Wertung des § 5 Abs. 1 ArbZG zu berücksichtigen.

(dl)

Erkennbare Spontanäußerung deutlich vor Ablauf der Äußerungsfrist nach § 102 BetrVG - Arbeitgeber kann sich nicht auf Mangel in Sphäre des Betriebsrats berufen

LAG Saarland, Urteil vom 30.11.2016 - 2 Sa 4/16 - Leitsätze

Bei Erkennbarkeit einer Spontanäußerung eines Betriebsratsvorsitzenden kann sich der Arbeitgeber im Rahmen der Durchführung der Betriebsratsanhörung nach § 102 BetrVG nicht auf einen in der Sphäre des Betriebsrates liegenden Mangel berufen, wenn diese Äußerung mündlich deutlich vor Ablauf der Äußerungsfrist des Betriebsrates erfolgt ist.

(dl)

Gleichbehandlung

Schadensersatz wegen Benachteiligung aufgrund einer Schwerbehinderung: Vermutung aufgrund vorliegender Indizien nur bei überwiegender Wahrscheinlichkeit der Ursächlichkeit verpönter Merkmale

BAG, Urteil vom 26.1.2017 - 8 AZR 735/15 - Pressemitteilung Nr. 5/17

Die Vermutung einer Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes gem. § 22 AGG besteht nur, wenn Indizien vorliegen, die mit „überwiegender Wahrscheinlichkeit“ darauf schließen lassen, dass ein in § 1 AGG genannter Grund ursächlich für die Benachteiligung war. Die „Möglichkeit“ einer Ursächlichkeit reicht hierfür nicht aus.

(dl)

Bewerberauswahl: Öffentlicher Arbeitgeber trägt Beweislast für offensichtliche Ungeeignetheit eines nicht eingeladenen Schwerbehinderten - Einladungsverpflichtung entfällt bei fehlender Mitwirkung des Bewerbers

BAG, Urteil vom 11.8.2016 - 8 AZR 375/15 - Leitsätze

Den öffentlichen Arbeitgeber trifft in einem Prozess die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der/die schwerbehinderte Bewerber/in offensichtlich fachlich ungeeignet iSv. § 82 S. 3 SGB IX ist. Der öffentliche Arbeitgeber muss aber bereits im Verlauf des Auswahlverfahrens prüfen und entscheiden können, ob er einen schwerbehinderten Menschen zu einem Vorstellungsgespräch einladen muss oder ob er nach § 82 S. 3 SGB IX von der Verpflichtung zur Einladung befreit ist. Diese Prüfung und Entscheidung muss der/die schwerbehinderte Bewerber/in dem öffentlichen Arbeitgeber durch entsprechende Angaben zu seinem/ihrem fachlichen Leistungsprofil in der Bewerbung bzw. den beigefügten Bewerbungsunterlagen ermöglichen. Kommt der/die Bewerber/in dieser Mitwirkungspflicht nicht ausreichend nach, geht dies regelmäßig zu seinen/ihren Lasten. Auch in einem solchen Fall besteht für den öffentlichen Arbeitgeber regelmäßig keine Verpflichtung, den schwerbehinderten Menschen zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen.

(dl)

AGG-Hopping - Entschädigungsverlangen nach § 15 Abs. 2 AGG kann durchgreifendem Rechtsmissbrauchseinwand ausgesetzt sein wenn Bewerbung nicht ernsthaft die Anstellung bezweckte

BAG, Urteil vom 11.8.2016 - 8 AZR 4/15 - Leitsätze

Das Entschädigungsverlangen nach § 15 Abs. 2 AGG kann dem durchgreifenden Rechtsmissbrauchseinwand (§ 242 BGB) ausgesetzt sein. Dies ist der Fall, sofern der Kläger/die Klägerin sich nicht beworben hat, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern es ihm/ihr darum gegangen ist, nur den formalen Status als Bewerber/in iSv. § 6 Abs. 1 S. 2 AGG zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, eine Entschädigung geltend zu machen.

(dl)

Kündigung/Kündigungsschutz

Massenentlassungen: BAG folgt nationalrechtlicher Erweiterung des Entlassungsbegriffes durch BVerfG - Vermeidung einer Diskriminierung wegen Inanspruchnahme von Elternzeit bzw. Geschlecht

BAG, Urteil vom 26.1.2017 - 6 AZR 442/16 - Pressemitteilung Nr. 4/17

Die Kündigung einer Arbeitnehmerin, die sich während wegen Betriebsstilllegung durchgeführten Massenentlassungen in Elternzeit befand und deren Arbeitsverhältnis daher - um die nötige behördliche Zustimmung abzuwarten - erst nach Ablauf des Zeitraums von 30 Kalendertagen gem. § 17 KSchG gekündigt wurde, obwohl sich die innerhalb des 30-Tages-Zeitraums erfolgten Kündigungen der übrigen Arbeitsverhältnisse mangels einer ordnungsgemäßen Konsultation des Betriebsrats gemäß § 17 KSchG als unwirksam erwiesen hatten, ist unwirksam.

Eine solche Arbeitnehmerin würde nach der für das BAG verbindlichen Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 8.6.2016 - 1 BvR 3634/13) unzulässig wegen der von ihr in Anspruch genommenen Elternzeit und wegen ihres Geschlechts benachteiligt. Das Abwarten der wegen Elternzeit notwendigen behördlichen Zustimmung zur Kündigung führe hier gerade dazu, dass die Kündigung erst nach Ablauf des für den Schutz vor Massenentlassungen maßgeblichen 30-Tage-Zeitraums erklärt werden könne. Damit würde einer solchen Arbeitnehmerin im Ergebnis aufgrund des Schutzes wegen Elternzeit der Schutz vor Massenentlassungen versagt.

Daher gilt diesen Fällender 30-Tage-Zeitraum auch dann als gewahrt, wenn die Antragstellung auf Zustimmung der zuständigen Behörde zu der Kündigung innerhalb dieses Zeitraums erfolgt ist.

(dl)

Kleinbetriebsklausel - Einbeziehung von arbeitgeberübergreifenden Angestellten nur bei Gemeinschaftsbetrieb

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9.12.2016 - 2 Sa 1382/16 - Leitsatz

Der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz ist nicht unternehmens-, das heißt arbeitgeberübergreifend ausgestaltet.

(dl)

Prozessuales

Bühnenoberschiedsgericht - Innerhalb von fünf Monaten nicht mit Tatbestand und Entscheidungsgründen versehener Spruch gilt als „nicht mit Gründen versehen“

BAG, Urteil vom 28.9.2016 - 7 AZR 128/14 - Leitsatz

Wird ein Spruch des Bühnenoberschiedsgerichts nicht innerhalb von fünf Monaten nach seiner Verkündung mit Tatbestand und Entscheidungsgründen versehen und von den Mitgliedern des Bühnenoberschiedsgerichts unterschrieben der Geschäftsstelle des Bühnenoberschiedsgerichts übergeben, gilt dieser als nicht mit Gründen versehen. Die fehlende Begründung stellt einen Verfahrensfehler i.S.v. § 110 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG dar, der bei einer entsprechenden Verfahrensrüge zur Folge hat, dass der Schiedsspruch der Aufhebung unterliegt. Die Arbeitsgerichte haben dann unmittelbar und ohne die durch die Revisionsähnlichkeit des Aufhebungsverfahrens bedingten Beschränkungen über das Sachbegehren zu entscheiden.

(dl)

Tarifrecht/Tarifvertragsrecht

Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren des Baugewerbes (SoKa-Bau) - Auch Allgemeinverbindlichkeitserklärungen des VTV 2012 und 2013 unwirksam

BAG, Beschlüsse vom 25.1.2017 - 10 ABR 43/15 und 10 ABR 34/15 - Pressemitteilungen Nr. 2/17 und 3/17

Die Allgemeinverbindlichkeitserklärungen der Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 21.12.2011 (VTV 2012) sowie 29.5.2013 (VTV 2013 I) und 25.12.2013 (VTV 2013 II) sind mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 5 TVG a.F. unwirksam. Die nach damaligem Rechtsstand erforderliche 50%-Quote war nicht erreicht.

Die AVE VTV 2013 II ist überdies unwirksam, weil die damals zuständige Ministerin für Arbeit und Soziales, Dr. Ursula von der Leyen, nicht mit dem Normsetzungsakt befasst war. Darin liegt ein Verstoß gegen das in Art. 20 GG verankerte Demokratieprinzip.

(dl)

Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren des Baugewerbes (SoKa-Bau) - Rücknahme der Rechtsbeschwerden gegen AVE VTV 2006

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4.8.2015 - 7 BVL 5007/14, 7 BVL 5008/14 - Pressemitteilung Nr. 65/16 des BAG

Der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 4.8.2015, mit dem dieses die Rechtswirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung vom 24.2.2006 des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 20.12.1999 in den Fassungen vom 14.12.2004 und 15.12.2005 (AVE VTV 2006) festgestellt hat, ist rechtskräftig.

Im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem BAG - 10 ABR 52/15 - haben die beiden Rechtsbeschwerdeführerinnen ihre Beschwerden zurückgenommen. Das Verfahren wurde daraufhin gemäß § 94 Abs. 3 Satz 2 ArbGG eingestellt.

(dl)

Grundsätzlich kein klagbarer Anspruch auf Härtefallregelung nach dem TV UmBw

BAG, Urteil vom 17.11.2016 - 6 AZR 462/15 - Leitsatz

Ein klagbarer Anspruch auf Abschluss der Härtefallregelung nach § 11 TV UmBw besteht grundsätzlich nicht.

(dl)

C. Literatur

Allgemein

Die 40-Euro-Beitreibungskostenpauschale nach §288 V BGB im Arbeitsverhältnis

RA Prof. Dr. Mark Lembke, LL.M. (Cornell), Frankfurt a.M., u.a., NZA 2016, 1501-1506

Anlässlich eines Urteils des ArbG Düsseldorf vom 15.05.2016 (2 CA 5416/15) gehen die Autoren der Frage der Anwendbarkeit des § 288 Abs. 5 BGB im Falle des nicht rechtzeitig zahlenden Arbeitgebers nach. Während das ArbG Düsseldorf in seiner Entscheidung eine Anwendung im Arbeitsverhältnis ablehnt, kommen die Autoren zum gegenteiligen Ergebnis. Sie vertreten darüber hinaus die Ansicht, dass der Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB eine große praktische Relevanz zukommt und sie grundsätzlich unabdingbar ist.

(fd)

Die Entwicklung des Arbeitsrechts im Jahr 2016 - Gesetzgebung sowie Inhalt und Umfang arbeitsvertraglicher Rechte und Pflichten

RA Dr. Frank Zundel, Mosbach/Sinsheim, NJW 2017, 132-137

Der Autor berichtet überblicksartig über die Entwicklung des Arbeitsrechts im Jahre 2016. Dabei geht er insbesondere auf gesetzgeberische Maßnahmen und Judikatur zum Individualarbeitsrecht ein, wobei die Schwerpunkte auf AGB-Kontrolle, Arbeitszeitrecht, Weisungsrecht, Befristungsmöglichkeiten und Gleichbehandlung gelegt werden.

(tl)

Künstliche Intelligenz und Roboter in der Arbeitswelt

RAe Dr. Jens Günther/Dr. Matthias Böglmüller, BB 2017, 53-58

Die Autoren untersuchen den Einsatz von Robotern und anderen intelligenten Systemen auf der Grundlage des geltenden Rechts. Erörtert werden Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, haftungsrechtliche Fragen sowie Fragestellungen im Hinblick auf die Ausübung des Direktionsrechts durch intelligente Systeme. Zudem wird auf kündigungsschutzrechtliche Fragen eingegangen, die sich stellen, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund der Implementierung autonomer Systeme gekündigt werden soll.

(tl)

Arbeitnehmerhaftung

Die Mankohaftung des Arbeitnehmers

RA Brent Schwab, Bad Homburg v.d.H., NZA-RR 2017, 7-9

Ergänzend zu seinem früheren Beitrag über die Haftung des Arbeitnehmers (NZA-RR 2016, 173), verschafft der Autor einen Überblick über die Grundlagen der Mankohaftung. Neben dem Begriff, Erscheinungsformen, Haftungsgrundlagen sowie der Darlegungs- und Beweislast, wird insbesondere die Unzulässigkeit bestimmter Mankoabreden im Arbeitsvertrag thematisiert. Im Rahmen eines abschließenden rechtspolitischen Ausblicks, kommen Bestrebungen nach einer gesetzlichen Regelung zur Sprache.

(fd)

Arbeitnehmerüberlassung

AÜG-Reform 2017 - Eine Reformatio in Peius

RA Prof. Dr. Mark Lembke, LL.M., Frankfurt a.M./Heidelberg, NZA 2017, 1-12

In Umsetzung der Vereinbarungen im Koalitionsvertrag der Großen Koalition, tritt das Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze am 1.2.2017 in Kraft. Der Autor widmet sich der umfassenden Darstellung dieser Neuregelungen und erläutert die Folgen für die Praxis. Im Ergebnis stelle sich die erneute Änderung des AÜG als „reformatio in peius“ heraus. Weitgehend handle es sich um „redundante Symbolgesetzgebung“, dort wo es sich aber um echte Neuregelungen handle, werde so stark reguliert, dass die Arbeitnehmerüberlassung in der Praxis als Mittel des flexiblen Personaleinsatzes kaum noch praktikabel sei. Darüber hinaus sei die Ausgestaltung auch „handwerklich höchst unsauber, insbesondere würden mit der Privilegierung des öffentlichen Dienstes europarechtswidrige und mit dem Streikbrechereinsatzverbot verfassungswidrige Regelungen geschaffen.

(tl)

Werkverträge und verdeckte Leiharbeit nach dem neuen AÜG

Prof. Dr. Friedemann Kainer/Wiss. Mit. Michael Schweipert, LL.M., Mannheim, NZA 2017, 13-18

Die Autoren untersuchen unter eingehender Darstellung der Neuregelungen des AÜG-Reformgesetzes, ob und inwiefern die Intention des Gesetzgebers, den Missbrauch von Werkverträgen zu bekämpfen, ziel- und systemstimmig umgesetzt wurde. Insbesondere gehen sie hierzu auf die Regelungsinstrumente gegen die verdeckte Arbeitnehmerüberlassung ein. So werden zunächst die Neuregelung der Abgrenzung zwischen Werkvertrag und Arbeitnehmerüberlassung und anschließend die neue Kennzeichnungs- und Offenlegungspflicht bzgl. der Arbeitnehmerüberlassung untersucht. Weiterhin erfolge im Zuge der Reform in der Rechtsfolge eine Gleichstellung von verdeckter und unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung, was die Möglichkeit der Einholung einer Vorratserlaubnis faktisch ausschließe. Insgesamt ordnen die Autoren die Neuregelungen kritisch als „Überregulierung“ ein und mahnen eine Beschränkung der sanktionierenden Rechtsfolgen auf „echte Missbrauchsfälle“ an.

(tl)

Vergütungsstrukturen und Equal-Pay in der Arbeitnehmerüberlassung nach der AÜG-Reform

Prof. Dr. Frank Bayreuther, Passau, NZA 2017, 18-22

In diesem Beitrag wird die Neufassung des Equal-Pay-Anspruchs durch die AÜG-Reform umfassend beleuchtet. Dargestellt werden nicht nur die Voraussetzungen des neuen § 8 AÜG, sondern auch dessen Rechtsfolgen und Auswirkungen auf die arbeitsrechtliche Praxis, sowie die sich ergebenden Herausforderungen für die Tarifvertragsparteien der Überlassungsbranche. Auch geht der Autor auf die bisherige Rechtsprechung zum Vergütungsanspruch der Zeitarbeitnehmer und auf die Frage, inwiefern diese auch weiterhin Bestand haben wird, ein.

(tl)

Die Festhaltenserklärung des Leiharbeitnehmers nach dem neuen AÜG

Prof. Dr. Wolfgang Hamann/Wiss. Mit. Ass. Dipl.-Kffr. Tanja Rudnik, Duisburg/Essen, NZA 2017, 22-28

Mit der AÜG-Novelle wird in § 9 AÜG n.F. eine neue Art der rechtsgestaltenden Erklärung - die sog. Festhaltenserklärung - eingeführt. Die Autoren untersuchen eingehend, unter welchen Voraussetzungen diese neue Form der Erklärung wirksam ist und welche Konsequenzen sich für die Beteiligten aus einer solchen ergeben. Sie machen auch auf Schwächen der Ausgestaltung der Festhaltenserklärung aufmerksam und weisen insbesondere auf das Risiko des Missbrauchs hin. Wünschenswert wäre ihrer Ansicht nach die Einführung einer der Regelung in § 613a V BGB nachgebildete umfassende Pflicht zur Unterrichtung des Leiharbeitnehmers als Wirksamkeitsvoraussetzung der Festhaltenserklärung.

(tl)

Arbeitnehmerüberlassung und Unternehmensmitbestimmung im entleihenden Unternehmen nach § 14 II 5 und 6 AÜG

Prof. Dr. Hartmut Oetker, Kiel/Jena, NZA 2017, 29-35

Der Autor unterzieht die im Rahmen der AÜG-Reform neu gefassten Regelungen in § 14 Abs. 2 S. 5 und 6 AÜG hinsichtlich der Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei der Unternehmensmitbestimmung einer deutlich kritischen Würdigung. Dabei skizziert er zunächst den Weg zu der Neuregelung im Rahmen der verschiedenen Referentenentwürfe, um sodann näher auf die Anwendungsprobleme der Regelung und insbesondere auch die Problematik der Schwellenwerte einzugehen.

(tl)

Arbeitskampfrecht

Streiks in der Daseinsvorsorge aus völkerrechtlicher Sicht

Prof. Dr. Monika Schlachter, Trier, AuR 2017, 10-12

Die Autorin widmet sich dem Streikrecht von Beschäftigten im Bereich der Daseinsvorsorge aus völkerrechtlicher Perspektive. Hierzu werden verschiedene völkerrechtliche Rechtsquellen (EMRK, ESC, ILO Übereinkommen) dahingehend untersucht, ob sich aus ihnen möglicherweise eine Schranke oder sogar ein vollständiger Ausschluss des Streikrechts ergibt.

(tr)

Die großen Streiks im öffentlichen Dienst - Verlauf und Erklärung

Prof. Dr. Berndt Keller, Konstanz, AuR 2017, G1-G4

Im vorliegenden Beitrag werden die drei großen Streiks im öffentlichen Dienst aus den Jahren 1974, 1992 und 2006 dargestellt. Der Autor beschreibt u.a. deren Verlauf und die Streiktaktiken.

(tr)

Kollektive Krankmeldungen als Arbeitskampfmittel

RA Prof. Dr. Robert von Steinau-Steinrück/Anne Bettina Nonnaß, Berlin, NJW-Spezial 2016, 754-755

Die Mitarbeiter der TUIfly entdeckten im Oktober 2016 ein fast schon vergessenes Arbeitskampfmittel für sich wieder. Große Teile der Belegschaft meldeten sich im Nachgang zu geplanten Umstrukturierungsmaßnahmen kurzfristig krank, um ihren AG unter Druck zu setzen. Die Autoren gehen in ihrem Beitrag auf diese offensichtlich rechtlich unzulässige Maßnahme ein. In der Praxis könnten sich AG trotz dieser rechtlichen Einordnung aber aufgrund von erheblichen Beweisschwierigkeiten nur äußerst schwer gegen diese Maßnahmen wehren.

(tl)

Arbeitsvertragsrecht

Schadensersatz bei Zahlungsverzug des Arbeitgebers

RiArbG Hamburg a.D. Peter Stein, Hamburg, AuR 2017, 13-17

Der Autor zeigt im vorliegenden Beitrag auf, welche Ansprüche und Rechte dem AN zustehen, wenn sich der AG im Zahlungsverzug befindet. Dabei wird vor allem auf den neu eingefügten Abs. 5 des § 288 BGB eingegangen, wonach ein Anspruch auf Zahlung einer Pauschale i. H. v. 40 Euro besteht. Es werden sämtliche im Zusammenhang mit dieser Neuregelung stehenden rechtlichen Aspekte, auch unter Berücksichtigung der dieser Norm zugrundeliegenden Richtlinie (RL 2011/7/EU), erörtert.

(tr)

Verzugspauschale i. H. v. 40 € bei verspäteter Lohnzahlung? - Zur Anwendbarkeit des § 288 Abs. 5 BGB im Arbeitsrecht

Wiss. Mit. Mathias Färber/Wiss. Mit. Kay Pipoh, Bielefeld/Düsseldorf, DB 2017, 67-72

Den Schwerpunkt des Aufsatzes bildet die Untersuchung der Frage, ob § 288 Abs. 5 im Arbeitsrecht überhaupt anwendbar ist. Hierzu wird von den Autoren zunächst das Problem, unter Darstellung des § 12a ArbGG, aufgezeigt. Nach § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG besteht in Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistands. Auf Grund dieser Norm werde teilweise eine Anwendbarkeit des § 288 Abs. 5 BGB im Arbeitsrecht abgelehnt. Nach einer ausführlichen argumentativen Darstellung, auch unter Berücksichtigung der dem Abs. 5 des § 288 BGB zugrundeliegenden Richtlinie (RL 2011/7/EU), kommen die Autoren jedoch zu dem Ergebnis, dass die Hauptargumente, die gegen eine Anwendbarkeit des § 288 Abs. 5 BGB vorgebracht werden, nicht überzeugen. Im Weiteren wird sodann die Zahlungsverzugsrichtlinie 2011/7/EU näher betrachtet, die zwischen sog. internen und externen Beitreibungskosten unterscheide. In diesem Zusammenhang wird nicht nur festgestellt, dass nach der Konzeption der RL die Verzugspauschale lediglich der Abgeltung der internen Betreibungskosten diene, sondern auch, dass § 288 Abs. 5 S. 3 BGB mit der RL nicht vereinbar sei. Letztlich wird den Fragen nachgegangen, wann der AG die verspätete Lohnzahlung zu vertreten hat, wie oft und in welcher Höhe die Pauschale geltend gemacht werden kann und, ob sich die Verpflichtung zur Zahlung einer Verzugspauschale möglicherweise arbeitsvertraglich abbedingen lässt.

(tr)

Arbeiten 4.0: Big Data-Analysen im Personalbereich

RAe Dr. Alexander Bissels/Dr. Isabel Meyer-Michaelis, LL.M. oec./Jan Schiller, Köln, DB 2016, 3042-3049

Die Autoren untersuchen, ob und unter welchen Voraussetzungen sog. Big Data-Analysen, d.h. Auswertungen großer Mengen verschiedenster Daten, im Personalbereich datenschutzrechtlich zulässig sind, um Zusammenhänge und Muster zu erkennen und zur betriebswirtschaftlichen Optimierung zu nutzen. Unter Darstellung der Erfordernisse der Datengewinnung im und außerhalb des Anwendungsbereichs des BDSG, sowie etwaiger Mitbestimmungs- und Informationsrechte des Betriebsrats erläutern sie, wie Big Data-Analysen rechtssicher gestaltet werden können. Im Ergebnis sprechen sie sich für den Abschluss von Betriebsvereinbarungen aus, da diese Rechtsunsicherheiten vermeiden und unter Einbezug der Arbeitnehmervertretung für größere Akzeptanz der geplanten Maßnahmen gesorgt werden.

(tl)

Der Arbeitsvertrag im Licht des neuen § 611a BGB

Prof. Dr. Reinhard Richardi, Regensburg, NZA 2017, 36-39

In einem neuen § 611a BGB hat der Gesetzgeber erstmals eine Regelung über den „Arbeitsvertrag“ getroffen. Im Anschluss an die Darstellung des Inhalts der Neuregelung, geht der Autor auf Kriterien zur Abgrenzung von Arbeitsvertrag bzw. dem Dienstvertrag als Vertragstyp des Arbeitsverhältnisses und dem Werkvertrag ein. Er kommt zu dem Ergebnis, dass die Neuregelung des § 611a BGB letztlich überflüssig sei. Schon die bestehenden Regelungen in § 611 BGB und § 631 BGB und die hierzu entwickelten Abgrenzungskriterien hätten seit mehr als hundert Jahren mehr Aussagekraft bzgl. der Unterscheidung der Vertragstypen als der neue § 611a BGB.

(tl)

Verbraucherrechtliches Widerrufsrecht des Arbeitnehmers bei Auflösungsvereinbarungen?

RA Prof. Dr. Mark Lembke, LL.M., New York/Frankfurt a.M./Heidelberg, BB 2016, 3125-3128

Der Autor widmet sich der aktuellen Diskussion, ob und inwieweit einem Arbeitnehmer ein Widerrufsrecht nach §§ 312, 312 g, 312 b i.V.m. § 355 BGB zusteht, wenn dieser mit dem Arbeitgeber außerhalb der Geschäftsräume des Arbeitgebers eine Auflösungsvereinbarung abschließt. Nach Ansicht des Autors sprechen die besseren Argumente dafür, dass die Regelungen zum Widerrufsrecht auf Verträge, die das Arbeitsverhältnis zum Gegenstand haben, keine Anwendung finden. Er begründet dies damit, dass das Widerrufsrecht nur für Verträge über Warenlieferungen und Dienstleistungen gelten solle. Ebenfalls würde bei Anwendbarkeit der Regelungen zum Widerrufsrecht die Gefahr bestehen, dass der AN über ein Jahr nach Vertragsschluss die Auflösungsvereinbarung widerrufen könnte und der Vertrag rückabgewickelt werden müsste. Dies hätte zur Folge, dass das eigentlich beendete Arbeitsverhältnis wieder fortgesetzt werden müsste und mögliche Abfindungen zurückgezahlt werden müssten. Um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden, sei künftig eine Klarstellung bezüglich der Anwendbarkeit von einzelnen Verbraucherschutzvorschriften auf AN im Gesetz oder zumindest in den Materialien hilfreich.

(sas)

Die Gestaltung der Vergütung in Formulararbeitsverträgen

RA Andreas Kössel, Frankfurt a.M., DB 2016, 2963-2967

Der Autor erläutert unter Bezugnahme auf die aktuelle BAG-Rechtsprechung praxisrelevante Gestaltungsmöglichkeiten für Vergütungsvereinbarungen in Arbeitsverträgen und schlägt Formulierungen für die Praxis vor.

(sas)

Betriebliche Altersversorgung

Einstandspflicht des Arbeitgebers bei der Herabsetzung von Leistungen durch Pensionskassen

RA Thomas Bader, München, BB 2016, 3061-3066

Das BAG hat in mehreren Urteilen (3 AZR 408/10; 3 AZR 65/14; 3 AZR 827/14) entscheiden, dass der Arbeitgeber im Falle einer Herabsetzung laufender Leistungen durch die Pensionskasse aufgrund einer sog. Sanierungsklausel für die Differenz zwischen der ursprünglichen und der herabgesetzten Leistung gemäß § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG einstehen muss. Der Autor geht der Frage nach, ob eine solche Einstandspflicht auch dann besteht, wenn eine Pensionskasse für bestehende Versicherungsverhältnisse ihre Garantieleistungen für zukünftige Beiträge durch eine Senkung des Rechnungszinses für die Umrechnung der gezahlten Beiträge in Anwartschaften reduziert. Er gelangt zu dem Ergebnis, dass zwischen den beiden Situationen signifikante Unterschiede bestehen, aufgrund derer die vom BAG angenommene Einstandspflicht nicht zwingend übertragen werden müsse.

(sas)

Betriebsübergang

Die Verfassungskonformität des § 131 III GWB

Prof. Dr. Frank Bayreuther, Passau, NZA 2016, 1506-1510

Unter Hinzuziehung der Rechtsprechung des BVerfG nimmt der Autor kritisch Stellung zu einem Beitrag (Ruge/v. Tilling, NZA 2016, 1055) über die Verfassungswidrigkeit des neuen § 131 Abs. 3 GWB. Die Norm regelt die Verpflichtung der Aufgabenträger im Bereich des ÖPNV, bei der Vergabe von Schienenverkehrsleistungen einen Personalübergang anzuordnen. Im Ergebnis schließt sich der Autor der Argumentation, die Anordnung eines Betriebsübergangs führe zu einem Kontrahierungszwang und verstoße gegen Art. 12 GG, nicht an. Die Norm sei verfassungskonform. Dies bestätige auch ein Vergleich mit § 613a BGB.

(fd)

Betriebsverfassungsrecht und Unternehmensmitbestimmung

Rechtsscheintatbestände nach Beauftragung des Gesamtbetriebsrats zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung

RA Dr. Andreas Schönhöft/ Florian Kessenich, NZA-RR 2017, 1-6

Die Autoren widmen sich der Frage, inwieweit sich der Arbeitgeber bei einer unwirksamen Beauftragung des Gesamtbetriebsrats auf Rechtsscheintatbestände berufen kann. Einleitend werden die Grundlagen und Schwierigkeiten einer wirksamen Beauftragung nach § 50 Abs. 2 BetrVG durch den Einzelbetriebsrat dargestellt. Sodann thematisieren die Autoren die Anwendbarkeit der §§ 164 ff. BGB und die Möglichkeiten des Arbeitgebers sich auf den Vollmachtschutz der §§ 170 ff. BGB zu berufen. Insbesondere wird ein Überblick über den Streit der Anwendung der Grundsätze der Duldungs- und Anscheinsvollmacht im Rahmen von § 26 Abs. 2 BetrVG verschafft und umfassend Stellung bezogen. Auch auf die Möglichkeit einer nachträglichen konkludenten Genehmigung i.S.v. § 177 BGB wird eingegangen. Im Ergebnis halten die Autoren eine Berufung des Arbeitgebers auf Rechtsscheintatbestände in engen Grenzen für möglich.

(fd)

Arbeitnehmerbeteiligungsverfahren bei der SE-Gründung - Potentielle Fehler und praktische Folgen

RA Dr. Hans-Peter Löw/Wiss. Mit. Hendric Stolzenberg, Frankfurt a.M., NZA 2016, 1489-1496

Die Autoren nehmen ein aktuell beim LAG Berlin-Brandenburg anhängiges Verfahren (6 TaBV 1585/16) zum Anlass, einen Blick auf wichtige Rechtsfragen des Mitbestimmungsrechts bei einer SE-Gründung zu werfen. Dabei werden zunächst die Anforderungen an die Informationen nach § 4 Abs. 2 und 3 SEBG untersucht und die Größe und Zusammensetzung des von der Arbeitnehmerseite auf Grundlage der von der Leitung zur Verfügung gestellten Informationen zu bildenden BVG dargestellt. Sodann wird sehr ausführlich auf die Folgen eines fehlerhaft durchgeführten Arbeitnehmerbeteiligungsverfahrens eingegangen. In diesem Zusammenhang kommen die Autoren zunächst zu der Feststellung, dass sich keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Eintragung der SE ergeben. Weitergehend wird das Verfahren vor den Arbeitsgerichten dargelegt, wenn es darum geht zu prüfen, ob die Vorschriften des SEBG eingehalten wurden. Hieran anschließend wird untersucht, welche Auswirkungen wiederum arbeitsgerichtliche Entscheidungen auf eine bereits erfolgte Eintragung haben können. In einem abschließenden Fazit konstatieren die Autoren schließlich, dass bezüglich unternehmerischer Mitbestimmung und SEBG, von Seiten des Gesetzgebers weiterhin wenig zu erwarten sein wird.

(tr)

Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Arbeitszeit im Spiegel der aktuellen Rechtsprechung

VRiBAG Dr. Mario Eylert, Erfurt, AuR 2017, 4-10

Im vorliegenden Beitrag gibt der Autor ausgehend von § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG und unter Berücksichtigung aktueller Rechtsprechung, einen Überblick über die Mitbestimmungsmöglichkeiten des Betriebsrates bezüglich Fragen der Arbeitszeit. Nach einer ausführlichen Darstellung des derzeit bestehenden rechtlichen Rahmens, gibt der Autor abschließend einen Ausblick in die Zukunft und skizziert, welche Folgen eine immer moderner werdende Arbeitswelt auf das Arbeitszeitrecht haben könnte. In diesem Zusammenhang fordert er die Betriebsräte auf, sich an der Ausgestaltung der kommenden Innovationen - vor allem bezüglich der Arbeitszeit - zu beteiligen.

(tr)

Europarecht und Internationales Recht

50 Jahre UN-Sozialpakt - endlich auf dem Weg zu mehr Bedeutung?

Klaus Lörcher, Frankfurt a.M., AuR 2016, 488-493

Anlässlich des 40-jährigen Inkrafttretens des UN-Sozialpaktes, beleuchtet der Autor nicht nur den Kontext und die arbeitsrechtlichen Inhalte dieses Paktes, sondern untersucht weitergehend auch seine rechtliche Bedeutung. Schwerpunktmäßig betrachtet werden die sozialen Menschenrechte für das Arbeitsleben. Hierzu werden das Recht auf Arbeit (Art. 6) sowie das Recht auf gerechte und günstige Arbeitsbedingungen (Art. 7) herausgestellt. Deren wesentlicher Inhalt wird unter Berücksichtigung der jeweils verabschiedeten „allgemeinen Bemerkung“ (engl: General Comment) dargestellt. Ferner wird das Recht der Vereinigungsfreiheit (Art. 8) unter Bezugnahme auf die dazu bisher ergangenen „abschließenden Bemerkungen“ sehr ausführlich thematisiert. Der Autor zeigt bei der Betrachtung dieser sozialen Menschenrechte für das Arbeitsleben stets auch deren Bedeutung für das deutsche Recht auf. Er ist der Auffassung, dass die bisher wenig genutzte Quelle des internationalen sozialen Menschenrechtsschutzes auch im deutschen Arbeitsrecht mehr Aufmerksamkeit verdient hätte.

(tr)

Kirchliches Arbeitsrecht

Die normative Wirkung kirchlicher Dienstvereinbarungen nach § 36 Abs. 3 MVG.EKD und § 38 Abs. 3 MAVO

Prof. Dr. Jacob Joussen, Bochum, RdA 2016, 320-326

Der Autor diskutiert die Anerkennung der normativen Wirkung von kirchlichen Dienstvereinbarungen. Nach einer einleitenden Darstellung der Problematik und der Wiedergabe der Ansichten, kommentiert der Autor die Standpunkte und bezieht Stellung. Im Ergebnis bejaht er die normative Wirkung. Basis hierfür sei zum einen die Herausnahme der Kirchen aus dem System der Betriebsverfassung bei gleichzeitiger Pflicht der Kirchen zur Schaffung eines eigenen Systems und zum anderen die Entscheidung der Kirchen, innerhalb ihres Mitarbeitervertretungsrechts eine Möglichkeit kollektiver Normsetzung zu schaffen.

(fd)

Die Sicherung von Beteiligungsrechten der Mitarbeitervertretung nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (MVG.EKD)

RiArbG a.D. Johannes Hempel, Detmold, NZA 2016, 1496-1501

Der Autor überprüft die Möglichkeiten der Mitarbeitervertretung der Evangelischen Kirche ihre Beteiligungsrechte zu sichern. Im Lichte einschlägiger Rechtsprechung und Literatur widmet er sich der dogmatischen Begründung des Unterlassungsanspruchs sowie dessen praktischer Umsetzung. Insbesondere die verfahrensrechtliche Handhabung der Unterlassungsverfügung als Instrument zur Sicherung der Mitbestimmungsrechte erweise sich als problematisch, da es an einer Vollstreckbarkeit der Entscheidungen des Kirchengerichts fehle. Gleichwohl sei dies aber die einzige Möglichkeit der MAV. Diesen Zustand kritisiert der Autor und nimmt ihn zum Anlass, eine gesetzliche Regelung der Problematik zu fordern, die der Rechtslage Rechnung trägt. Für eine solche Regelung werden abschließend konkrete Vorschläge gemacht.

(fd)

Kündigung/Kündigungsschutz

Die Kunst, formal wirksam zu kündigen - Probleme der Schriftform, Vertretungsmacht und Genehmigung bei der Kündigung von Rechtsverhältnissen am Beispiel der GbR

RiBAG Karin Spelge, Erfurt, RdA 2016, 309-320

Die Autorin widmet sich den Problemen, die sich bei einer Kündigung durch eine GbR hinsichtlich der Einhaltung der Schriftform und einer wirksamen Vertretung der GbR stellen. Sie geht insbesondere der Frage nach, wer die Kündigung erklären kann und wessen Unterschrift die Erklärung enthalten muss. Zudem wird untersucht, inwiefern Vertretungsmängel durch eine nachträgliche Genehmigung geheilt werden können. In diesem Zusammenhang wird auch auf zahlreiche Einzelfragen eingegangen. Auch die Möglichkeiten des Arbeitnehmers, eine nachträgliche Genehmigung zu verhindern, werden erläutert.

(fd)

Änderungskündigung und Änderungsschutzklage: eine Einladung zum Diskurs

RiBAG Dr. Jan-Malte Niemann, Erfurt, RdA 2016, 339-346

Will sich der Arbeitnehmer gegen eine Änderungskündigung wehren, ist dies für ihn meist mit einigen Unsicherheiten verbunden. Hält das ArbG die Änderungskündigung für „überflüssig“, weil der Arbeitgeber das von ihm erstrebte Ziel durch eine Weisung nach § 106 GewO und damit auf Grundlage des bestehenden Arbeitsvertrags hätte erreichen können, wird die Klage des Arbeitnehmers kostenpflichtig abgewiesen, wenn der Arbeitnehmer das Fortsetzungsangebot unter Vorbehalt nach § 2 S. 1 KSchG angenommen und ausschließlich einen Antrag nach § 4 S. 2 KSchG gestellt hat. Dies wird in der Literatur verbreitet als „ungerecht“ kritisiert. Der Autor versucht die einschlägigen Normen des KSchG so auszulegen, dass diese mit materiell-rechtlichen Grundsätzen harmoniert und gleichzeitig die Möglichkeiten der Rechtswahrnehmung durch den Arbeitnehmer weder verkürzt noch unnötig verkompliziert werden, ohne aber den Arbeitgeber „hilflos“ mit dem Abgrenzungsproblem zurückzulassen.

(fd)

Mindestlohn

Perspektiven vergabespezifischer Mindestlöhne nach dem RegioPost-Urteil des EuGH

Dr. Ghazaleh Nassibi/Dr. Florian Rödl/Dr. Thorsten Schulten, Bremen/Berlin/Tübingen, AuR 2016, 493-496

Ausgehend von dem Urteil des EuGH in der Rechtssache „RegioPost“ vom 17.11.2015 (C-115/14), beleuchten die Autoren die Perspektiven vergabespezifischer Mindestlöhne. Der EuGH hat in seinem Urteil die grundsätzliche unionsrechtliche Zulässigkeit vergabespezifischer Mindestlöhne bestätigt. Es wird die Verbreitung solcher Mindestlöhne in Deutschland unter Bezugnahme auf die einzelnen Bundesländer aufgezeigt und sodann das Urteil des EuGH skizziert. Die Autoren stellen eine Tendenz der Bundesländer fest, auf die auch in Zukunft bestehende Möglichkeit, über den bundesweiten gesetzlichen Mindestlohn hinaus zusätzliche landesspezifische Mindestlohnregelungen für den Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe vorgeben zu können, zu verzichten. Dies erachten sie gerade jetzt, wo die unionsrechtliche Unbedenklichkeit durch den EuGH bescheinigt wurde, als nicht nachvollziehbar.

(tr)

Prozessuales

Die Arbeitsgerichtsbarkeit 2015 im Lichte der Statistik

RA Dr. Günter Grotmann-Höfling, Vellmar/Kassel, AuR 2016, 497-500

Der Autor gibt, u.a. in tabellarischer Form, einen umfassenden statistischen Überblick über die Verfahren vor den ArbG, den LAG und dem BAG im Jahre 2015. Dabei wird u.a. auf die Anzahl der einzelnen Verfahren, die prozentualen Veränderungen zum Vorjahr und die sich zwischen den einzelnen Ländern ergebenden Unterschiede Bezug genommen.

(tr)

Ehrenamtliche Richter in der Arbeitsgerichtsbarkeit - Öffnung (mindestens) für europäische Staatsbürger überfällig

RA Dr. Alexander Dombrowsky (LVU), Mainz, BB 2016, 3129-3132

Der Autor plädiert für eine Öffnung der ehrenamtlichen Richtertätigkeit in der Arbeitsgerichtsbarkeit für ausländische Staatsangehörige, insbesondere für Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, und trägt hierfür rechtliche und rechtspolitische Argumente vor.

(sas)

Tarifrecht/Tarifvertragsrecht

Grundrechtskonformität der Sozialkassenverfahren

Dr. Manfred Walser, LL.M., Wiesbaden, NZA 2016, 1510-1514

Der Autor kommentiert das Urteil des EGMR vom 02.06.2016 (23646/09) zur Vereinbarkeit der Zahlungspflicht an die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes mit der EMRK. Es werden die Entscheidungsgründe dargestellt und mit der Rechtsprechung des BVerfG verglichen. Abschließend erfolgt ein Ausblick hinsichtlich der Auswirkungen der Entscheidung auf die Praxis und die Judikatur des EuGH.

(fd)

Der Grundsatz der Tarifeinheit in der Schweiz und in Deutschland

RAin Dr. Sarah Henneberger-Sudjana/ PD Dr. Fred Henneberger, St. Gallen, RdA 2016, 326-339

Die Autoren vergleichen die deutsche und die schweizerische Rechtslage bezüglich des Grundsatzes der Tarifeinheit. Nach Erläuterung einiger Begrifflichkeiten werden zunächst die tarifrechtlichen Grundlagen der beiden Rechtsordnungen dargestellt. Im Rahmen rechtsvergleichender Überlegungen liegt der Schwerpunkt auf Aspekten der Tarifkonkurrenz sowie Tarifpluralität bzw. Tarifkollision. Daneben kommt es auch zu einer Beurteilung aus ökonomischer Sicht.

(fd)

Tarifeinheitsgesetz - Folgen für das Arbeitskampfrecht und Verfahrensrecht

RA Thomas Ubber, Frankfurt a.M., RdA 2016, 361-368

Der Autor beschäftigt sich mit den Auswirkungen des Tarifeinheitsgesetzes auf das Arbeitskampf- und Verfahrensrecht. Nach differenzierter Darlegung der Problematiken, sieht der Autor letztlich Streiks von Minderheitsgewerkschaften unter Geltung des Tarifeinheitsgesetzes nur im Falle von klaren Mehrheitsverhältnissen als unverhältnismäßig an. Mit Spannung bleibe aber abzuwarten, wie die Arbeitsgerichte im Falle von Streikmaßnahmen um einen nicht anwendbaren Tarifvertrag entscheiden. Im Rahmen des Verfahrensrechts sei die Möglichkeit der Beweisführung zur Ermittlung der Mehrheitsgewerkschaft mittels notarieller Urkunden im Kollisionsfalle problematisch. Letztlich bezweifelt der Autor die Geeignetheit dieses Instruments.

(tl)

D. Entscheidungsbesprechungen

„Aufhebung der Pkh-Bewilligung wegen nicht mitgeteilter Adressänderung“

RiLG Peter Fölsch, Lübeck, NJW 2017, 110

(BAG, Beschluss vom 18.8.2016 - 8 AZB16/16)

(fd)

„Beschäftigungsverbot nach Urlaubsfestlegung - Kein Untergang des Urlaubsanspruchs“

RA Brigitte Glatzel, Mainz, NZA-RR 2017, 17-18

(BAG, Urteil vom 9.8.2016 - 9 AZR 575/15)

(fd)

„AGG-Hopping rechtsmissbräuchlich“

Wiss. Mit. Katrin Kappler, Halle/Saale, AuR 2017, 33-35

(EuGH, Entscheidung vom 28.7.2016 - C-423/15)

(tr)

„Das Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft verstößt nicht gegen die negative Koalitionsfreiheit“

Dr. Gabriele Buchholtz/Dr. Johannes Heuschmid, Hamburg/Frankfurt a.M., AuR 2016, 512-514

(EGMR, Entscheidung vom 2.6.2016 - Nr.23646/09)

(tr)

„Vorsicht bei der Formulierung arbeitsvertraglicher Ausschlussfristen: Gesetzliche Mindestlohnansprüche sind explizit vom Verfall auszunehmen“

RAin Isabel Hexel, Köln, DB 2017, 73-74

(BAG, Urteil vom 24.8.2016 - 5 AZR 703/15)

(tr)

„Folgen Sie uns (noch immer) auf Facebook - aber behalten Sie Ihre Meinung für sich!“

RAe Dr. Martin Nebeling/Dr. Catharina Klumpp, LL.M., Düsseldorf, DB 2017, 74-75

(BAG, Beschluss vom 13.12.2016 - 1 ABR 7/15)

(tr)

„Privathaushalte und materieller Kündigungsschutz“

Barbara Bucher, Frankfurt a.O., AuR 2016, 514-516

(ArbG Essen, Urteil vom 17.12.2015 - 1 Ca 2808/14)

(tr)

„Urlaubsabgeltung bei Beschäftigungsverbot nach Urlaubsfestlegung“

RA Dr. Till Hoffmann-Remy, Frankfurt a.M., NJW 2016, 3742

(BAG, Urteil vom 9.8.2016 - 9 AZR 575/15)

(tl)

„Richterlicher Hinweis wegen unbestimmten Antrags - Einsichtsrecht des Betriebsrats“

RA Dr. Marc Spielberger, München, NJW 2016, 3804

(BAG, Beschluss vom 27.7.2016 - 7 ABR 16/14)

(tl)

„Kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Hinzuziehung eines Rechtsanwalts bei Einsichtnahme in seine Personalakte“

RA Martin Fink, München, DB 2016, 3050

(BAG, Urteil vom 12.7.2016 - 9 AZR 791/14)

(tl)

„Ausschlussfristen und Mindestentgelt“

RA Prof. Dr. Tim Jesgarzewski, Osterholz-Scharmbeck, BB 2017, 64

(BAG, Urteil vom 24.8.2016 - 5 AZR 703/15)

(tl)

„Neues zur Binnenverfassung des Betriebsrats: Von Fraktionen, Hilfspersonen und ziemlich besten Freunden“

Prof. Dr. Hermann Reichold/RA Dr. Stefan Rein, Tübingen, RdA 2016, 369-371

(BAG, Beschluss vom 29.4.2015 - 7 ABR 102/12)

(tl)

„Keine Perpetuierung des Betriebsratsamt ad infinitum“

RA Bernd Weller, Frankfurt a.M., BB 2016, 3136

(BAG, Urteil vom 11.10.2016 - 1 ABR 51/14)

(sas)

„Gewerkschaft haftet für rechtswidrigen Streik - Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens unbeachtlich“

RAin Vera Ellger, LL.M., Frankfurt a.M., BB 2016, 3072

(BAG, Urteil vom 26.7.2016 - 1 AZR 160/14)

(sas)