Oktober 2019

Inhalt

A. Gesetzgebung

B. Rechtsprechung

 

Arbeitsvertragsrecht

Ansprüche einer zum Schein als Haushälterin angestellten Prostituierten

Feiertagsvergütung für Zeitungszusteller

Bürgenhaftung nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz

Erstellung von dienstlicher Beurteilung durch Konkurrenten unzulässig

Beamtenrecht

Besitz von Kinderpornographie mit dem Beruf des Lehrers unvereinbar

Betriebsverfassungsrecht

Bindung an Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit bei Eingriffen in Versorgungsanwartschaften

Unzulässige Begünstigung des Betriebsrats nach Freistellung von der Arbeitspflicht

Gleichbehandlung

"Mobbing“ wegen ostdeutscher Herkunft

Sozialrecht

Keine aktienrechtliche Schweigepflicht einer Krankenkassen-Arbeitsgemeinschaft gegenüber der Aufsichtsbehörde

Notarzt im Rettungsdienst ist sozial­versicherungs­pflichtig

Psychische Erkrankung eines Ersthelfers wird nicht entschädigt

Tarifvertragsrecht

Abweichung vom „Equal-Pay-Grundsatz“ durch Bezugnahme auf Tarifvertrag

Unionsrecht

Zur Anrechnung von Berufserfahrung von Senior Lecturers/Postdocs an der Universität Wien

Steuerbefreiung für von Menschen mit Behinderung erbrachten Leistungen

 

 

C. Literatur

 

Allgemein

Krankschreibungen per WhatsApp bzw. Videosprechstunde in der arbeitsrechtlichen Praxis

Sozialversicherungspflicht von Organmitgliedern und Gesellschaftern

Ankündigungsfristen bei kurzfristigen Dienstplanänderungen?

Arbeitszeitschutz – ein System kontrollierter und begrenzter Flexibilität

Eine aktuelle Bestandaufnahme der Rechtsprechung und Literatur zum Alkohol im Arbeitsverhältnis

Rechtsanspruch auf Homeoffice?

Abgrenzung von Bereitschaftsdienst, Bereitschaftszeit, Arbeitsbereitschaft und Rufbereitschaft

Nachtarbeitszuschläge in der Praxis

Rechtsanwaltsvergütung beim Tätigwerden für Betriebsräte im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren

Die unionsrechtliche Pflicht zur Arbeitszeiterfassung

Unionsrechtskonformität von Honorarordnungen der freien Berufe

Pflicht zur Arbeitszeiterfassung und Arbeit 4.0

Arbeitnehmerüberlassung

Änderung der „Fachlichen Weisungen AÜG“ – Der große Wurf bleibt (bedauerlicherweise) aus!

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und die Rechte des Betriebsrats zum Schutz von Geflüchteten, die als Leiharbeiter beschäftigt werden

Arbeitsvertragsrecht

Zum Flexibilisierungspotenzial der Arbeitszeitrichtlinie

 

Befristungsrecht

Die im Koalitionsvertrag vorgesehene quotale Begrenzung der sachgrundlosen Befristung – zugleich ein Lehrstück zur Problematik arbeitsrechtlicher Schwellenwerte

Die Rechtsprechung des BAG zum Individualarbeitsrecht im Jahr 2018

Die Rechtsprechungsänderung zum befristungsrechtlichen Vorbeschäftigungsverbot und ihre Folgen für die Personalpraxis

Arbeitnehmerüberlassung auf Offshore-Windenergieanlagen in der ausschließlichen Wirtschaftszone

Betriebliche Altersversorgung

Die Escapeklausel ist tot. Es lebe die Escapeklausel! – Zur Wirksamkeit des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG

Pension-Run-off nach Unternehmenstransaktionen – Gestaltungsmöglichkeiten zur dauerhaften Entpflichtung von Direktzusagen

Zehn Jahre Reform des Versorgungsausgleichs: Eine Zwischenbilanz aus Sicht der betrieblichen Altersversorgung

Der Ausschluss von Witwen-/ Witwerrente in der betrieblichen Altersversorgung – Prüfungsmaßstab, Rechtsprechungsüberblick und Wirksamkeit einzelner Ausschlussklauseln –

Wie sieht die Zukunft der betrieblichen Altersversorgung aus?

Betriebsverfassungsrecht

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und die Rechte des Betriebsrats zum Schutz von Geflüchteten, die als Leiharbeiter beschäftigt werden

Die Ausübung eines Überwachungsdrucks ist eine Form des Überwachsens im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG

Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei Maßnahmen der ausländischen Konzernmutter

Compliance

Alkohol- und Drogenverbote im Arbeitsverhältnis und arbeitsrechtliche Konsequenzen eines Missbrauchs

Social Media-Auftritt des Betriebsrats – Was geht? Was geht nicht?

Datenschutz

DSGVO: Neue Anwendbarkeit durch neue Definition personenbezogener Daten?

DSGVO vs. AGILE? – Prozess und Produktgestaltung in agilen Projekten unter datenschutzrechtlichen Aspekten

Verarbeitung ärztlicher Befunde und Gutachten im arbeits- und sozialrechtlichen Kontext im Lichte des neuen Datenschutzrechts

Bewerbungsunterlagen: Einsichtnahmerechte einzelner Personengruppen

Entsenderecht

Primärrechtskonformität der revidierten Entsende-Richtlinie

Anordnungen von Auslandsreisen auf Grundlage des Weisungsrechts

Europarecht

Europäische Arbeitsbehörde – Sozialdumping soll in der Europäischen Union keinen Platz haben

Rechtsreformen sozialer Sicherung für ältere Menschen in Polen

Die Reform der Sozialgerichtbarkeit zum 1. Januar 2019 in Frankreich

Vorlagen an den EuGH

Geltung des Europäischen Antidiskriminierungsrechts für Kirchen und ihre Einrichtungen

Kündigung/Kündigungsschutz

Darf der Betriebsrat seinen Widerspruch gegen eine Kündigung dem Arbeitnehmer direkt zuleiten?

Kündigungsrechtliche Herausforderungen bei grenzüberschreitenden Arbeitsverträgen

Tarifrecht/Tarifvertragsrecht

Grundfragen und aktuelle Probleme des Eingruppierungsprozesses

Die Ablösung von Tarifverträgen nach einem Betriebsübergang

 

 

D. Entscheidungsbesprechungen


 
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A. Gesetzgebung

Mehr Schutz für Whistleblower in der EU beschlossen

Pressemitteilung der EU-Kommission vom 7.10.2019

Neue EU-Regeln garantieren Hinweisgebern, sogenannten Whistleblowern, künftig EU-weit einheitliche Standards für ihren Schutz. Die am 7.10.2019 von den Mitgliedstaaten beschlossenen Vorschriften verpflichten öffentliche und private Organisationen als auch Behörden dazu, sichere Kanäle für die Meldung von Missständen einzurichten, so dass Hinweisgeber Verstöße gegen das EU-Recht möglichst gefahrlos melden können. Die Mitgliedstaaten haben zwei Jahre Zeit, um die Vorschriften in nationales Recht umzusetzen.

Eine Übersicht der wesentlichen Punkte zum Schutz der Hinweisgeber ist auf der Seite der Pressemitteilungen der EU abrufbar.

(gk)

Beratungsgegenstände des Bundestags

  1. Sitzung, 26.9.2019:

  • Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes für bessere Löhne in der Pflege (Pflegelöhneverbesserungsgesetz) (BT-Drs. 19/13395) sowie Überweisung an Ausschüsse

  1. Sitzung, 27.9.2019: Keine relevanten Beschlüsse.

  2. Sitzung, 16.10.2019: Keine relevanten Beschlüsse. 

  3. Sitzung, 17.10.2019: 

  • Beratung des Antrags Abgeordneter und der Fraktion Bündnis90/Die Grünen „Beschäftigte vor Mobbing am Arbeitsplatz schützen“ (BT-Drs. 19/6128) sowie Überweisung an Ausschüsse

  • Beratung des Antrags Abgeordneter und der Fraktion Die Linke „Pflegelöhne auf Tarifniveau sofort refinanzieren“ (BT-Drs. 19/14023) sowie Überweisung an Ausschüsse

  • Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Einführung einer Nachunternehmerhaftung in der Kurier-, Express- und Paketbranche zum Schutz der Beschäftigten (Paketboten-Schutz-Gesetz) (BT-Drs. 19/13958, 19/14089) sowie Überweisung an Ausschüsse

  • Beratung des Antrags Abgeordneter und der Fraktion Bündnis90/Die Grünen „Arbeitsbedingungen in der Paket- und Logistikbranche verbessern und Nachtunternehmerhaftung einführen“ (BT-Drs. 19/13390) sowie Überweisung an Ausschüsse

  • Beratung des Antrags Abgeordneter und der Fraktion Die Linke „Paketboten wirksam schützen – Qualität der Paketzustellung verbessern und Paketbranche umfassend regulieren“ (BT-Drs. 19/14022) sowie Überweisung an Ausschüsse

  • Beratung der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss) (BT-Drs. 19/14120):

    • Zu dem Antrag Abgeordneter und der Fraktion der FDP „Beschäftigungssituation für Menschen mit Behinderung verbessern“ (BT-Drs. 19/9928)

    • Zu dem Antrag Abgeordneter und der Fraktion Die Linke „Ausgleichsabgabe deutlich erhöhen und Beschäftigungsquote anheben“ (BT-Drs. 19/11099)

    • Zu dem Antrag Abgeordneter und der Fraktion Bündnis90/Die Grünen „Bundesteilhabegesetz nachbessern und volle Teilhabe ermöglichen“ (BT-Drs. 19/5907)

Annahme der Buchstaben b bis d der Beschlussempfehlung auf Drucksache 19/14120. Das bedeutet Ablehnung der Anträge auf Drucksachen 19/9928, 19/11099 und 19/5907.

 

  1. Sitzung, 18.10.2019: Keine relevanten Beschlüsse.

  2. Sitzung, 23.10.2019: Keine relevanten Beschlüsse. 

  3. Sitzung, 24.10.2019: 
  • Beratung der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung (18. Ausschuss)
    • Zu dem Antrag Abgeordneter und der Fraktion Die Linke „Berufsbildungsgesetz zum Berufsbildungsqualitätsgesetz ausbauen“ (BT-Drs. 19/10757) 
    • Zu dem Antrag Abgeordneter und der Fraktion Bündnis90/Die Grünen „Berufliche Bildung modernisieren, Recht auf Ausbildung umsetzen“ (BT-Drs. 19/10219)

Sodann Annahme der Buchstaben c bis g der Beschlussempfehlung auf Drucksache 19/14431. Das bedeutet zugleich Ablehnung der Anträge auf Drucksachen 19/11154, 19/11119, 19/11106, 19/10757 und 19/10219.

 

  • Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (9.Ausschuss) 
    • hinsichtlich der zweiten und dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Dritten „Gesetzes zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie“(Drittes Bürokratieentlastungsgesetz) (BT-Drs. 19/13959, 19/14076)

Sodann Annahme des Gesetzesentwurfs auf Drucksache 19/13959 in der Fassung des Buchstaben a der Beschlussempfehlung auf Drucksache 19/14421.

Annahme des Buchstaben a der Beschlussempfehlung auf Drucksache 19/14421.

Damit wird eine Entschließung angenommen.

 

122. Sitzung, 25.10.2019: Keine relevanten Beschlüsse. 

(gk)

Beratungsgegenstände des Bundesrates

  1. Sitzung, 11.10.2019:
  • Änderungsvorschläge hinsichtlich des Entwurfes eines Gesetzes zur Einführung einer Nachunternehmerhaftung in der Kurier-, Express-  und Paketbranche zum Schutz der Beschäftigten (Paketboten-Schutz-Gesetz) (BR-Drs. 453/19)
  • Unter anderem Änderungsvorschläge hinsichtlich des Entwurfes eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Berufsbildes und der Ausbildung der pharmazeutisch-technischen Assistentinnen und pharmazeutisch-technischen Assistenten (PTA-Reformgesetz) (BR-Drs. 397/19)
  • Ausschusszuweisung der Entschließung des Bundesrates – Arbeitnehmerfreizügigkeit – Transnationale Zusammenarbeit verbessern (BR-Drs. 481/19)

(gk)

Veröffentlichungen im Bundesgesetzblatt

Teil I: 33 – 16:

Keine relevanten Veröffentlichungen im Berichtszeitraum.

Teil II: 16 – 17:

Keine relevanten Veröffentlichungen im Berichtszeitraum.

(gk)

Veröffentlichungen im Amtsblatt der EU (Teil L) L 250 – L 275

Keine relevanten Veröffentlichungen im Berichtszeitraum.

(gk)

B. Rechtsprechung

Arbeitsvertragsrecht

Ansprüche einer zum Schein als Haushälterin angestellten Prostituierten

LAG Hamm, Urteil vom 06.06.2019 -17 San 46/19– Pressemitteilung

Soll eine nur zum Schein als Haushälterin Angestellte tatsächlich sexuelle Dienstleistungen erbringen, so ist der Prostitutionsvertrag nicht sittenwidrig, wenn sich die Angestellte frei dazu entscheidet, sexuelle Dienstleistungen zu erbringen. Ihr stehen dann Ansprüche auf Lohnzahlung, Urlaubsabgeltung und Erstellung eines Arbeitszeugnisses zu. 

(lb)

Feiertagsvergütung für Zeitungszusteller

BAG, Urteil vom 16.10.2019 - 5 AZR 352/18 –Pressemitteilung Nr. 32/19

Eine arbeitsvertragliche Regelung, nach der ein Zeitungszusteller einerseits Zeitungsabonnenten täglich von Montag bis Samstag zu beliefern hat, andererseits Arbeitstage des Zustellers lediglich solche Tage sind, an denen Zeitungen im Zustellgebiet erscheinen, verstößt gegen den Grundsatz der Unabdingbarkeit des gesetzlichen Anspruchs auf Entgeltzahlung an Feiertagen. 

(lb)

Bürgenhaftung nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz

BAG, Urteil vom 16.10.2019 - 5 AZR 241/18 – Pressemitteilung Nr. 31/19

Nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz haftet ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, für dessen Verpflichtung zur Zahlung des Mindestentgelts an seine Arbeitnehmer wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Dieser Haftung unterliegen allerdings nicht Unternehmer, die lediglich als bloße Bauherren eine Bauleistung in Auftrag geben. Der Begriff des Unternehmers ist im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Vorgängerregelung in § 1a AEntG aF nach dem vom Gesetzgeber mit dieser Bestimmung verfolgten Sinn und Zweck einschränkend auszulegen. Erfasst wird nur der Unternehmer, der sich zur Erbringung einer Werk- oder Dienstleistung verpflichtet hat und diese nicht mit eigenen Arbeitskräften erledigt, sondern sich zur Erfüllung seiner Verpflichtung eines oder mehrerer Subunternehmer bedient. Gibt er auf diese Weise die Beachtung der zwingenden Mindestarbeitsbedingungen aus der Hand, ist es gerechtfertigt, ihm die Haftung für die Erfüllung der Mindestlohnansprüche der auch in seinem Interesse auf der Baustelle eingesetzten Arbeitnehmer aufzuerlegen. 

(lb)

Erstellung von dienstlicher Beurteilung durch Konkurrenten unzulässig

ArbG Siegburg, Urteil vom 18.09.2019 - 3 Ca 985/19

Bewirbt sich eine Angestellte auf die Stelle der Teamleiterin und ist ihre direkte Vorgesetzte eine Mitbewerberin, so darf diese Vorgesetze keine Gesamtbeurteilung über die Angestellte treffen, die für den Bewerbungserfolg relevant ist, da die Vorgesetzte in diesem Fall nicht objektiv die Leistung der Angestellten beurteilen kann. Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Entfernung einer dienstlichen Beurteilung aus der Personalakte aus §§ 611, 241 Abs. 2 BGB, wenn diese fehlerhaft zustande gekommen ist. Die Beurteilung durch einen unmittelbaren Mitbewerber stellt einen schweren Verfahrensfehler dar. Der Dienstherr hat die Pflicht, seine Mitarbeiter unvoreingenommen und möglichst objektiv zu beurteilen. Wer selbst Teilnehmer eines Bewerbungsverfahrens ist, möchte die Stelle selbst haben und ist daher nicht mehr objektiv in seiner Bewertung. 

(lb)

Beamtenrecht

Besitz von Kinderpornographie mit dem Beruf des Lehrers unvereinbar

BVerwG, Urteil vom 24.10.2019 - 2 C 3.18 – Pressemitteilung Nr. 74/2019

Der strafbare Besitz von Kinderpornographie durch Lehrer - selbst in geringer Menge - führt in Disziplinarverfahren in aller Regel zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Außerhalb des Dienstes wird zwar heute auch von Beamten kein besonders vorbildhaftes Sozialverhalten mehr erwartet, so dass außerdienstliche Verfehlungen nur unter besonderen Voraussetzungen zu Disziplinarmaßnahmen des Dienstherrn berechtigen. Straftaten rechtfertigen disziplinarische Maßnahmen aber dann, wenn ein Bezug zwischen den begangenen Straftaten und den mit dem Amt des Beamten verbundenen Pflichten besteht. Beim außerdienstlichen (d.h. privaten) Besitz kinderpornographischer Bild- oder Videodateien ist dies bei Lehrern wegen ihrer besonderen Schutz- und Obhutspflichten gegenüber Kindern und Jugendlichen der Fall. Ausschlaggebend dafür ist der mit dem Besitz von Kinderpornographie verursachte Verlust des für das Statusamt des Lehrers erforderlichen Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit. Einem Lehrer obliegt die Bildung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen, die mit besonderen Schutz- und Obhutspflichten verbunden sind. 

(lb)

Betriebsverfassungsrecht

Bindung an Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit bei Eingriffen in Versorgungsanwartschaften

BAG, Urteil vom 22.10.2019 - 3 AZR 429/18 – Pressemitteilung Nr. 34/19

Die Betriebsparteien sind bei Eingriffen in Versorgungsrechte an die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gebunden. Diese Grundsätze hat das BAG in ständiger Rechtsprechung für Eingriffe in Versorgungsanwartschaften durch das sog. dreistufige Prüfungsschema präzisiert. Danach sind den abgestuften Besitzständen der Arbeitnehmer entsprechend abgestufte, unterschiedlich gewichtete Eingriffsgründe der Arbeitgeber gegenüberzustellen. Das Schema findet auch Anwendung, wenn eine Versorgungsordnung infolge eines Betriebsübergangs nach § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB durch eine beim Erwerber bereits geltende Betriebsvereinbarung abgelöst wird. 

(lb)

Unzulässige Begünstigung des Betriebsrats nach Freistellung von der Arbeitspflicht

LAG Baden-Württemberg Urteil vom 17.09.2019, 19 Sa 15/19 – Leitsätze

Wird ein Betriebsrat, an den bis dahin Schichtzuschläge gezahlt wurden, von der Arbeitspflicht vollständig freigestellt und werden an ihn die Schichtzuschläge in Form von Pauschalzahlungen weiter gewährt, so stellt dies keine unzulässige Begünstigung des Betriebsrats dar, auch wenn er sein Amt ausschließlich in der Tagesschicht ausübt (Abgrenzung zu BAG 18. Mai 2016 - 7 AZR 401/14 -). Gerät der Schichtbetrieb in Wegfall - vorliegend wegen Stilllegung der Fabrikation - entfällt auch der Anspruch des Betriebsrats auf Weiterzahlung der Schichtpauschalen, weil der Verlust der Schichtzuschläge nicht ausschließlich auf der Freistellung beruht. Ein Anspruch auf Weiterzahlung der Schichtzuschläge ergibt sich auch nicht aus § 6 MTV für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden (Alterssicherung). Zwar sind die Schichtpauschalen in die Verdienstsicherung mit einzubeziehen. Die Auslegung des Tarifvertrages ergibt aber, dass sich die Verdienstsicherung um den Betrag der gezahlten Schichtpauschalen reduziert, wenn sämtliche Arbeitskräfte die Schichtzuschläge einbüßen.

(lb)

Gleichbehandlung

"Mobbing“ wegen ostdeutscher Herkunft

ArbG Berlin, Urteil vom 15.08.2019 – 44 Ca 8580/18 – Pressemitteilung Nr. 22/2019

Die Herabwürdigung eines Mitarbeiters wegen seiner ostdeutschen Herkunft stellt keine Benachteiligung im Sinne des § 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wegen der ethnischen Herkunft oder Weltanschauung dar. Menschen ostdeutscher Herkunft sind nicht Mitglieder einer ethnischen Gruppe oder Träger einer einheitlichen Weltanschauung. 

(lb)

Sozialrecht

Keine aktienrechtliche Schweigepflicht einer Krankenkassen-Arbeitsgemeinschaft gegenüber der Aufsichtsbehörde

BSG, Urteil vom 08.10.2019 B 1 A 1/19 R – Pressemitteilung Nr. 48/19

Ein Zusammenschluss von Krankenkassen zu einer Arbeitsgemeinschaft in der Rechtsform der Aktiengesellschaft darf gegenüber aufsichtsbehördlichen Auskunftsverlangen nicht aufgrund aktienrechtlicher Pflichten schweigen. Die satzungsmäßige Verankerung der Informationspflichten sichert die wirksame Aufsicht, indem sie die gesetzlichen Pflichten verdeutlicht. Die aktienrechtlichen Verschwiegenheitspflichten stehen dem nicht entgegen. Sie finden dort ihre Grenze, wo eine gesetzliche Offenlegungspflicht besteht. Hierzu gehören auch Auskunftsrechte der Aufsichtsbehörden. 

(lb)

Notarzt im Rettungsdienst ist sozial­versicherungs­pflichtig

SG Dortmund, Urteil vom 17.09.2019 - S 34 BA 58/18 - Pressemitteilung

Die Tätigkeit als Notarzt im Rettungsdienst stellt eine abhängige Beschäftigung dar und unterliegt deshalb der Versicherungspflicht in den Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung. Aufgrund der Eingliederung in die vorgegebenen Strukturen und Abläufe des Rettungsdienstes sowie des Fehlens von eigenem unternehmerischem Einfluss besteht kein größerer Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum als bei Honorarärzten im Krankenhaus, die das Bundessozialgericht nach aktueller Rechtsprechung als regelmäßig abhängig beschäftigt ansieht. Insbesondere wenn Ort und Zeit der Dienstleitung vorgegeben, Einsätze nach Vorgaben des Klägers zu dokumentieren und die Buchung der Schichten nach Maßgabe eines von einer Mitarbeiterin der Verwaltung des Klägers geführten Einbuchungssystems vorzunehmen sind, spricht dies für eine abhängige Beschäftigung. 

(lb)

Psychische Erkrankung eines Ersthelfers wird nicht entschädigt

LSG Hessen, Urteil vom 10.10.2019 - AZ  L 3 U 145/14 – Pressemitteilung Nr. 15/2019

Für die Anerkennung einer posttraumatischen Belastungsstörung als Wie-Berufskrankheit fehlt es an einem generellen Ursachenzusammenhang. Berufskrankheiten sind ebenso wie Arbeitsunfälle Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung. Eine Anerkennung als Wie-Berufskrankheit kommt in Betracht, wenn eine Erkrankung (wie z.B. eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) - nicht in die Verordnung als Berufskrankheit aufgenommen ist, aber aufgrund neuer Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Aufnahme vorliegen. Wissenschaftliche Erkenntnisse dafür, dass allein die wiederholte Erfahrung von Ersthelfern – wie z.B. Straßenwärter (mit traumatischen Ereignissen bei anderen Personen generell sei, eine PTBS zu verursachen, bestünden jedoch nicht. 

(lb)

Tarifvertragsrecht

Abweichung vom „Equal-Pay-Grundsatz“ durch Bezugnahme auf Tarifvertrag

BAG, Urteil vom 16.10.2019 - 4 AZR 66/18 – Pressemittelung Nr. 33/19

Arbeitgeber, die als Verleiher Leiharbeitnehmer an einen Dritten überlassen, können vom Grundsatz der Gleichstellung („Equal-Pay“) kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung nach § 9 Nr. 2 Halbs. 3 AÜG aF nur dann abweichen, wenn für den Entleihzeitraum das einschlägige Tarifwerk für die Arbeitnehmerüberlassung aufgrund dieser Bezugnahme vollständig und nicht nur teilweise anwendbar ist. 

(lb)

Unionsrecht

Zur Anrechnung von Berufserfahrung von Senior Lecturers/Postdocs an der Universität Wien

EuGH, Urteil vom 10.10.2019 – Rs. C - 703/17 – Leitsätze

Art. 45 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung einer Universität eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, nach der, wenn es um die Festlegung der Gehaltseinstufung eines Arbeitnehmers als Senior Lecturer/Postdoc an dieser Universität geht, dessen in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegte Vordienstzeiten nur im Ausmaß von insgesamt höchstens vier Jahren angerechnet werden, entgegensteht, wenn die betreffende Betätigung gleichwertig oder gar identisch mit derjenigen war, zu der der Arbeitnehmer im Rahmen dieser Tätigkeit als Senior Lecturer/Postdoc gehalten ist. Art. 45 AEUV und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union sind dahin auszulegen, dass sie einer solchen Regelung nicht entgegenstehen, wenn die frühere Betätigung in diesem anderen Mitgliedstaat nicht gleichwertig war, sondern für die Ausübung der fraglichen Tätigkeit eines Senior Lecturers/Postdocs schlicht nützlich ist. 

(lb)

Steuerbefreiung für von Menschen mit Behinderung erbrachten Leistungen

EuGH, Urteil vom 24.10.2019 – Rs. C -35/19 – Leitsatz

Art. 45 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die vorschreibt, dass die Steuerbefreiung, die für Leistungen für Menschen mit Behinderung gilt, von der Voraussetzung abhängt, dass diese Leistungen von einer Einrichtung des betreffenden Mitgliedstaats gezahlt werden, und somit die von einem anderen Mitgliedstaat gezahlten Leistungen gleicher Art von dieser Befreiung ausschließt, auch wenn der Empfänger dieser Leistungen in dem betreffenden Mitgliedstaat wohnhaft ist, ohne dafür Rechtfertigungen vorzusehen, was das vorlegende Gericht aber zu überprüfen hat. 

(lb)

C. Literatur

Allgemein

Krankschreibungen per WhatsApp bzw. Videosprechstunde in der arbeitsrechtlichen Praxis

RA Dr. Stefan Müller, Leipzig, BB 2019, 2292-2294

Anlass für den Beitrag ist die Lockerung des Fernbehandlungsverbots am 121. Deutschen Ärztetag im Mai 2018. Die Lockerung beinhaltet, dass Patienten über Kommunikationsmedien, zum Beispiel über Videosprechstunden, behandelt werden können oder Krankschreibungen über das Internet erfolgen können. Zunächst wird von dem Verfasser festgestellt, dass eine ärztliche Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 S. 2 EFZG einem Schriftformerfordernis nach § 126 Abs. 1 BGB unterliegt. Somit ist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die über das Internet ausgestellt und etwa per WhatsApp zugesandt wurde, nicht ordnungsgemäß ausgestellt worden. Begründet wird dies damit, dass der Arzt weder sehen noch hören kann, ob die geschilderten Symptome tatsächlich vorliegen. Anders liege der Fall bei Videosprechstunden. Dabei kann der Arzt den Krankheitszustand beispielsweise über sichtbare Wunden oder über die Stimme des Patienten beurteilen. Somit kommt dieser Form der ärztlichen Untersuchung derselbe Beweiswert wie einer bisher ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu. 

(eh)

Sozialversicherungspflicht von Organmitgliedern und Gesellschaftern

RA Marcus Bertz, Berlin, NJW-Spezial 2019, 626-627

Für eine Versicherungspflicht wird ein Beschäftigungsverhältnis vorausgesetzt. Fraglich ist, ob beispielsweise Organmitglieder einer Kapitalgesellschaft in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und dementsprechend auch versicherungspflichtig sind. Dieser Beitrag beschäftigt sich mit verschiedenen Konstellationen wie einer Ein-Mann-GmbH und zeigt auf, welche Personen möglicherweise von der Sozialversicherungspflicht betroffen sind. 

(eh)

Ankündigungsfristen bei kurzfristigen Dienstplanänderungen?

RA Dr. Michael Meyer, Neu-Isenburg, RdA 2019, 223-229

Anlass für den Beitrag sind die fehlenden Regelungen zu kurzfristigen Dienstplanänderungen durch den Arbeitgeber. Einen Anknüpfungspunkt bietet § 12 TzBfG. Dieser regelt zum einen ein Abrufarbeitsverhältnis. Zum anderen regelt der Abs. 3, dass bei einer Änderung einer Ankündigungsfrist von vier Tagen besteht. Fraglich ist, ob diese Vorschriften auf andere als ein Abrufarbeitsverhältnis angewendet werden können. Im Ergebnis findet § 12 TzBfG keine Anwendung auf andere Arbeitszeitmodelle. In der Praxis wird deshalb häufig vertreten, dass ein ausgehändigter Dienstplan verbindlich ist und nicht ohne das Einverständnis des Arbeitnehmers einseitig durch den Arbeitgeber geändert werden kann. Der Verfasser spricht dem Arbeitgeber aber ein solches Recht zu, so dass es möglich sei Arbeitspläne kurzfristig zu ändern. 

(eh)

Arbeitszeitschutz – ein System kontrollierter und begrenzter Flexibilität

Prof. Dr. Wolfhard Kohte, Halle, AuR 2019, 402-406

In diesem Beitrag geht es um die Flexibilität und der Kontrollierbarkeit der Höchstarbeitszeit. Beispielsweise erhält die Höchstarbeitszeit durch den § 3 S. 2 ArbZG einen Spielraum. Danach kann die tägliche Höchstarbeitszeit für einen begrenzten Zeitraum von 8 auf 10 Stunden erhöht werden. Der Verfasser stellt aber fest, dass die dauerhafte Überschreitung der Höchstarbeitszeit die Sicherheit des Arbeitnehmers beeinträchtigt. Aus diesem Grund muss kontrolliert werden, ob die Grenzen der Höchstarbeitszeit von den Arbeitnehmern und Arbeitgebern eingehalten werden. Dies geschieht beispielweise durch eine Aufzeichnungspflicht der täglichen Arbeitszeit. Weiterhin werden die Rufbereitschaft des Arbeitnehmers und die Einhaltung von Ruhezeiten thematisiert. 

(eh)

Eine aktuelle Bestandaufnahme der Rechtsprechung und Literatur zum Alkohol im Arbeitsverhältnis

RA Dr. Stefan Sasse, Magdeburg/Stendal, NZA-RR 2019, 513-519

Durch den hohen Alkoholkonsum in unserer Gesellschaft stellt sich in der Praxis häufig die Frage, wie sich der Umgang von Arbeitgebern mit alkoholabhängigen Arbeitnehmern im Arbeitsverhältnis ausgestaltet. Im Rahmen einer Anbahnung des Arbeitsverhältnisses wird vertreten, dass zumindest bei Berufen mit einer erhöhten Gefährdung für einen großen Personenkreis, wie zum Beispiel bei Piloten, bei einem Einstellungsgespräch nach einer Alkoholkrankheit gefragt werden darf. Im laufenden Arbeitsverhältnis stellt sich die Frage, inwiefern Alkoholverbote und Alkoholtest angeordnet werden dürfen. Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird festgestellt, dass dem Arbeitnehmer die Möglichkeit einer Therapie eingeräumt werden muss. Zudem wird diskutiert, ob ein einmaliger Rückfall für eine personenbedingte Kündigung ausreicht. 

(eh)

Rechtsanspruch auf Homeoffice?

Prof. Dr. Christian Picker, Konstanz, ZfA 2019, 269-290

Aufgrund der fortschreitenden Digitalisierung plant das von der SPD geförderte BMAS einen Rechtsanspruch auf Homeoffice zu schaffen. Dies wird im Folgenden kritisch beleuchtet. Mit der heutigen Vorstellung von Homeoffice werde in der Regel eine Arbeitsform verbunden, die Arbeit und Freizeit, Karriere und Familie, in einen perfekten Einklang bringt. Jedoch zeichne sich aufgrund von Studien ein ambivalentes Bild ab. Auf Seiten der Arbeitnehmer drohe bei besonders pflichtbewussten Arbeitnehmern eine Selbstausbeutung im Homeoffice, während es etwa für schwerbehinderte Arbeitnehmer einen unverzichtbaren Gewinn darstelle, wenn diese die Betriebsstätte nur noch unter größten Anstrengungen erreichen könne. Aktuell gebe es noch keinen generellen Rechtsanspruch auf Homeoffice, auch aus der Gestattung von Homeoffice lasse sich ein solcher nur ausnahmsweise herleiten. Der Autor lehnt einen generellen Anspruch auf häusliche Telearbeit als schematische Lösung ab und befürwortet individuelle individual- oder kollektivrechtliche Einzelfalllösungen, um die Chancen und Vorteile zu nutzen. Er begründet seine Ansicht unter anderem mit der herausragenden Bedeutung des Direktionsrechts für den Arbeitgeber und der Natur des Arbeitsvertrages, die gerade weisungsgebundene Arbeit voraussetze.

(jk)

Abgrenzung von Bereitschaftsdienst, Bereitschaftszeit, Arbeitsbereitschaft und Rufbereitschaft

Dr. Thomas Stähler, Frankfurt a. M., BB 2019, 2548-2551

Ausgehend von der Entscheidung des EuGHs (EuGH, 21.2.2018 – C-518/15), die Bereitschaftsdienste als Arbeitszeit im Sinne des Europarechts einordnet, beleuchtet der Autor weitere höchstrichterliche Rechtsprechung zu diesem Thema. Hierbei befasst er sich speziell mit der Vergütung von 24-Stunden Diensten im Rettungsdienstwesen, mit den Besonderheiten eines Bereitschaftsdienstes im Betreuungswesen, wie auch mit dem Sonderfall der Nachbereitschaft und deren praktische Bedeutung insbesondere für die Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses und damit einhergehend auch für das geschuldete Entgelt. 

(lc)

Nachtarbeitszuschläge in der Praxis

Prof. Dr. Gerrit Horstmeier, Furtwangen, BB 2019, 2551-2554

Zahlreiche Berufe erfordern Nachtarbeit. So auch insbesondere im Altenpflegewesen. Der Autor arbeitet diesbezüglich eine Entscheidung des LAG Baden-Württemberg (LAG Baden-Württemberg, 11.1.2019 – 9 Sa 57/18) auf, welches über die Angemessenheit von Nachtarbeitszuschlägen in dieser Branche entschied. Anhand einer Übersicht über die Entscheidungskriterien des Gerichts äußert der Autor große Kritik an der Entscheidung des LAG Baden-Württemberg, welches seiner Ansicht nach, für einen weit unter dem beantragten und auch angemessenen Nachzuschlag von 30 % liegenden Nachtzuschlag entschied. 

(lc)

Rechtsanwaltsvergütung beim Tätigwerden für Betriebsräte im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren

RA Dr. Rudolf Weng, Bühl, NZA 2019, 1246-1254

Anhand einer vergleichenden Analyse der Rechtsprechung des BAG, des BGH und für Personalräte des BVerwG veranschaulicht der Autor die Vergütungsansprüche von Anwälten/Beratern von Betriebsräten. Nach einem Problemaufriss werden Inhalt und Grenzen des Vergütungs- und Freistellungsanspruchs dargestellt, gefolgt von praktischen Folgen und einer Bewertung der Rechtsprechung der verschiedenen Gerichtsbarkeiten. Während der Rechtsprechung des BVerwG bezüglich der Aktiv- und Passivlegitimation eine ausreichende gesetzliche und dogmatische Grundlage fehle, fehle es der Rechtsprechung des BAG an einer stringenten Differenzierung zwischen „unmittelbarer“ und „mittelbarer“ Betriebsratstätigkeit, die § 40 Abs. 1 BetrVG ohnehin nicht vorsehe. Der Autor geht in der Analyse zudem auf die Erforderlichkeit der Beauftragung als Voraussetzung für einen Vergütungsanspruch, die erschwerte Geltendmachung und die Risikoverlagerung auf Rechtsanwälte ein. Neben dem Problem des Erfolgshonorars für Anwälte werden schließlich alternative Lösungsansätze präsentiert.

(hl)

Die unionsrechtliche Pflicht zur Arbeitszeiterfassung

Dr. Thomas Klein / Wiss. Mit. Dominik Leist, Trier, ZESAR 365-372

Die Autoren befassen sich in ihrem Beitrag mit der dogmatischen Herleitung der Zeiterfassungspflicht, deren Folgen und dem sich daraus ergebenden Handlungsbedarf. Neben der Begründung des EuGH, die Art. 3, 5 und 6 der Arbeitszeitrichtlinie im Lichte des Art. 31 Abs. 2 GRC auszulegen und dem effet utile-Grundsatz, wird eine Herleitung der Zeiterfassungspflicht aus der Arbeitsschutzrahmenrichtlinie näher beleuchtet. Im Rahmen der Folgenbewertung werden die für die Mitgliedstaaten erwachsenden Umsetzungspflichten ausführlich dargestellt und eine unmittelbare Wirkung der Verpflichtung – auch ohne Umsetzung – für den Arbeitgeber angesprochen. Hinsichtlich der Umsetzungspflichten wird hervorgehoben, dass Mitgliedstaaten die Arbeitgeber verpflichten müssen, ein objektives, verlässliches und zugängliches System zur Arbeitszeiterfassung einzuführen. Sowohl einzelne Arbeitnehmer, als auch der Betriebsrat haben einen zivilrechtlichen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Einrichtung eines solchen Zeiterfassungssystems. Eine Umsetzungspflicht der Mitgliedstaaten sei dennoch unverzichtbar.

(hl)

Unionsrechtskonformität von Honorarordnungen der freien Berufe

RA Dr. Matthias Kottmann, Berlin, NJW 3025-3028

Der Beitrag befasst sich mit Reaktionsmöglichkeiten des Gesetzgebers und Auswirkungen auf Honorarordnungen nach dem Urteil des EuGH vom 4.7.2019 (Urteil vom 4.7.2019 – C-377/17 ), in welchem die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze der HOAI als gegen die Dienstleistungs-RL verstoßend festgestellt wurden. Nach einer Darstellung der Honorarordnungen freier Berufe im Kontext des Unionsrechts, geht der Autor auf das Urteil genauer ein. Als „Knackpunkt“ wird die Kohärenz im Rahmen der Geeignetheit der Mindestsätze mit Blick auf die Qualitätssicherung ausgemacht. Während für die Höchstsätze der HOAI keine Zukunft bestünde, könnten HOAI-Mindestsätze bestehen, soweit ein kohärentes Gesamtkonzept gelingt. Bezüglich anderer Honorarordnungen müsse vorerst geprüft werden, ob diese überhaupt in den Anwendungsbereich der Dienstleistungs-RL fielen.

(hl)

Pflicht zur Arbeitszeiterfassung und Arbeit 4.0

RA Dr. André Reinhard, Mannheim, NZA 1313-1319

Erörtert wird das Urteil des EuGH vom 14.5.2019 in der Rechtssache CCOO, in welchem der EuGH eine Pflicht der Mitgliedstaaten ableitet, Arbeitgebern die Einrichtung eines objektiven, verlässlichen und zugänglichen Systems zur Arbeitszeiterfassung aufzugeben. Genauer dargestellt wird in diesem Zusammenhang ein legislativer Handlungsbedarf mit Blick auf § 16 Abs. 2 ArbZG. Im Folgenden werden neben dem aus der Arbeitszeiterfassung entstehenden Spannungsfeld mit dem Datenschutz die Ausgestaltung (auch in Bezug auf eine etwaige betriebliche Mitbestimmung) des Systems sowie der Umfang der Zeiterfassung beleuchtet. Schließlich differenziert der Autor ausführlich zwischen arbeitsschutzrechtlicher Zeit und vergütungspflichtiger Arbeitszeit, wobei nur erstere zu erfassen sei und geht im Anschluss auf eine durch das Urteil möglicherweise hervorgerufene vermehrte Geltendmachung von Überstundenvergütungen ein, bei denen den Arbeitgebern mit Abgeltungsklauseln ein wirksames Gegenmittel zur Verfügung stünde.

(hl)

Arbeitnehmerüberlassung

Änderung der „Fachlichen Weisungen AÜG“ – Der große Wurf bleibt (bedauerlicherweise) aus!

RAe Dr. Alexander Bissels/Kira Falter, Köln, DB 2019, 2128-2134

Anlass für den Beitrag sind die zum 01.08.2019 vorgenommen Änderungen der „Fachlichen Weisungen AÜG“ der Bundesagentur für Arbeit. Die „Fachlichen Weisungen AÜG“ sind interne Verwaltungsrichtlinien, die einer Behörde vorschreiben, wie die Vorschriften des AÜG anzuwenden und auszulegen sind. Die Verfasser kritisieren, dass eine Klärung bisher offener Fragen, die sich aus den „Fachlichen Weisungen AÜG“ ergeben, durch die Neufassung nicht erfolgt ist. Vor allem bleibt durch die Neufassung die Frage offen, ob die Konkretisierung des Zeitarbeitnehmers unter Beachtung der Schriftform erfolgen muss. Außerdem werden beispielhaft weitere Änderungen aufgezählt, die nicht hinreichend die bisher noch offenen Fragen der Praxis beantworten.

(eh)

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und die Rechte des Betriebsrats zum Schutz von Geflüchteten, die als Leiharbeiter beschäftigt werden

Prof. Dr. Christiane Brors, Oldenburg, AuR 2019, 398-401

Die Autorin nimmt sich die erheblich gestiegene Zahl von Leiharbeitern mit ausländischem Pass zum Anlass, mögliche Rechte des Leiharbeiters sowie der (Verleiher- und Entleiher-) Betriebsräte im Fall von Diskriminierungen darzustellen. Zum einen wird ein Unterlassungsanspruch nach § 17 Abs. 2 AGG aufgezeigt und der Maßstab der groben Pflichtverletzung erörtert. Zum anderen wird das Beschwerdeverfahren nach § 13 AGG und in diesem Zusammenhang die Erzwingung der Einrichtung einer Beschwerdestelle aufgezeigt. Schließlich wird gezeigt, dass dem Verleiher- bzw. Entleiher-Betriebsrat die Rechte nach § 17 Abs. 2 AGG sowie § 13 Abs. 2 AGG i.V.m. § 85 Abs. 2 BetrVG zustehen, soweit der Vertragspartner des Arbeitsnehmerüberlassungsvertrags Leiharbeitnehmer diskriminiert. 

(hl)

Arbeitsvertragsrecht

Zum Flexibilisierungspotenzial der Arbeitszeitrichtlinie

Prof. Dr. Hans Hanau, Hamburg, EuZA 2019, 423-440

Der Beitrag zeigt eine Synopse zwischen aktuell geltendem deutschen Arbeitszeitrecht, künftig möglichem deutschen Arbeitszeitrecht sowie den Vorgaben der gemeinschaftsrechtlichen Arbeitszeitrichtlinie (2003/88/EG). Der Vergleich konzentriert sich dabei auf die Ruhepause die tägliche und wöchentliche Ruhezeit, wie auch der wöchentlichen Höchstarbeitszeit. Nach einer Erläuterung des Begriffs der Arbeitszeit geht der Autor auf die Problematiken der Unterbrechung der Ruhezeit, der ständigen Erreichbarkeit und auf Ausnahmeregelungen ein. Zu nennen sind hier die Regelung für autonome Arbeitnehmer, welche teilweise von den Bindungen der Art. 3 bis 6 der Arbeitszeitrichtlinie abweichen dürfen und die Regelung des sogenannten Opt-out, bei der Abweichungen von der wöchentlichen Höchstarbeitszeit (bis zu einer impliziten, absoluten Höchstarbeitszeit von 78 Stunden) gestattet sind. 

(hl)

Befristungsrecht

Die im Koalitionsvertrag vorgesehene quotale Begrenzung der sachgrundlosen Befristung – zugleich ein Lehrstück zur Problematik arbeitsrechtlicher Schwellenwerte

Prof Dr. Markus Stroffels, Heidelberg, ZfA 2019, 291-319

Zum Schutz vor sachgrundloser Befristung plane die Regierungskoalition eine vorgesehene Höchstquote von 2,5% für Arbeitgeber mit mehr als 75 Beschäftigten. Im Koalitionsvertrag ist festgehalten, dass so ein Missbrauch bei den Befristungen abgeschafft werden soll. Dieser Vorschlag ist erheblich kritisiert worden. Zum einen sei unklar, wie die Quote zu berechnen sei, etwa ob man Leiharbeitnehmer mitzuzählen habe. Durch Einführung einer solchen Regelung müsste die sachgrundlose Befristung in den betroffenen Unternehmen spürbar zurückgehen. Es könnte aber auch dazu führen, dass die Unternehmen vermehrt auf drittbezogenen Personaleinsatz ausweichen, was von den Koalitionsparteien sicherlich nicht gewünscht sei. Ob es zu einer solchen Regelung aber überhaupt kommen kann, bezweifelt der Autor. Seiner Ansicht nach sei eine solche Quotenregelung verfassungswidrig und kollidiere in nicht zu rechtfertigender Weise mit der Berufsfreiheit des Art. 12 I GG, sowie dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 I GG. Es sei zu erwarten, dass daher zunächst nach Entscheidung des BVerfG die quantitative Beschränkung der sachgrundlosen Befristung nicht zum Tragen käme. 

(jk)

Die Rechtsprechung des BAG zum Individualarbeitsrecht im Jahr 2018

Prof. Dr. Marcus Biedes, Osnabrück, ZfA 2019, 367-418

Der Autor fasst die Rechtsprechung des BAG aus dem Jahre 2018 zusammen, mit besonderem Blick auf das Individualarbeitsrecht. Hierbei hat er nach seiner Ansicht wichtige oder wegweisende Entscheidungen ausgesucht. Inhaltlich reicht die Darstellung vom Urlaubsrecht über Antidiskriminierungsrecht bis hin zum Verfahrensrecht. 

(jk)

Die Rechtsprechungsänderung zum befristungsrechtlichen Vorbeschäftigungsverbot und ihre Folgen für die Personalpraxis

Wiss. Mit. Lorenz Lloyd Fischer, Würzburg, BB 2019, 2356-2360

Der Beitrag stellt anhand dreier Entscheidungen des BAG aus dem Jahr 2019 die Umsetzung des Urteils des BVerfG von Juni 2018 dar, welches zu diesem Zeitpunkt die Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung überschritten sah in Bezug auf die eingeschränkte Anwendung des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG durch das BAG. Während die durch die Rechtsprechungspraxis etablierte Karenzzeit von drei Jahren verworfen wurde, wird nun stattdessen eine fallbezogene Zumutbarkeitsprüfung zugrunde gelegt. Insbesondere begründen neuerdings die Unzumutbarkeit eine Vorbeschäftigung, die „sehr lange Zeit zurück“ liegt, „ganz anders geartet“ war als die Neubeschäftigung oder eine Vorbeschäftigung „von sehr kurzer Dauer“. Der Autor kritisiert die stellenweise nicht klar nachvollziehbare Konkretisierung des BAG sowie den vom BAG nicht gewährten Vertrauensschutz bezüglich seiner vorangegangenen Rechtsprechung.

(hl)

Arbeitnehmerüberlassung auf Offshore-Windenergieanlagen in der ausschließlichen Wirtschaftszone

Prof. Dr. Frank Bayreuther, Passau, NZA 2019, 1256-1257

Analysiert werden im Beitrag Schwierigkeiten bei der Anwendung der Vorschriften (insb. der §§ 9 Nr. 1, 10 Abs. 1) des AÜG bei Arbeiten in der ausschließlichen Wirtschaftszone, die bis zu 200 Seemeilen hinter die Küstenlinie reicht. Während eine gesetzgeberische Antwort lediglich in Bezug auf das Betriebsverfassungs- und Kündigungsschutzrecht getroffen wurde, versucht der Autor eine Bewertung der überlassungsrechtlichen Situation. Einer Anknüpfung der Geltung des AÜG an die „Flagge“ wird dabei eine Absage erteilt. Weiter wird eine Differenzierung nach dem Sitz des Verleihers vorgenommen (In- bzw. Ausland). Eine Anwendbarkeit des AÜG bei nur inländischen Beteiligten folge aus dem IPR, notfalls über Art. 8 Abs. 3 der Rom-I-VO während bei einer Entleihe aus dem Ausland regelmäßig das ausländische Recht Anwendung finde.

(hl)

Betriebliche Altersversorgung

Die Escapeklausel ist tot. Es lebe die Escapeklausel! – Zur Wirksamkeit des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG

RAe Dr. Jacek Kielkowski, LL. M./Gerhard Schmalz, Frankfurt a. M., BB 2019, 2420-2423

Ausgangspunkt des Beitrags ist § 16 BetrAVG. Nach Abs. 1 wird der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistung der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. In Abs. 3 Nr. 2 wird eine Ausnahme der Anpassungsverpflichtung geregelt. In diesem Beitrag wird der Anwendungsbereich des Ausnahmetatbestands problematisiert. In der Vergangenheit wurde der Anwendungsbereich des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG bereits eingrenzt. Durch die Neueinführung des § 30 c Abs. 1 a) BetrAVG wird nun der zeitliche Anwendungsbereich des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG geregelt. Fraglich ist, ob durch die Neueinführung der § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG rückwirkend für Zeiträume vor dem 1.1.2016 gelten kann.

(eh)

Pension-Run-off nach Unternehmenstransaktionen – Gestaltungsmöglichkeiten zur dauerhaften Entpflichtung von Direktzusagen

RA Dr. Lars Hinrichs, LL. M./ hristian A. Storck, MBA, LL. M., LL. M., Hamburg, DB 2019, 2241-2246

Dieser Beitrag befasst sich mit den Entpflichtungsmöglichkeiten von bestehenden Versorgungsverpflichtungen von Erwerbern nach Unternehmenstransaktionen. Die Verfasser stellen eine kombinierte Vorgehensweise für eine Entpflichtung dar. Zum einen könnten nach einer Unternehmenstransaktion ein Abfindungsprogramm für bereits Versorgungsbegünstigte eingerichtet werden. In Kombination damit könnte der Erwerber enthaftet werden, indem er die Versorgungsverpflichtungen bündelt und auf einen Rechtsträger einer Rentnergesellschaft ausgliedert. Dabei spielt vor allem die konkrete Ausgestaltung des Enthaftungsprogramms, wie zum Beispiel die Liquiditätsplanung und die Einbeziehung der Stakeholder, eine große Rolle.

(eh)

Zehn Jahre Reform des Versorgungsausgleichs: Eine Zwischenbilanz aus Sicht der betrieblichen Altersversorgung

RA Gregor Hellkamp/RAin Christine Gessner, beide Mülheim an der Ruhr, DB 2019, 2073-2079

Am 1.9.2009 trat das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs in Kraft. In den 10 Jahren, die seitdem vergangen sind, haben sich zahlreiche Herausforderungen an Rechtsprechung und Praxis herausgestellt, die in der Abhandlung erläuternd dargestellt werden. Im Fall der Scheidung oder Auflösung einer Lebenspartnerschaft wird entweder im Verbund oder in einem separaten Verfahren über den Versorgungsausgleich durch Familiengerichtsbeschluss entschieden. Das neu geschaffene VersAusglG führte dazu, dass infolge eine interne oder externe Teilung stattfand. Etwaige Teilungskosten einer internen Teilung wurden durch das Gesetz nicht geregelt, sodass hier ein pauschaler Kostenansatz empfohlen wird. 

(jk)

Der Ausschluss von Witwen-/ Witwerrente in der betrieblichen Altersversorgung – Prüfungsmaßstab, Rechtsprechungsüberblick und Wirksamkeit einzelner Ausschlussklauseln –

RA Dr. Thomas Frank, München, DB 2019, 2296-2300

Alleine im ersten Halbjahr des Jahres 2019 hat sich das BAG bereits in 6 Urteilen mit Ausschlussklauseln hinsichtlich der Witwenrente als Teil der betrieblichen Altersversorgung befasst. Der Beitrag beleuchtet dahingehend den Prüfungsmaßstab etwaiger Ausschlussklauseln anhand eines Überblicks über weitverbreitete Klauseln, die zahlreiche Voraussetzungen insbesondere hinsichtlich des Zeitpunkts und der Mindestdauer der geschlossenen Ehe aufstellen. Hierbei erörtert der Autor, welche Ausschlussklauseln auch in Zukunft weiterhin unproblematisch durchsetzbar sind und welche Folgen sich für weiterreichende Klauseln ergeben können. 

(lc)

Wie sieht die Zukunft der betrieblichen Altersversorgung aus?

Prof. Dr. jur. Dres. jur. H.c. Peter Hanau / RA Dipl.-Bw. Dr. Marco Arteaga, Köln/Frankfurt a.M., DB 2019, 2356-2360

Dieser Beitrag beleuchtet die künftige Funktion der betrieblichen Altersversorgung und gibt einen Überblick über Reformbedarf und neue Rentenkonzeptionen. Die Autoren nehmen Bezug auf einen in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten der Regierungskommission „Verlässlicher Generationenvertrag“ und leiten hieraus die Tendenz der Kommission ab, ein neues „nicht auf Vertrag beruhendes, kapitalgedecktes, gesetzliches Pflichtsicherungssystem“ zu entwickeln. Sie erläutern die 2018 durch das BRSG eingeführten neuen Möglichkeiten der Betriebsrente durch Branchenversorgungswerke und betonen die Notwendigkeit einer betrieblichen Altersversorgung neben der gesetzlichen Rentenversicherung. Abseits von steuerrechtlichen Inkonsistenzen und der problematischen Vermischung verschiedener Durchführungswege, die teils gleichzeitig genutzt würden, werden außerdem diverse neue Rentenkonzeptionen vorgestellt.

(hl)

Betriebsverfassungsrecht

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und die Rechte des Betriebsrats zum Schutz von Geflüchteten, die als Leiharbeiter beschäftigt werden

Prof. Dr. Christiane Brors, Oldenburg, AuR 2019, 398-401

Dieser Beitrag handelt von den Möglichkeiten des Betriebsrats zum Schutze von Geflüchteten im Leiharbeitsverhältnis. Beispielsweise hat der Betriebsrat nach § 17 Abs. 2 AGG einen Unterlassungsanspruch gegen den Arbeitgeber, wenn ein grober Verstoß gegen das AGG vorliegt. Außerdem besteht die Möglichkeit nach § 13 Abs. 2 AGG und § 85 Abs. 2 BetrVG eine Beschwerdestelle einzurichten. Dort sollen die Leiharbeiter die Möglichkeit haben, sich bei einer Diskriminierung vom Verleiher, Entleiher oder von Dritten beschweren zu können.

(eh)

Die Ausübung eines Überwachungsdrucks ist eine Form des Überwachsens im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG

Ass. jur. Clarissa Ahmed/Ref. jur. Jonas Volck, Berlin/Leipzig, AuR 2019, 407-410

Dieser Beitrag beschäftigt sich mit den Auswirkungen einer Überwachung oder einer potenziellen Überwachung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber. Es wird anhand der Auslegung erläutert, dass ein Überwachungsdruck auch eine Überwachung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG darstellt. Überwachungsdruck bedeutet, dass der Arbeitnehmer denkt er würde vom Arbeitgeber überwacht werden oder dass er zumindest nicht ausschließen könnte, dass er potenziell überwacht wird, ohne dass dies in Wirklichkeit geschieht. Daraus resultiert, dass die Arbeitnehmer den Druck verspüren ihr Verhalten oder ihre Leistung an die Überwachung anzupassen. 

(eh)

Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei Maßnahmen der ausländischen Konzernmutter

RA Dr. Frank Zaumseil, Frankfurt a.M., NZA 1331-1336

Zunächst wird ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in Bezug auf Aktienoptionen untersucht. Neben einer individualrechtlichen Betrachtung, bei der Aktienoptionen keinen Einfluss auf das Arbeitsverhältnis mit der deutschen Tochtergesellschaft haben, wird eine kollektivrechtliche Analyse diesbezüglich vorgenommen. Diese ergibt, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG nicht besteht. Der Autor spricht sich dafür aus, dass ein Auskunftsanspruch des Betriebsrats gem. § 80 Abs. 2 BetrVG i.V.m. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG wie auch ein Auskunftsanspruch gem. § 80 Abs. 2 BetrVG i.V.m. § 75 BetrVG gleichfalls nicht besteht. Auch eine direkte Inanspruchnahme der ausländischen Konzernmutter sei ausgeschlossen. Betreffend einer durch die Konzernmutter angeordneten Mitarbeiterbefragung scheide ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gem. § 94 BetrVG ebenfalls aus.

(hl)

Compliance

Alkohol- und Drogenverbote im Arbeitsverhältnis und arbeitsrechtliche Konsequenzen eines Missbrauchs

RA Dr. Stefan Müller, Leipzig, NZA 2019, 1264-1265

Beleuchtet wird die arbeits- und kollektivrechtliche Verankerung von Drogenverboten neben dem Bestehen von gesetzlichen Drogenverboten. Der Autor klärt über die arbeitnehmerseitigen Nebenpflichten aus § 241 Abs. 2 BGB, auch mit Blick auf den Drogen- sowie Alkoholkonsum außerhalb der Arbeitszeit, auf. Schließlich werden die Folgen von Drogen- bzw. Alkoholkonsum wie das Entfernen vom Arbeitsplatz, die Verweigerung des Zutritts zu eben diesem und ein Beschäftigungsverbot durch den Arbeitgeber erläutert und die arbeitsrechtlichen Konsequenzen dargestellt.

(hl)

Social Media-Auftritt des Betriebsrats – Was geht? Was geht nicht?

RA Dr. Jens Günther / Wiss. Mit. Fabian Lenz, München, NZA 2019, 1241-1246

Diskutiert wird im Beitrag, ob, in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen der Betriebsrat (auch neben der Möglichkeit durch Social Media) an die Öffentlichkeit wenden kann. Während ein Anspruch auf einen innerbetrieblichen Social Media-Auftritt durch den Betriebsrat bejaht wird, besteht kein Anspruch auf eine betriebsratseigene Internet- oder Social Media-Seite. Eine öffentliche Äußerungsbefugnis des Betriebsrats besteht lediglich in Ausnahmefällen. Soweit dieser Anspruch zuerkannt wird, finden sich die Grenzen in den Schranken des BetrVG als allgemeines Gesetz i.S.d. Art. 5 Abs. 2 GG. Zu beachten sind dabei neben dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit gem. § 2 Abs. 1 BetrVG insbesondere die Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen (§ 79 Abs. 1 BetrVG), die Einlassungs- und Erörterungspflicht (§ 74 Abs. 1 S. 2 BetrVG) sowie das Gebot der politischen Neutralität (§ 74 Abs. 2 S. 2 BetrVG). 

(hl)

Datenschutz

DSGVO: Neue Anwendbarkeit durch neue Definition personenbezogener Daten?

RA Dr. Jens Brauneck, EuZW 2019, 680-688

Was sind personenbezogene Daten i.S.d. VO 2016/679 (DSGVO)? Es wird untersucht, ob sich die Rechtsprechung des EuGH aus dem Jahre 2016 in der Sache Breyer zur seinerzeit geltenden Datenschutzrichtlinie auf die DSGVO übertragen lässt. Der EuGH entschied, ob und unter welchen Voraussetzungen IP-Adressen personenbezogene Daten darstellen können. Im Ergebnis habe sich die Einstufung von Informationen und damit der sachliche Anwendungsbereich des EU-Datenschutzrechts verändert. Durch das Kriterium „nach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich zur Identifizierung“ führe wohl dazu, dass IP-Adressen nicht mehr grundsätzlich als personenbezogene Daten gewertet werden können, sondern dies im Einzelfall überprüft werden müsse. Es könne aber nicht ausgeschlossen werden, dass der Provider bei Erfassung und Zuordnung  von IP-Adressen als alleiniger Verantwortlicher für die Verarbeitung personenbezogener Daten i.S.d. DSGVO ist.

(jk)

DSGVO vs. AGILE? – Prozess und Produktgestaltung in agilen Projekten unter datenschutzrechtlichen Aspekten

RAe Philipp M. Kühn/ Neil C. Weaver, Köln, BB 2019, 2485-2489

Bei der Verwendung von agilen Arbeitsmethoden stellt sich insbesondere die Frage, inwieweit die Verarbeitung von personenbezogenen Daten in dieser Form der Arbeitsmethoden eine Rolle spielt und, ob hierbei überhaupt anerkannte datenschutzrechtliche Grundsätze umgesetzt werden können. Anhand einer Einführung in den rechtlichen Rahmen agiler Arbeitsprojekte zeigen die Autoren auf, welche Möglichkeiten sich für die Umsetzung datenschutzrechtlicher Vorgaben ergeben und welche Herausforderung speziell der Umgang mit den strikten Vorschriften der DSGVO mit sich bringen. 

(lc)

Verarbeitung ärztlicher Befunde und Gutachten im arbeits- und sozialrechtlichen Kontext im Lichte des neuen Datenschutzrechts

RiBSG Dr. Dirk Bieresborn, Berlin, SR 2019, 245-257

Der Autor stellt in seinem Beitrag das Verhältnis der seit Mai 2018 geltenden DSGVO zu den nationalen Datenschutznormen dar und geht dabei auf die Maßstäbe der Verarbeitung ärztlicher Daten nach der DSGVO ein. Insbesondere werden betont die Grundsätze, namentlich die Zweckbindung der Datenverarbeitung, die Rechenschaftspflicht (accountability) des Verantwortlichen sowie die notwendige Rechtsgrundlage zur Verarbeitung mit einem Fokus auf der Verarbeitung von gesundheitsbezogenen Daten. Nationalen Rechtsnormen wie solche des BDSG oder des SGB I und SGB X weist der Autor eine lediglich (die DSGVO-Vorschriften) konkretisierende Funktion zu. 

(hl)

Bewerbungsunterlagen: Einsichtnahmerechte einzelner Personengruppen

RAin Dr. Angelika Hafenmayer, München, DB 2354-2357

Nach einer Darstellung des Begriffs der personenbezogenen Daten sowie deren Verarbeitung wird die Interessenlage seitens des Bewerbers und seitens des Arbeitgebers beleuchtet. Dabei werden von der Autorin die Verwendung der Daten durch Mitarbeiter der Personalabteilung, mögliche Vorgesetzte, potentielle Arbeitskollegen und die Weiterleitung der Daten an den Betriebsrat ausführlich behandelt. Die Verfasserin empfiehlt den Einsatz einer Bewerbermanagement-Software, mit der präzise (personelle und temporäre) Zugriffsberechtigungen gesteuert werden können.

(hl)

Entsenderecht

Primärrechtskonformität der revidierten Entsende-Richtlinie

Dr. Thomas Klein, EuZW 2019, 673-679

Die Entsende-Richtlinie 96/71/EG wurde durch die RL 2018/957/EU geändert. Aufgrund zweier beim EuGH anhängiger Nichtigkeitsklagen, eingereicht von Polen und Ungarn, wird die Vereinbarkeit der Richtlinie mit Primärrecht untersucht. Im Ergebnis sei die Richtlinie mit Primärrecht vereinbar. Die Richtlinie werde, wie bereits die vorangegangene RL 96/71/EG auf eine Rechtsgrundlage aus dem Titel über den freien Dienstleistungsverkehr gestützt, in diesem Fall Art. 62 i.V.m. Art. 53 I AEUV. Da die Richtlinie 2018/957/EU etwa einen Wettlauf der Mitgliedstaaten hinsichtlich Lohn- und Sozialkosten verhindert und derart zum sozialen Fortschritt beiträgt, erleichtert sie die Dienstleistungserbringung und ist somit von Art. 62 i.V.m. Art. 53 I AEUV gedeckt. Da es sich um eine Vollharmonisierungsrichtlinie handle, scheide etwa Art. 153 II Buchst. b AEUV aus, da dieser lediglich Mindeststandards festlege. Ein Verstoß gegen Art. 56 AEUV, wie ihn etwa Ungarn und Polen rügen, lasse sich nicht feststellen. Es bestehe kein Anhaltspunkt, dass die Entsende-Richtlinie die Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen weniger attraktiv mache.        Die vom Gesetzgeber getroffene Abwägung unter Berücksichtigung aller Belange, wie etwa der Arbeitnehmerfreizügigkeit, der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit sei nicht zu beanstanden

(jk)

Anordnungen von Auslandsreisen auf Grundlage des Weisungsrechts

RA Dr. Sebastian Schulz / Ref. iur. Hendric Stolzenberg, LL.M. Eur., Frankfurt a.M., NZA 1320-1326

Die Autoren befassen sich in ihrem Beitrag mit der Zulässigkeit der Anordnung von Auslandsreisen durch den Arbeitgeber, gestützt auf das Weisungsrecht gem. § 611a Abs. 1 S. 2 BGB, § 106 S. 1 GewO. Diesbezüglich wird insbesondere zwischen einer Dienstreise und einer Entsendung differenziert. Ob die Anordnung einer Dienstreise vom Weisungsrecht des Arbeitgebers umfasst ist, soll sich danach richten, ob Einsätze des Arbeitnehmers im Ausland regelmäßig in dessen Berufsbild beinhaltet sind. Bei einer Entsendung sei die Zustimmung des Arbeitnehmers grundsätzlich erforderlich.

(hl)

Europarecht

Europäische Arbeitsbehörde – Sozialdumping soll in der Europäischen Union keinen Platz haben

Stefani Wolfgarten, Brüssel, ZESAR 2019, 414-419

Rund 17 Millionen EU-Bürger leben oder arbeiten in einem anderen EU-Mitgliedsstaat als ihrem Herkunftsstaat. Die EU-Kommission möchte diese stetig wachsende Arbeitskräftemobilität fördern. Hierzu wurde die Verordnung (EU) 2019/1149 zur Errichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde ins Leben gerufen. Der Beitrag befasst sich diesbezüglich ausführlich mit dem Anwendungsbereich dieser Verordnung und zeigt die Notwendigkeit einer europäischen Arbeitsbehörde um grenzüberschreitend eine faire Arbeitskräftemobilität hinsichtlich einer chancengleichen Beschäftigung zu fairen Arbeitsbedingungen sicher zu stellen. 

(lc)

Rechtsreformen sozialer Sicherung für ältere Menschen in Polen

Dr. Dominika Cendrowicz/ Dr. Radoslaw Mędrzycki, Breslau/ Warschau, ZESAR 2019, 420-426

Die Autoren befassen sich mit den verschiedenen Herausforderungen die sich aufgrund des stetig voranschreitenden demographischen Wandels in der Europäischen Union ergeben. Hierbei beschäftigen sie sich speziell mit der Frage, ob auch das polnische Recht den Versuch unternimmt den Aufgaben und Herausforderungen der Langlebigkeit ihrer Bürger und deren damit einhergehenden Erwartungen gerecht zu werden. 

(lc)

Die Reform der Sozialgerichtbarkeit zum 1. Januar 2019 in Frankreich

Prof. Dr. Francis Kessler/ Sarah-Ellen Pearson, Paris, ZESAR 2019, 427-434

Anhand einer Einführung in die Grundlagen der französischen Sozialgerichtsbarkeit, insbesondere im Hinblick auf die Zuständigkeiten in sozialrechtlichen Streitigkeiten bis zum 31.21.2018, zeigen die Autoren auf, welche Änderungen sich nun bezüglich sozialrechtlicher Verfahren durch die Reform zum 1. Januar 2019 ergeben. Überdies geben die Autoren abschließend eine umfassende Bewertung der Reform ab. 

(lc)

Vorlagen an den EuGH

Wiss. Mit. Daniel E. Holler, Nürnberg, ZESAR 2019, 434-437

Der Autor befasst sich mit einer Frage hinsichtlich Regelungen, die eine Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs zwischen Freistellung und Wiedereinstellung normieren, die das Corte suprema di cassazione aus Italien dem EuGH zur Klärung vorgelegt hat.

(lc)

Geltung des Europäischen Antidiskriminierungsrechts für Kirchen und ihre Einrichtungen

RA Dr. Johannes Heuschmid, Berlin/ Frankfurt Oder, NJW 2019, 3117-3119

Der Beitrag befasst sich mit spezifischen Fragestellungen bezüglich des Urteils des BAG vom 20.2.2019 in dem als „Chefarzt-Entscheidung“ bekannten Fall (BAG, Urteil vom 20.02.2019 - 2 AZR 746/14). Hierbei erörtert der Autor ausführlich die für die Entscheidung maßgebenden Anknüpfungspunkte des BAG. Besonders hervorzuheben ist hierbei die Auslegung des § 9 II AGG durch das BAG und die daraus resultierende Subsumtion des Sachverhalts unter § 9 II AGG. Darüber beleuchtet der Beitrag die im selben Fall ergangene Entscheidung des EuGH und untersucht diese auf ihre Verfassungskonformität. 

(lc)

Kündigung/Kündigungsschutz

Darf der Betriebsrat seinen Widerspruch gegen eine Kündigung dem Arbeitnehmer direkt zuleiten?

RA Christoph Lützen, Bremen, NZA 2019, 1254-1255

Die sich aus der Überschrift ergebende Frage wird anhand der Ausgangslage und einer darauffolgenden rechtlichen Beurteilung gelöst. Darin wird zunächst konstatiert, dass dem Arbeitgeber durch die Zuleitungspflicht des betriebsrätlichen Widerspruchs an den Arbeitnehmer erschwert werden soll, eine Kündigung auszusprechen. Ein Geheimnisverrat i.S.d. §§ 102, 99, 79 BetrVG scheidet nach Ansicht des Autors aus. Soweit der Betriebsrat seinen Widerspruch dem Arbeitnehmer zuleitet, scheidet ein Verstoß gegen die Nichtöffentlichkeit von Betriebsratssitzungen gleichfalls aus. Schließlich kommt der Autor zu dem Ergebnis, dass auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit nicht ersichtlich ist und eine Befugnis des Betriebsrats besteht, seinen Widerspruch dem Arbeitnehmer zuzuleiten, soweit der Arbeitgeber seiner Verpflichtung aus § 102 Abs. 4 BetrVG nicht nachkommt.

(hl)

Kündigungsrechtliche Herausforderungen bei grenzüberschreitenden Arbeitsverträgen

RA Dr. Peter Gumnior / RA Benjamin Pfaffenberger, Frankfurt a.M., NZA 1326-1331

Der Beitrag analysiert die kündigungsrechtliche Situation anhand des praktischen Falls eines Arbeitnehmers einer luxemburgischen Muttergesellschaft am Betriebssitz einer deutschen Tochtergesellschaft. Kern ist dabei die Beleuchtung der (arbeitsrechtlich) zulässigen Rechtswahl, in deren Rahmen die durch das BAG entwickelten Anforderungen an einen Günstigkeitsvergleich erörtert und unter den Fall subsumiert werden. Findet bei dieser (s.o.) Konstellation deutsches Arbeitsrecht Anwendung (und richtet sich der Inhalt der Kündigungsschutzklage so nach dem KSchG), so muss bei einer ausdrücklichen Rechtswahlvereinbarung durch die Parteien regelmäßig ein Günstigkeitsvergleich zwischen „Wahl-Recht“ und dem objektiven Vertragsstatut durchgeführt werden. Wäre der genannte Arbeitnehmer sowohl Geschäftsführer der Muttergesellschaft als auch der deutschen Tochtergesellschaft, entfiele der Günstigkeitsvergleich gänzlich.

(hl)

Tarifrecht/Tarifvertragsrecht

Grundfragen und aktuelle Probleme des Eingruppierungsprozesses

Dr. Mario Eylert, Erfurt/Matthias Kreutzberg-Kowalczyk, Frankfurt am Main, ZfA 2019, 320-366

Bei Anwendung und Durchsetzung der zutreffenden Eingruppierung bestehen bei Rechtsanwendern häufig Fehlvorstellungen und Lücken über Eingruppierungsmechanismen. Um diese Lücken zu schließen, stellen die Autoren das Konzept dar, das die Rechtsprechung für den Eingruppierungsprozess und dessen Grundfragen entwickelt hat. Durch die Schaffung der Begriffe des „Arbeitsvorgangs“ und der „Tätigkeitsmerkmale“ hat die Rechtsprechung eine Basis zur Klärung von Eingruppierungsfällen geschaffen. Allerdings enthalten Tarifwerke oftmals viele unbestimmte Rechtsbegriffe, die die Rechtsanwendung erschweren. Der Beitrag zeigt weiterhin auf, welche Vorteile etwa ein vorheriges Beschlussverfahren haben kann, und welche Reaktionsmöglichkeiten die Akteure haben, um eine Ein-/Umgruppierung zu gestalten, und dadurch im Endeffekt Kosten einzusparen, welche durch eine falsche Eingruppierung entstehen können.

(jk)

Die Ablösung von Tarifverträgen nach einem Betriebsübergang

Prof. Dr. Adam Sagan, MJur (Oxon), Linz, ZESAR 407-413

Nach einer Information über die – sowohl gemeinschaftsrechtliche als auch nationalrechtliche – Ausgangslage geht der Verfasser ausführlich auf das Urteil des EuGH in der Rechtssache Scattolon  (EuGH, Urt. v. 6. 9. 2011 − C-108/10) ein, in welcher der EuGH den „für Arbeitsverträge geltenden Bestandsschutz auf die Fortgeltung von Kollektivverträgen nach einem Betriebsübergang [übertrug]“ und damit ein allgemeines Verschlechterungsverbot etabliere. Sagan setzt sich folgend mit der Rezeption, welche mit der Zeit in einer Negation des Verschlechterungsverbots mündete, des Urteils auseinander und führt dabei dogmatische Einwände an. Seine dogmatischen Bedenken sieht er dabei in der Rechtssache Unionen (EuGH, Urt. v. 6.4.2017 – C-336/15) bestätigt. Das diesbezügliche Urteil des BAG (Urt. v. 23.1.2019 – 4 AZR 445/17) bewertet der Autor als eine willkürliche Bejahung eines acte clair „unter Verstoß gegen europäisches Primärrecht und deutsches Verfassungsrecht“, die in einer Vorlageverweigerung des BAG resultiert.

(hl)

D. Entscheidungsbesprechungen

Sachgrundlose Befristung und Vorbeschäftigungsverbot

RAe Prof. Dr. Robert von Steinau-Steinrück/Prof. Dr. Daniel Benkert, Berlin / Frankfurt a. M., NJW-Spezial 2019, 594

(BAG, Urteil vom 20.3.2019 – 7 AZR 409/16)

(eh)

Offene Videoüberwachung und Beweisverwertungsverbot

RAe Prof. Dr. Robert von Steinau-Steinrück/Prof. Dr. Daniel Benkert, Berlin / Frankfurt a. M., NJW-Spezial 2019, 594-595

(BAG, Urteil vom 28.3.2019 – 8 AZR 421/17)

(eh)

Beschäftigungsanspruch schwerbehinderter Menschen

RAe Prof. Dr. Robert von Steinau-Steinrück/Prof. Dr. Daniel Benkert, Berlin / Frankfurt a. M., NJW-Spezial 2019, 595-596

(BAG, Urteil vom 16.5.2019 – 6 AZR 329/18)

(eh)

Beschränkung der Revisionszulassung in einem Diskriminierungsfall

RAe Prof. Dr. Robert von Steinau-Steinrück/Prof. Dr. Daniel Benkert, Berlin / Frankfurt a. M., NJW-Spezial 2019, 596

(BAG, Beschluss vom 28.5.2019 – 8 AZN 268/19)

(eh)

Berechnung des Urlaubsanspruchs bei unbezahltem Sonderurlaub („Sabbatical“)

Wiss. Mit. Stephan Sura, Köln, DB 2019, 2135

(BAG, Urteil vom 19.3.2019 – 9 AZR 315/17)

(eh)

Antrag nach § 101 BetrVG auch bei nachgeholter Anhörung des Betriebsrats erfolgreich

RA Felix Arnold, LL.M., Berlin, DB 2019, 2136

(BAG, Beschluss vom 21.11.2018 – 7 ABR 16/17)

(eh)

Zur Maßgeblichkeit des Soll-Zustands bei der Gründung einer Societas Europaea durch Umwandlung

RAe Patrick Wendler/Dr. Neda von Rimon, BB 2019, 2304

(BGH, Urteil vom 23.7.2019 – II ZB 20/18)

(eh)

Ablehnung eines Antrags auf stufenweise Wiedereingliederung

RAe Prof. Dr. Robert von Steinau-Steinrück/Prof. Dr. Daniel Benkert, Berlin/Frankfurt a. M., NJW-Spezial 2019, 627

(BAG, Urteil vom 16.5.2019 – 8 AZR 530/17)

(eh)

Betriebsübergang – Verzicht und Verwirkung des Widerspruchsrechts

RAe Prof. Dr. Robert von Steinau-Steinrück/Prof. Dr. Daniel Benkert, Berlin/Frankfurt a. M., NJW-Spezial 2019, 628

(BAG, Urteil vom 28.2.2019 – 8 AZR 201/18)

(eh)

Außerordentliche Kündigung – außerdienstliche Straftat

RAe Prof. Dr. Robert von Steinau-Steinrück/Prof. Dr. Daniel Benkert, Berlin/Frankfurt a. M., NJW-Spezial 2019, 628

(BAG, Urteil vom 27.6.2019 – 2 AZR 28/19)

(eh)

Konzerndimensionales Vorbeschäftigungsverbot? – Die Leitentscheidung des BVerfG zu § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG und ihre Konsequenzen für das Befristungsrecht

Prof. Dr. Stefan Greiner / Wiss. Mit. Clara Senk, Bonn, RdA 2019, 236-239

(BVerfG, Beschluss vom 6.6.2018 – 1 BvL 7/14, BvR 1375/14)

(eh)

Die Zahlung von Streikbruchprämien als zulässiges Arbeitskampfinstrument und dessen rechtlicher Bestand

Prof. Dr. Gerhard Ring, Freiberg, RdA 2019, 239-244

(BAG, Urteil vom 14.8.2018 – 1 AZR 287/17)

(eh)

Konkludente Betriebsvereinbarungsoffenheit Allgemeiner Geschäftsbedingungen und insbesondere von tariflichen Bezugnahmeklauseln

RA Dr. Joachim Wenning, Bonn, RdA 2019, 244-252

(BAG, Urteil vom 11.4.2018 – 4 AZR 119/17)

(eh)

Begründung einer Gesamtzusage nach unwirksamer Betriebsvereinbarung

RA Dr. Wilhelm Moll, LL.M., Köln, RdA 2019, 229-235

(BAG, Urteil vom 23.1.2018 – 1 AZR 65/17)

(eh)

Vorwärts – Zurück zu den „basics“: Die Mitgliedstaaten müssen die Arbeitgeber verpflichten, ein verlässliches System zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit einzurichten

Klaus Lörcher, Frankfurt M., AuR 2019, 419-423

(EuGH, Urteil vom 14.5.2019 – C-55/18, Comisiones Obreras (CCOO))

(eh)

Sachgrundlose Befristung – Vorbeschäftigung

Prof. Dr. Stefan Treichel, Emden / Leer, AuR 2019, 424-426

(BAG, Urteil vom 23.1.2019 – 7 AZR 733/16)

(eh)

Mitbestimmung bei Maßnahmen des Gesundheitsschutzes, insbesondere bei der Durchführung des Arbeitsschutzes in Drittbetrieben

Prof. Dr. Ralf Pieper, Wuppertal, AuR 2019, 426-429

(LAG Niedersachsen, Urteil vom 11.1.2017 – 13 TaBV 109/15)

(eh)

Einblicksrecht des Betriebsrats in Bruttoentgeltlisten

RA Dr. Wolf-Tassilo Böhm, Frankfurt a. M., NZA-RR 2019, 531-532

(BAG, Beschluss vom 7.5.2019 – 1 ABR 53/17)

(eh)

In Zeiten unbezahlten Sonderurlaubs entstehen keine Urlaubsansprüche

RA Prof. Dr. Michael Fuhlrott, Hamburg, NZA-RR 2019, 565

(BAG, Urteil vom 19.3.2019 – 9 AZR 315/17)

(eh)

Beschäftigungsgarantie schwerbehinderter Menschen

RA Dr. Brigitte Glatzel, Mainz, NZA-RR 2019, 566

(BAG, Urteil vom 16.5.2019 – 6 AZR 329/18)

(eh)

Beschäftigung in Elternzeit im einstweiligen Rechtsschutz

RA Dr. Michael König LL. M. Hamburg, NZA-RR 2019, 567

(LAG Hessen, Urteil vom 17.7.2019 – 10 SaGa 738/19)

(eh)

Zusätzliche Urhebervergütung für weitergehende Nutzung von journalistischen Beiträgen

Wiss. Mit. Stephan Sura, Köln, NZA-RR 2019, 568

(BAG, Urteil vom 27.3.2019 – 5 AZR 71/18)

(eh)

Vorlageanspruch des Betriebsrats bei Personalplanung

RA Thomas Niklas, Köln, BB 2019, 2431

(BAG, Beschluss vom 12.3.2019 – 1 ABR 43/17)

(eh)

Verfall von Urlaub: Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers im Kündigungsschutzverfahren

RA Dr. Michael Wilhelm Weber, München, DB 2019, 2247

(BAG, Urteil vom 19.2.2019 – 9 AZR 321/16)

(eh)

Kein pauschaler Anspruch des Betriebsrats auf Mitteilung der Namen von schwangeren Mitarbeiterinnen

RAin Yukiko Hitzelberger-Kijima, Düsseldorf, DB 2019, 2248

(BAG, Beschluss vom 9.4.2019 – 1 ABR 51/17)

(eh)

Die Rechtsprechung des BAG zum Beginn von Ausschluss- und Verjährungsfristen beim Lohnsteuerregress

Prof. Dr. Diethard Breitkopf, Wolfenbüttel, ZfA 2019, 419-428

(BGH, Urteil vom 14.11.2018 – 5 AZR 301/17)

(jk)

Die Parkplatzentscheidung des BAG zum Besitzschutz im Arbeitskampf als Lehrstück einer verfehlten Dogmatik

Prof. Dr. Thomas Lobinger, Heidelberg, ZfA 2019, 429-445

(BAG, Urteil vom 20.11.2018 – 1 AZR 189/17)

(jk)

Kein automatischer Verfall von Urlaubsansprüchen: Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers

RA Dr. Wolfgang Wittek

(BAG, Urteil vom 19.02.2019 – 9 AZR 541/15)

(jk)

„Arbeitszeitgestaltung/ Gesundheitsschutz / RL 2003/88/EG“

Dr. Michael Geiblinger, Linz, ZESAR 2019, 438-445

(EuGH, Urteil vom 11.4.2019 – C-254/18)

(lc) 

„Unternehmensübergang/ Kundenstamm/ Personalübergang/ RL 2001/23/EG“

RAin Muriel Kaufmann, Stuttgart, ZESAR 2019, 446-452

(EuGH, Urteil vom 8.5.2019, C-194/18) 

(lc)

„Zustimmungsersetzung bei unterlassener innerbetrieblicher Ausschreibung“

RAe Dr. Stefan Müller/ Marc Becker, Leipzig, BB 2019, 2490-2492

(LAG Düsseldorf, Beschluss vom 12.4.2019 – 10 TaBV 46/18)

(lc)

„Erholungsurlaub bei bezahltem Sonderurlaub?“

RA Dr. Christian Ley, München, BB 2019, 2493-2496

(BAG, Urteil vom 19.3.2019 – 9 AZR 315/17) 

(lc)

„Kürzung von Urlaubsansprüchen wegen Elternzeit“

RAin Eva Wißler/ Wiss. Mit. Florence Fahron, Frankfurt a. M./ Berlin, DB 2019, 2301

(BAG, Urteil vom 19.3.1029 – 9 AZR 362/18) 

(lc)

„Verbot sachgrundloser Befristung“

RA Dr. Peter Körlings, Hamburg, DB 2019, 2302

(BAG, Urteil vom 20.3.2019 – 7 AZR 409/16) 

(lc)

„Überwachungspflicht bei Berufungseinlegung über das besondere elektronische Anwaltspostfach“

RAin Stefanie Scheifele, München, DB 2019, 2303

(BAG, Beschluss vom 7.8.2019 – 5 AZB 16/19) 

(lc)

„Hinweis, Information, Belehrung – ordnungsgemäße Aufklärung im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements“

RAin Kathrin Vossen, Köln, DB 2019, 2304

(BAG, Urteil vom 17.4.2019 – 7 AZR 292/17) 

(lc)

„Nichteinladen eines Schwerbehinderten zum Vorstellungsgespräch“

RAe Dr. Robert von Steinau-Steinrück/ Dr. Daniel Benkert, Berlin/ Frankfurt a. M., NJW-Spezial 2019, 658

(BAG, Urteil vom 16.5.2019 – 8 AZR 315/18)

(lc) 

„Außerordentliche Kündigung: Fristgerechte Arbeitnehmeranhörung“

RAe Dr. Robert von Steinau-Steinrück/ Dr. Daniel Benkert, Berlin/ Frankfurt a. M., NJW-Spezial 2019, 658-659

(BAG, Urteil vom 27.6.2019 – 2 ABR 2/19)

(lc)

„Kein Urlaubsanspruch für Zeiten eines Sonderurlaubs“

RAe Dr. Robert von Steinau-Steinrück/ Dr. Daniel Benkert, Berlin/ Frankfurt a. M., NJW-Spezial 2019, 659-660

(BAG, Urteil vom 19.3.2019 – 9 AZR 406/17)

(lc)

„Kündigungsschutzklage: Arbeitsverhältnis oder freies Dienstverhältnis?“

RAe Dr. Robert von Steinau-Steinrück/ Dr. Daniel Benkert, Berlin/ Frankfurt a. M., NJW-Spezial 2019, 660

(BAG, Urteil vom 21.5.2019 – 9 AZR 295/18) 

(lc) 

„Zugang der Kündigung einer Massenentlassungsanzeige“

RA Dr. Hendrick von Mellenthin, Düsseldorf, BB 2019, 2554-2560

(BAG, Urteil vom 13.6.2019 – 6 AZR 459/18) 

(lc)

„Ehrenrührige Äußerungen über Kollegen und Vorgesetzte können außerordentliche Kündigung rechtfertigen“

RA Bernd Weller, Hamburg, BB 2019, 2368

(LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.3.2019 – 17 Sa 52/18)

(hl)

„Bestimmung der Eingangsschwellenwerte der Unternehmensmitbestimmung unter Berücksichtigung von Zeitarbeitnehmern“

RAe Dr. Alexander Bissels / Kira Falter, Köln, DB 2019, 2188-2189

(BAG, Beschluss vom 25.6.2019 – II ZB 21/18)

(hl)

„Beschäftigungsanspruch von Schwerbehinderten ist keine Beschäftigungsgarantie“

RAin Mareike Götte, Düsseldorf, DB 2019, 2190-2191

(BAG, Urteil vom 6.5.2019 – 6 AZR 329/18)

(hl)

„Führungskräfte: Ausweitung der Betriebsratsbeteiligung bei Einstellungen und Versetzungen in Matrixstrukturen“

RA Jörn Kuhn, Frankfurt a.M., DB 2019, 2192

(BAG, Beschluss vom 12.6.2019 – 1 AZR 5/18)

(hl)

„Vorwärts – Zurück zu den ‚basics‘: Die Mitgliedstaaten müssen die Arbeitgeber verpflichten, ein verlässliches System zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit einzurichten“

Klaus Lörcher, Frankfurt a.M., AuR 2019, 418-423

(EuGH (Große Kammer), Urteil vom 14.5.2019 – Rs. C-55/18)

(hl)

„Sachgrundlose Befristung – Vorbeschäftigung“

Prof. Dr. Stefan Treichel, Emden/Leer, AuR 2019, 424-426

(BAG, Urteil vom 23.1.2019 – 7 AZR 733/16)

(hl)

„Mitbestimmung bei Maßnahmen des Gesundheitsschutzes, insbesondere bei Durchführung des Arbeitsschutzes in Drittbetrieben“

Prof. Dr. Ralf Pieper, Wuppertal, AuR 2019, 426-429

(LAG Niedersachsen, Urteil vom 11.1.2017 – 13 TaBV 109/15)

(hl)

„Kein Unterlassungsanspruch bei unzulässiger Rechtsausübung – Eine Neuschöpfung des BAG: Die ‚Mitwirkungspflichten‘ des Betriebsrates“

RA Dr. Johannes Heuschmid / RA Nils Kummert, Berlin/Frankfurt a.M., NZA 1258-1261

(BAG, Beschluss vom 12.3.2019 – 1 ABR 42/17)

(hl)

„Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern in der Unternehmensmitbestimmung – Arbeitsplatzbezogene Auslegung“

Wiss. Mit. Dr. Fabian Brugger, Konstanz, NZA 1261-1263

(BGH, Beschluss vom 25.6.2019 – II ZB 21/18)

(hl)

„Soziale Sicherheit – Familienleistungen/Wohnort“

RiLSG Hessen Dr. Frank Schreiber, Darmstadt, ZESAR 384-390

(EuGH, Urteil vom 7.2.2019 – Rs. C-322/17)

(hl)

„Sozialpolitik – Beschäftigungsbedingungen/Beendigung Arbeitsvertrag/Entschädigung“

RA Dr. Andreas von Medem, Köln, ZESAR 390-397

(EuGH, Urteil vom 14.4.2019 – Rs. C-29/18 und Rs. C-44/18)

(hl)

„Sozialpolitik – Arbeitszeitgestaltung/Arbeitszeiterfassung“

Dr. Thomas Klein / Wiss. Mit. Dominik Leist, Trier, ZESAR 397-403, 365-372

(EuGH, Urteil vom 14.5.2019 – Rs. C-55/18)

(hl)

„Hilfsweise ordentliche Kündigung: Stolpersteine bei der Personalratsbeteiligung“

RAinnen Dr. Elin Reiter / Verena Oechseln, Berlin, DB 2358

(BAG, Urteil vom 27.6.2019 – 2 AZR 28/19)

(hl)

„Beweisverwertungsverbot und Zulässigkeit der Datenerhebung bei offener Videoüberwachung“

RA Fabian Neugebauer, Köln, DB 2359

(BAG, Urteil vom 28.3.2019 – 8 AZR 421/17)

(hl)

„Zulässige Ungleichbehandlung wegen Alters bei der Bemessung der Abfindungshöhe“

RA Dr. Martin Nebeling / Florian Lankes, Düsseldorf, DB 2360

(BAG, Urteil vom 17.6.2019 – 1 AZR 842/16)

(hl)