Tagung am 3.9.2025: Diskriminierungsschutz und Tarifautonomie – jetzt kostenfrei anmelden

 

Juli 2025

Inhalt

 

A. Gesetzgebung

B. Rechtsprechung

Allgemein

Vertrag über Einsatz eines Schiedsrichterassistenten begründet Arbeitsverhältnis

Sachvortrag des Arbeitnehmers für Beweiswert seiner Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch maßgeblich

Keine Entgeltfortzahlung wegen Arbeitsunfähigkeit infolge einer Tätowierung

Arbeitnehmerüberlassung

Keine Inflationsausgleichsprämie für Leiharbeitnehmerin

Arbeitskampfrecht

Kein Unterlassungsanspruch eines Bahnkunden gegen eine Gewerkschaft

Betriebliche Altersversorgung

Begriff der Zusagen i.S.d. § 7 Abs. 5 S. 3 BetrAVG

Erneute Berechnungsmöglichkeit der gesetzlichen Altersrente durch den Arbeitgeber bei später nachgewiesenen sozialversicherungsrechtlichen Entgeltpunkten

Betriebsverfassungsrecht

Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers hinsichtlich objektiver Fehlerhaftigkeit einer Vergütungserhöhung i.S.d. § 37 Abs. 4 S. 1 BetrVG

Zeitpunkt für die Bemessung des Arbeitsentgelts von Betriebsratsmitgliedern nach § 37 Abs. 4 BetrVG

Unzuständigkeit der Einigungsstelle für Regelung des Orts, dessen Erreichbarkeit und des Verlassens

Europarecht

Kündigung eines Arbeitnehmers wegen Austritt aus der Kirche kann Diskriminierung wegen der Religion darstellen

Diskriminierung wegen Ablehnung der Erteilung eines in Form einer elektronischen Karte gewährten Zuschusses auch an Kurzzeitvertretungen übernehmende nicht fest angestellte Lehrkräfte

Gleichbehandlung

Möglichkeit der Einstellung eines jüngeren qualifizierten Bewerbers bei wirksamer tarifvertraglicher Altersgrenzenregelung

Vergütung und Schadensersatz für einen als Servicekraft in einer Gaststätte beschäftigten Jurastudenten für mehrere Jahre

Kündigung/Kündigungsschutz

Keine Pflicht des Arbeitgebers ein Präventionsverfahren vor einer ordentlichen Kündigung durchzuführen

Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindungszahlung wegen Missbrauch der Machtstellung als Geschäftsführer

Prozessuales

DFB-Schiedsrichter können vor Arbeitsgerichten klagen

Anforderungen an das Unterschriftserfordernis im Rahmen eines Beschlusses gem. § 49 Abs. 1 ArbGG

Annahme eines Masseverfahrens und Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit

Abgrenzung von Kirchen- und Arbeitsgerichtsbarkeit kein Gegenstand des Rechtswegverfahrens nach §§ 48 Abs. 1 ArbGG, 17 ff. GVG

Tarifrecht/Tarifvertragsrecht

Anwendbarkeit von Rechtsnormen eines Mehrheitstarifvertrags im Falle einer Tarifkollision

Diskriminierende tarifvertragliche Regelung über Mehrarbeitszuschläge für Teilzeitbeschäftigte

C. Literatur

Allgemein

Der GmbH-Geschäftsführer auf der „Abschussliste“ – Abberufung und außerordentliche Kündigung

Von Bad Leavern und dem Verhältnis von Zielvereinbarungen und Zielvorgaben - aktuelle Rechtsprechung zur variablen Vergütung

Systematisch gescheitert und dennoch erfolgreich? Der digitale Betrieb als umkämpftes und unvollendetes Projekt

Der digitale Betrieb

Das US-amerikanische Kollektivarbeitsrecht als Inspiration für die Weiterentwicklung des Betriebsbegriffs

Der Arbeitgeber als Mieter zugunsten künftiger Arbeitnehmer

Gestaltung der Berufsausbildung mit den neuen gesetzlichen Möglichkeiten der Digitalisierung - Von der digitalen Vertragsabfassung bis zum elektronischen Zeugnis

Haftung beim Einsatz von KI und die Folgen im Arbeitsverhältnis

Künstliche Intelligenz in der arbeitsrechtlichen Aus- und Fortbildung – Potenziale für Praxis und Lehre

Unzulässigkeit der Befristung von betrieblichen Versorgungszusagen

Arbeitnehmerüberlassung

Neue Begrenzungstendenzen beim Fremdpersonaleinsatz aus der Verwaltung und der Rechtsprechung

Arbeitskampfrecht

Fragen des Arbeitskampfrechts und der Arbeitskampfpraxis - Der Ruf nach dem Gesetzgeber in Endlossschleife

Die schuldrechtliche Tarifregelung als Streikziel

Betriebsverfassungsrecht

Vergütung von Betriebsratsmitgliedern ein Jahr nach der Änderung des BetrVG - Zehn Fragen aus der Sicht der Praxis

Verlagerung ins Ausland ohne Betriebsänderung?

Europarecht

Das Vorlageverfahren zum EuGH in Arbeitsrechtsstreitigkeiten – Teil 2

Die Richtlinie 2024/2831 zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit - Konsequenzen und Herausforderungen für den Gesetzgeber

Die europäische KI-Verordnung und die Auswirkungen auf die Arbeitswelt

Kündigung/Kündigungsschutz

Zusendung von Stellenangeboten zur Reduzierung der Annahmeverzugslohnrisiken

Tarifrecht/Tarifvertragsrecht

Gleichbehandlung in Tarifverträgen – Schlussfolgerungen aus der Nachtarbeitszuschlag-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Die Rechtsfolge von Verstößen gegen Art. 3 Abs. 1 GG im Tarifvertrag

D. Entscheidungsbesprechungen


 
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A. Gesetzgebung

Pflegemindestlohn erhöhtMeldung des BMAS vom 1.7.2025
Seit dem 1. Juli 2025 gilt die dritte Erhöhungsstufe des Pflegemindestlohns, die auf der Sechsten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (6. PflegeArbbV) basiert. Die Höhe des Pflegmindestlohns richtet sich nach der Qualifikation der Pflegekräfte und ist im gesamten Bundesgebiet für alle Arbeitgeber der Branche verbindlich.

Weitere Informationen sind auf der Seite der Meldungen des BMAS abrufbar.
(ck)

Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer unterstützt 417 in Belgien nach BetriebsschließungMeldung der Europäischen Kommission vom 7.7.2025
Arbeitnehmer, die in Belgien nach der Schließung des Chipherstellers BelGaN entlassen wurde, sollen über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) unterstützt werden. Der angenommene Vorschlag in Höhe von 930 000 Euro würde 417 Menschen bei der Rückkehr in den Arbeitsmarkt unterstützen und umfasst somit 85 % der geschätzten Gesamtkosten der Maßnahmen. Der belgische Dienst für Beschäftigung und Berufsbildung (VDAB) finanziert die restlichen 15 %.

Weitere Informationen sind auf der Seite der Meldungen der Europäischen Kommission abrufbar.
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Förderung von Tarifverhandlungen: Nationaler Aktionsplan in VorbereitungMeldung des BMAS vom 17.7.2025
Das BMAS hat mit den Arbeiten für einen Nationalen Aktionsplan zur Förderung von Tarifverhandlungen begonnen. Der Aktionsplan gehört zur Durchführung der EU-Mindestlohn-Richtlinie und Sozialpartner haben die Möglichkeit, sich bis zum 15. August einzubringen.

Weitere Informationen sind auf der Seite der Meldungen des BMAS abrufbar.
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Verbesserung des Schutzes der Arbeitnehmer durch neue Grenzwerte für die chemische ExpositionMeldung der Europäischen Kommission vom 18.7.2025
Im Rahmen der sechsten Überarbeitung der Richtlinie 2004/37/EG hat die Europäische Kommission strengere Schutzmaßnahmen für Arbeitnehmer vorgeschlagen, die gefährlichen Stoffen ausgesetzt sind. Ein besserer Schutz der Arbeitnehmer soll dabei insbesondere durch neue Expositionsgrenzwerte erreicht werden. Daneben schlägt die Kommission „Anmerkungen“ vor, die auf eine mögliche Exposition durch die Haut oder andere Mittel aufmerksam machen und angeben, wann zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich sind. Der Vorschlag wird nun im Europäischen Parlament und im Rat erörtert und nach der Annahme haben die Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.

Weitere Informationen sind auf der Seite der Meldungen der Europäischen Kommission abrufbar.
(ck)

BundestariftreuegesetzMeldung des BMAS vom 23.7.2025
Das Tariftreuegesetz, was in gemeinsamer Federführung von BMAS und BMWE stammt, soll im Gleichklang mit dem Vergabebeschleunigungsgesetz im August 2025 im Kabinett und im Laufe des Jahres im Bundestag verabschiedet werden. Zudem ist die Zustimmung des Bundesrates erforderlich. Durch das Bundestariftreuegesetz soll der abnehmenden Zahl tarifgebundener Betriebe und Beschäftigten entgegengewirkt werden, welche sich nachteilig auf die Arbeitsbedingungen auswirkt.

Weitere Informationen sind auf der Seite der Meldungen des BMAS abrufbar.
(ck)

Zweites BetriebsrentenstärkungsgesetzMeldung des BMAS vom 25.7.2025
Im Zuge des Rentenpakets 2025 soll das zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz im September 2025 im Kabinett und im Laufe des Jahres im Bundestag verabschiedet werden. Hierin sind neben der Verlängerung der Haltelinie und der Angleichung der Mütterrente, weitere rentenpolitische Maßnahmen wie die Frühstartrente oder die Aktivrente geplant.

Weitere Informationen sind auf der Seite der Meldungen des BMAS abrufbar.
(ck)

Mehr als 3 Mio. EUR EU-Unterstützung für 915 entlassene Arbeitnehmer in Deutschland nach teilweise FabrikschließungMeldung der Europäischen Kommission vom 29.7.2025
Arbeitnehmer, die nach der Schließung des Goodyear-Produktionsstandorts in Fulda und der teilweisen Stilllegung in Hanau entlassen wurden, sollen von der EU unterstützt werden. Die Europäische Kommission wird über 3 Mio. EUR freigeben, um 915 Arbeitnehmern mit Mitteln aus dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) bei der Suche nach einer neuen Beschäftigung zu helfen.

Weitere Informationen sind auf der Seite der Meldungen der Europäischen Kommission abrufbar.
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Gute Arbeitsbedingungen für Paketboten und KurierePressemitteilung des BMAS vom 30.7.2025
Das Bundeskabinett hat ein Gesetz beschlossen, das die europäische Maschinenverordnung in Deutschland durchführbar macht und damit wesentlich zur Planungssicherheit der deutschen Wirtschaft beiträgt. Zudem enthält das Gesetz eine Regelung zur Entfristung des ansonsten Ende 2025 auslaufenden Gesetzes zur Einführung einer Nachunternehmerhaftung in der Kurier-, Express-, und Paketbranche zum Schutz der Beschäftigten (Paketboten-Schutz-Gesetz).

Weitere Informationen sind auf der Seite der Pressemitteilungen des BMAS abrufbar.
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Beratungsgegenstände des Bundestags

16. Sitzung, 8.7.2025: Keine relevanten Veröffentlichungen.

17. Sitzung, 9.7.2025: Keine relevanten Veröffentlichungen.

18. Sitzung, 10.7.2025: Keine relevanten Veröffentlichungen.

19. Sitzung, 11.7.2025: Keine relevanten Veröffentlichungen.

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Beratungsgegenstände des Bundesrates

1056. Sitzung des Bundesrates, 11.7.2025:

  • Annahme hinsichtlich der Entschließung des Bundesrates zur Modernisierung der betrieblichen Mitbestimmung (BR-Drs. 239/25)
  • Fortsetzung der Ausschussberatungen zur Entschließung des Bundesrates „Finanzierung des Mittelstands sichern und stärken – Unternehmensbeteiligungsgesellschaftsgesetz weiterentwickeln“ (BR-Drs. 70/25)

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Veröffentlichungen im Bundesgesetzblatt

  • Zwölfte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für das Maler- und Lackiererhandwerk (12. Malerarbeitsbedingungenverordnung — 12. MalerArbbV) (BGBl. 2025 I Nr. 179 vom 28.7.2025)

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Veröffentlichungen im Amtsblatt der EU (Teil L)

Keine relevanten Veröffentlichungen im Berichtszeitraum.

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  • B. Rechtsprechung
 

AllgemeinVertrag über Einsatz eines Schiedsrichterassistenten begründet ArbeitsverhältnisLAG Köln, Beschluss v. 16.6.2025 - 5 Ta 58/25, Leitsatz
Der Vertrag zwischen einem Schiedsrichterassistenten und der DFB S GmbH über den Einsatz des Schiedsrichterassistenten in der 3. Profiliga begründet ein Arbeitsverhältnis.
(ma)

Sachvortrag des Arbeitnehmers für Beweiswert seiner Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch maßgeblichLAG Köln, Urt. v. 3.6.2025 - 7 SLa 54/25, Leitsatz
Den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschütternde Tatsachen können sich auch aus dem eigenen Sachvortrag des Arbeitnehmers selbst ergeben.
(ma)

Keine Entgeltfortzahlung wegen Arbeitsunfähigkeit infolge einer TätowierungLAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 22.5.2025 - 5 Sa 284 a/24, Pressemitteilung v. 2.7.2025 (gekürzt)
Wer sich tätowieren lässt, erhält bei Komplikationen keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Die Klägerin sei nach dem LAG Schleswig-Holstein zwar arbeitsunfähig krank. Sie habe die Arbeitsunfähigkeit i.S.d. § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG aber verschuldet. Nach dieser Vorschrift handelt ein Arbeitnehmer immer dann schuldhaft, wenn er in erheblichem Maße gegen die von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhaltensweise verstößt. Die Klägerin habe bei der Tätowierung damit rechnen müssen, dass sich ihr Unterarm entzündet. Dieses Verhalten stelle einen groben Verstoß gegen ihr eigenes Gesundheitsinteresse dar. Sie habe selbst vorgetragen, in bis zu 5 % der Fälle komme es nach Tätowierungen zu Komplikationen in Form von Entzündungsreaktionen der Haut. Dies sei keine völlig fernliegende Komplikation. Bei Medikamenten werde eine Nebenwirkung als „häufig“ angegeben, wenn diese in mehr als 1 % aber weniger als 10 % der Fälle auftritt. Zudem sei die Komplikation in der Hautverletzung durch die Tätowierung selbst angelegt.
(ma)

ArbeitnehmerüberlassungKeine Inflationsausgleichsprämie für LeiharbeitnehmerinLAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 6.3.2025 - 5 Sa 222 d/24, Pressemitteilung v. 9.7.2025 (gekürzt)
Ein Leiharbeitnehmer erhält nicht ohne weiteres eine Inflationsausgleichsprämie, die im Entleiherbetrieb den dort Beschäftigten gezahlt wird.
Die Klägerin wurde von ihrer Arbeitgeberin, einem Arbeitnehmerüberlassungsunternehmen - der Beklagten -, in einem Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie („Entleiherin“) eingesetzt. Das Arbeitsverhältnis endete zum 31. Juli 2023. Der Arbeitsvertrag der Parteien verwies u.a. auf die für Leiharbeitnehmer geltenden Tarifverträge über Branchenzuschläge für die Metall- und Elektroindustrie („TV BZ ME“) sowie Inflationsausgleichsprämie („TV IAP ME“). Die Entleiherin füllte der Beklagten einen „Fragebogen zur Ermittlung von Equal Pay sowie des Branchenzuschlags ab dem 16. Einsatzmonat“ aus. Die Mitarbeiter im Betrieb der Entleiherin erhielten im Juni 2023 eine Inflationsausgleichsprämie i.H.v. EUR 1.000,00, die Klägerin dagegen nicht. Sie macht nun gerichtlich diese EUR 1.000,00 sowie weitere EUR 1.200,00 geltend.
Das LAG entschied, dass der von der Entleiherin ausgefüllte Fragenbogen der Beklagten keine Equal-pay-Vereinbarung mit deren Arbeitnehmern darstelle. Die Klägerin habe auch nicht die Voraussetzungen für eine Gleichstellung mit den Mitarbeitern der Entleiherin i.S.d. § 8 Abs. 1 S. 1 AÜG vorgetragen. Dazu müsse sie als darlegungs- und beweisbelaste Klägerin einen Gesamtvergleich der Entgelte im Überlassungszeitraum vornehmen. Dem werde sie nicht gerecht: Der Verweis, der Klägerin müsse die Inflationsausgleichsprämie schon deshalb gezahlt werden, weil die Stammarbeitnehmer der Entleiherin diese erhalten hätten, reiche dafür nicht aus. Die Klägerin könne die Inflationsausgleichsprämien auch nicht aus dem TV IAP ME beanspruchen: Die Auslegung des Tarifvertrags ergibt, dass im jeweiligen Auszahlungsmonat (Januar – November 2024) der tariflichen Inflationsausgleichsprämien – anders als die Klägerin meint – noch ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestanden haben muss. Hier endete das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin aber bereits in 2023.
(ma)

ArbeitskampfrechtKein Unterlassungsanspruch eines Bahnkunden gegen eine GewerkschaftLAG Hessen, Beschl. v. 14.7.2025 - 10 Ta 500/25, Leitsatz
Einem einzelnen Bahnkunden steht kein quasinegatorischer Anspruch gegen eine Gewerkschaft gerichtet auf Unterlassung bestimmter Streikmaßnahmen im Bahnverkehr zu.
(ma)

Betriebliche AltersversorgungBegriff der Zusagen i.S.d. § 7 Abs. 5 S. 3 BetrAVGBAG, Urt. v. 6.5.2025 - 3 AZR 130/24, Leitsatz
Zu den Zusagen i.S.d. § 7 Abs. 5 S. 3 BetrAVG, die den Pensions-Sicherungs-Verein in den zwei Jahren vor dem Sicherungsfall nicht zur umfassenden Sicherung verpflichten, zählen auch vertragliche Arbeitgeberwechsel mit Übernahme der Altersversorgungszusage durch den neuen Arbeitgeber i.S.d. § 4 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG.
(ma)

Erneute Berechnungsmöglichkeit der gesetzlichen Altersrente durch den Arbeitgeber bei später nachgewiesenen sozialversicherungsrechtlichen EntgeltpunktenBAG, Urt. v. 11.3.2025 - 3 AZR 136/24, Leitsatz
Berechnet der Arbeitgeber beim vorzeitigen Ausscheiden des Versorgungsberechtigten die Höhe einer auf ein betriebliches Ruhegeld anzurechnenden gesetzlichen Altersrente aufgrund fehlender Kenntnis von den tatsächlich erworbenen Entgeltpunkten unter Anwendung des steuerlichen Näherungsverfahrens und teilt er dem Arbeitnehmer auf dieser Grundlage die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft mit, kann er regelmäßig gleichwohl im späteren Versorgungsfall die Berechnung der gesetzlichen Rente individuell auf Grundlage der tatsächlich nachgewiesenen sozialversicherungsrechtlichen Entgeltpunkte vornehmen.
(ma)

BetriebsverfassungsrechtDarlegungs- und Beweislast des AG hinsichtlich objektiver Fehlerhaftigkeit einer Vergütungserhöhung i.S.d. § 37 Abs. 4 S. 1 BetrVGBAG, Urt. v. 20.3.2025 - 7 AZR 46/24, Leitsatz
Korrigiert der Arbeitgeber eine mitgeteilte und gewährte Vergütungserhöhung, die sich für das Betriebsratsmitglied als Anpassung seines Entgelts entsprechend § 37 Abs. 4 S. 1 BetrVG darstellen durfte, hat der Arbeitgeber darzulegen und zu beweisen, dass die Vergütungserhöhung objektiv fehlerhaft war.
(ma)

Zeitpunkt für die Bemessung des Arbeitsentgelts von Betriebsratsmitgliedern nach § 37 Abs. 4 BetrVGBAG, Urt. v. 20.3.2025 - 7 AZR 159/24, Leitsatz
Im Zusammenhang mit der (Mindest-)Bemessung des Arbeitsentgelts von Mitgliedern des Betriebsrats nach § 37 Abs. 4 BetrVG ist zur Bestimmung der vergleichbaren Arbeitnehmer auf den Zeitpunkt der Übernahme des Betriebsratsamts – sowie bei Vorliegen eines sachlichen Grundes auf einen späteren Zeitpunkt – grundsätzlich auch dann abzustellen, wenn das Betriebsratsmitglied vor der Mandatsübernahme von der Erbringung seiner Arbeitsleistung befreit war.
(ma)

Unzuständigkeit der Einigungsstelle für Regelung des Orts, dessen Erreichbarkeit und des VerlassensLAG Köln, Beschl. v. 1.7.2025 - 9 TaBV 25/25, Leitsatz
Die Einigungsstelle ist für die Regelung des Ortes, dessen Erreichen oder Verlassen für den Zeitpunkt des Beginns und Endes der Arbeitszeit maßgebend sein soll, offensichtlich unzuständig.
(ma)

EuroparechtKündigung eines Arbeitnehmers wegen Austritt aus der Kirche kann Diskriminierung wegen der Religion darstellenEuGH, Schlussanträge der Generalanwältin Medina v. 10.7.2025 - Rs. C-258/24, Pressemitteilung v. 10.7.2025
Die Kündigung eines Arbeitnehmers durch eine katholische Organisation wegen seines Austritts aus der katholischen Kirche könne laut Generalanwältin Medina eine Diskriminierung wegen der Religion darstellen.
Die Katholische Schwangerschaftsberatung ist ein Frauen- und Fachverband in der katholischen Kirche in Deutschland. Er berät u. a. Schwangere, insbesondere in Bezug auf Schwangerschaftsabbrüche. Die Beschäftigten des Verbandes müssen zwar nicht katholisch sein, auf sie finden jedoch besondere Beschäftigungsbedingungen der katholischen Kirche Anwendung. Bei katholischen Arbeitnehmern wird der Austritt aus der katholischen Kirche als schwerwiegender Verstoß gegen die Loyalitätspflicht gegenüber dem Arbeitgeber erachtet und kann eine Kündigung nach sich ziehen. Der Kirchenaustritt gehört nach kanonischem Recht zu den schwersten Vergehen gegen den Glauben und die Einheit der Kirche. 2019 kündigte die Katholische Schwangerschaftsberatung einer ihrer Beraterinnen im Bereich schwangerschaftsbezogener Projekte, weil sie aus der katholischen Kirche ausgetreten war und sich weigerte, wieder in sie einzutreten. Zu dieser Zeit bestand das Beratungsteam für Schwangerschaftsabbrüche aus sechs Personen, darunter zwei Mitglieder der evangelischen Kirche.
Die Beraterin hat die Kündigung mit Erfolg vor den unteren deutschen Arbeitsgerichten angefochten. Die Katholische Schwangerschaftsberatung wandte sich daraufhin an das BAG. Dieses fragt sich, ob die Kündigung eine zulässige Ungleichbehandlung darstellt. Es hat daher den Gerichtshof um weitere Hinweise zur Auslegung der Richtlinie über Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ersucht, insbesondere zu den darin vorgesehenen Ausnahmeregelungen in Bezug auf bestimmte berufliche Anforderungen.
In ihren Schlussanträgen vertritt Generalanwältin Medina die Auffassung, dass die Kündigung eines Arbeitnehmers durch eine religiöse Organisation wegen seiner Entscheidung, aus einer bestimmten Kirche auszutreten, in einem Fall wie dem vorliegenden sich nicht anhand der Richtlinienbestimmung rechtfertigen lasse, die bei beruflichen Tätigkeiten in Kirchen und religiösen Organisationen unter bestimmten Voraussetzungen Ungleichbehandlungen wegen der Religion zulässt. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung seien nicht erfüllt, wenn die Ausübung der beruflichen Tätigkeiten es nicht erfordert, Mitglied der fraglichen Kirche zu sein, und der betreffende Arbeitnehmer nicht öffentlich wahrnehmbar in einer Weise handelt, die dem Ethos dieser Kirche zuwiderläuft.
Eine berufliche Anforderung könne als wesentlich im Sinne dieser Bestimmung anzusehen sein, wenn die Tatsache, dass sich der betreffende Arbeitnehmer nicht zu einer Religion bekennt, ihn aufgrund der Art der beruflichen Tätigkeit und der Umstände ihrer Ausübung sowie unter Berücksichtigung des Ethos der Organisation für die Ausübung dieser Tätigkeit ungeeignet werden lässt. Eine berufliche Anforderung, die in der kontinuierlichen Zugehörigkeit zu einer Kirche besteht, sei jedoch dann nicht als wesentlich anzusehen, wenn eine als Arbeitgeber handelnde religiöse Organisation die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nicht von dieser Religionszugehörigkeit abhängig macht und die Organisation außerdem Personen mit anderen Religionszugehörigkeiten zur Ausübung eben dieser Tätigkeit beschäftigt. Der Austritt aus der fraglichen Kirche lasse für sich genommen noch nicht die Annahme zu, dass der betreffende Arbeitnehmer nicht beabsichtigt, weiterhin die Grundprinzipien und Werte der betreffenden Kirche zu befolgen, und dass er automatisch aufhören wird, die für ihn aufgrund des Arbeitsverhältnisses geltenden Pflichten zu erfüllen.
Die Generalanwältin betont, dass die Richtlinie über Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf einen angemessenen Ausgleich herstelle zwischen dem Recht der Kirchen auf Autonomie und dem Recht der Arbeitnehmer, nicht wegen ihrer Religion diskriminiert zu werden.
Das Recht von Kirchen auf Autonomie dahin auszulegen, dass es einer religiösen Organisation erlaubt wäre, einem Arbeitnehmer unter diesen besonderen Umständen zu kündigen, liefe darauf hinaus, anzuerkennen, dass über dieses Recht auf Autonomie die Einhaltung der in der Richtlinie genannten Kriterien der gerichtlichen Kontrolle entzogen würde. Eine derartige Auslegung liefe auch der Religionsfreiheit des Einzelnen zuwider, die ausdrücklich in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleistet werde und der in der Europäischen Menschenrechtskonvention gewährleisteten Religionsfreiheit entspreche.

(ma)

Diskriminierung wegen Ablehnung der Erteilung eines in Form einer elektronischen Karte gewährten Zuschusses auch an Kurzzeitvertretungen übernehmende nicht fest angestellte LehrkräfteEuGH, Urt. v. 3.7.2025 - Rs. C-268/24
Eine nationale Regelung, wonach eine elektronische Karte mit einem Nominalbetrag von 500 Euro pro Jahr, mit der Lehrkräfte verschiedene Waren und Dienstleistungen zur Unterstützung der kontinuierlichen Weiterbildung erwerben können, nur Festangestellte sowie vertretungsweise für die Dauer des Schuljahrs nicht fest angestellte Lehrkräfte erhalten, während Kurzzeitvertretungen übernehmende nicht fest angestellte Lehrkräfte hiervon ausgeschlossen sind, verstößt gegen § 4 Nr. 1 der RL 1999/70/EG, soweit dieser Ausschluss nicht durch sachliche Gründe im Sinne dieser Bestimmung gerechtfertigt ist.
Im vorliegenden Fall gehe aus der Vorlageentscheidung hervor, dass die Aufgaben der Kurzzeitvertretungen übernehmenden nicht fest angestellten Lehrkräfte sich nicht wesentlich von denen der fest angestellten Lehrkräfte unterscheiden. Daher sei es im Hinblick auf das Ziel der Verbesserung der Qualität der jährlichen Unterrichtstätigkeit nicht kohärent, die Kurzzeitvertretungen übernehmenden Lehrkräfte von der Erteilung der fraglichen elektronischen Karte auszuschließen.
Die bloße Befristung eines Arbeitsverhältnisses als Rechtfertigung für eine unterschiedliche Behandlung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern und Dauerbeschäftigten genüge dabei nicht. Die Ziele der Richtlinie 1999/70 und der Rahmenvereinbarung verlören andernfalls ihren Sinn und es liefe auf die Beibehaltung einer für befristet beschäftigte Arbeitnehmer ungünstigen Situation hinaus. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass nach den Ausführungen des vorlegenden Gerichts die fragliche elektronische Karte angesichts des Wortlauts der nationalen Regelung für den Kauf eines breiten Spektrums von Waren und Dienstleistungen, die im Allgemeinen zur Unterrichtstätigkeit beitragen, und nicht nur für den Kauf von Waren und Dienstleistungen genutzt werden kann, die spezifisch mit den besonderen Aufgaben verbunden sind, die möglicherweise den fest angestellten Lehrkräften vorbehalten sind.
(ma)

GleichbehandlungMöglichkeit der Einstellung eines jüngeren qualifizierten Bewerbers bei wirksamer tarifvertraglicher Altersgrenzenregelung BAG, Urt. v. 8.5.2025 - 8 AZR 299/24, Leitsatz
Ein an eine, auf das Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung abstellende, tarifvertragliche Altersgrenzenregelung gebundener Arbeitgeber kann die Einstellung eines Bewerbers, der diese Altersgrenze überschritten hat, wegen des Alters ablehnen, falls ein jüngerer qualifizierter Bewerber zur Verfügung steht. Dies gilt unabhängig davon, ob der Bewerber zuvor aufgrund der tarifvertraglichen Altersgrenzenregelung aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber ausgeschieden ist und auch für die Einstellung in ein befristetes Arbeitsverhältnis.
(ma)

Vergütung und Schadensersatz für einen als Servicekraft in einer Gaststätte beschäftigten Jurastudenten für mehrere JahreLAG München v. 16.4.2025 - 11 Sa 456/23. Pressemitteilung v. 24.7.2025 (gekürzt)
Ein Jurastudent schloss einen Arbeitsvertrag über eine geringfügige Beschäftigung als Servicekraft (Kellner/Bar) in einer Gaststätte und engagierte sich dort für die Wahl eines Betriebsrats. In der Folge wurde er nicht bzw. nicht mehr in dem bisherigen Umfang, der weit über der vertraglichen Vereinbarung und über der Geringfügigkeitsgrenze lag, in den Dienstplan eingeteilt, dann in die Küche versetzt und nach seiner Weigerung, dort zu arbeiten, fristlos gekündigt. Nun hat ihm das LAG München mit seinen Urteilen vom 16.04.2025 und 04.06.2025 Vergütung und Schadensersatz für den entgangenen Verdienst zugesprochen. Der Arbeitgeber muss sich zudem für eine altersdiskriminierende Äußerung entschuldigen.
(ma)

Kündigung/KündigungsschutzKeine Pflicht des Arbeitgebers ein Präventionsverfahren vor einer ordentlichen Kündigung durchzuführenBAG, Urt. v. 3.4.2025 - 2 AZR 178/24, Leitsatz
Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, vor einer ordentlichen Kündigung während der Wartezeit (§ 1 Abs. 1 KSchG) ein Präventionsverfahren i.S.d. § 167 Abs. 1 SGB IX durchzuführen.
(ma)

Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindungszahlung wegen Missbrauch der Machtstellung als GeschäftsführerLAG Köln, Urt. v. 9.7.2025 - 4 SLa 97/25, Pressemitteilung v. 18.7.2025 (gekürzt)
Das LAG Köln hat die Berufung der Beklagten gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts Bonn, mit der das Arbeitsverhältnis der klagenden Arbeitnehmerin gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 70.000 aufgelöst wurde, größtenteils zurückgewiesen und die Höhe der Abfindungssumme wegen einer geringfügig abweichenden Berechnungsweise auf 68.153,80 EUR festgesetzt.
Das LAG bestätigte, dass der Arbeitnehmerin die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses wegen sexistischer, demütigender und willkürlicher Äußerungen des Geschäftsführers unzumutbar sei (§ 9 KSchG). Der Geschäftsführer der Beklagten habe der Klägerin zudem aus Unmut über die Entwicklung des privaten Verhältnisses zu ihr arbeitsrechtliche Sanktionen angedroht.
Die außergewöhnliche Höhe der Abfindungszahlung begründete das LAG anhand der besonderen Umstände des Falles mit der offensichtlichen Sozialwidrigkeit der Kündigung und der erheblichen Herabwürdigung der Klägerin, die zu einer seit Mai 2024 andauernden posttraumatischen Belastungsstörung geführt habe. Zudem berücksichtigte das Gericht, dass der Geschäftsführer die Auflösungsgründe vorsätzlich durch das Missbrauchen seiner Machtstellung herbeigeführt habe.
(ma)

ProzessualesDFB-Schiedsrichter können vor Arbeitsgerichten klagenLAG Köln, Beschl. v. 16.6.2025 - 5 Ta 58/25, Pressemitteilung v. 21.7.2025 (gekürzt)
Das LAG Köln hat beschlossen, dass für Schiedsrichter des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet ist.
Ein 28-jähriger Schiedsrichter machte Entschädigungs- und Schadensersatzanspruch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz geltend, weil er wegen seines Alters nicht für die sog. Schiedsrichterliste der 3. Liga des DFB vorgeschlagen wurde. Die Beklagte bestritt die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte mit der Begründung, dass selbst im Fall der Aufnahme in die Schiedsrichterliste kein Arbeitsverhältnis begründet worden wäre.
Das LAG Köln vertritt die Auffassung, das vom Kläger angestrebte Rechtsverhältnis sei als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren. Zwar sehe der als Rahmenvertrag ausgestaltete DFB-Mustervertrag keine unmittelbaren Verpflichtungen für die Vertragspartner vor. Die vertraglichen Regelungen seien jedoch nicht isoliert, sondern in Verbindung mit der Schiedsrichterordnung des DFB zu betrachten. Insbesondere folge daraus, dass ein Schiedsrichter seine Einsätze nicht unbegründet absagen dürfe, die Beklagte jedoch dessen Einteilung ohne Begründung unterlassen könne. Dies spreche für eine persönliche Abhängigkeit des Klägers von der Beklagten. Ferner seien die Verpflichtung zur höchstpersönlichen Leistungserbringung sowie die faktische Monopolstellung des DFB in diesem Bereich als Indizien für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu würdigen. Der Frage, ob der Kläger fachlichen Weisungen unterliege, komme insoweit keine ausschlaggebende Bedeutung zu.
(ma)

Anforderungen an das Unterschriftserfordernis im Rahmen eines Beschlusses gem. § 49 Abs. 1 ArbGGLAG Baden-Württemberg, Beschl. v. 24.7.2025 - 17 Sa 5/25, Leitsatz
Ein Beschluss gemäß § 49 Abs. 1 ArbGG bedarf zu seiner Wirksamkeit lediglich der Unterschrift bzw. qualifizierten elektronischen Signatur des zur Entscheidung berufenen Vorsitzenden der Kammer. Es ist hingegen nicht erforderlich, dass auch die an der Entscheidung mitwirkenden ehrenamtlichen Beisitzer den vollständig abgesetzten Beschluss (analog § 69 Abs. 1 S. 1 ArbGG bzw. § 315 Abs. 1 S. 1 ZPO) bzw. die Beschlussformel (analog § 60 Abs. 3 S. 2 ArbGG) unterschreiben oder qualifiziert elektronisch signieren.
(ma)

Annahme eines Masseverfahrens und Gegenstandswert der anwaltlichen TätigkeitLAG Hessen, Beschl. v. 15.7.2025 - 12 Ta 424/25, Leitsatz
Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung zur Versetzung einer Vielzahl von Arbeitnehmern (vorliegend: 23 betroffene Arbeitnehmer) mit inhaltsgleichen formalen Begründungen (vorliegend: Verstoß gegen eine bestehende GBV Auswahlrichtlinie), ohne dass eine Berücksichtigung von Besonderheiten des Einzelfalls erkennbar ist, ist es gerechtfertigt, hinsichtlich des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit von einem Masseverfahren auszugehen und die Staffung nach Ziffer II.14.7 des Streitwertkatalogs zur Anwendung zu bringen. Dies kann auch gelten, wenn die Versetzungen verschiedene Tätigkeiten, Zeiträume oder Orte betreffen und nicht auf eine einheitliche unternehmerische Entscheidung zurückgehen. Dies Umstände des Einzelfalls sind entscheidend.
(ma)

Abgrenzung von Kirchen- und Arbeitsgerichtsbarkeit kein Gegenstand des Rechtswegverfahrens nach §§ 48 Abs. 1 ArbGG, 17 ff. GVGLAG Düsseldorf, Beschl. v. 29.6.2025 - 3 Ta 60/25, Leitsatz
Die Abgrenzung von Kirchengerichtsbarkeit und staatlicher (Arbeits-)Gerichtsbarkeit ist nicht im Rechtswegverfahren nach §§ 48 Abs. 1 ArbGG, 17 ff. GVG vorzunehmen, denn dieses Vorabentscheidungsverfahren betrifft allein die Abgrenzung der staatlichen Gerichtsbarkeiten untereinander. Wird im staatlichen Rechtsweg trotz vorrangiger kirchengerichtlicher Zuständigkeit geklagt, führt dies zur Unzulässigkeit der Klage.
(ma)

Tarifrecht/TarifvertragsrechtAnwendbarkeit von Rechtsnormen eines Mehrheitstarifvertrags im Falle einer TarifkollisionBAG, Urt. v. 19.3.2025 - 4 AZR 283/23, Leitsatz
Nach § 4a Abs. 2 S. 2 TVG sind im Falle einer Tarifkollision nur die Rechtsnormen des Mehrheitstarifvertrags anwendbar. Die Wirkung der gesetzlichen Regelung ist auf die Verdrängung des Minderheitstarifvertrags beschränkt. Daraus folgt nicht die Anwendung des Mehrheitstarifvertrags auf die Arbeitsverhältnisse der Mitglieder der Gewerkschaft, die den verdrängten Tarifvertrag abgeschlossen hat.
(ma)

Diskriminierende tarifvertragliche Regelung über Mehrarbeitszuschläge für TeilzeitbeschäftigteLAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 16.5.2025 - 12 Sa 1016/24, Pressemitteilung v. 9.7.2025 (gekürzt)
Das LAG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass eine tarifvertragliche Regelung, nach der sämtliche Beschäftigte einschließlich der Teilzeitbeschäftigten Mehrarbeitszuschläge erst ab der Überschreitung der Wochenarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte erhalten, eine gesetzlich verbotene Diskriminierung der Teilzeitbeschäftigten darstelle. Rechtsfolge sei die gerichtliche „Anpassung nach oben“ mit der Folge, dass auch bei Teilzeitbeschäftigten die Überschreitung ihrer individuellen Wochenarbeitszeit die tarifvertragliche Zuschlagspflicht auslöse. Eine Aussetzung des Verfahrens zur Ermöglichung einer Korrektur des Tarifvertrags durch die Tarifvertragsparteien sei jedenfalls dann nicht geboten, wenn – wie hier – ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung zulässig sei.
(ma)

  • C. Literatur 

 

AllgemeinDer GmbH-Geschäftsführer auf der „Abschussliste“ – Abberufung und außerordentliche KündigungRA Karl Christian Albert, Dillingen/Saar, NZA 2025, 808-812
Aufgrund der Doppelstellung des GmbH-Geschäftsführers als organschaftlicher Vertreter der juristischen Person einerseits und Angestellter auf Grundlage eines Dienstvertrags nach § 611 BGB andererseits, sind für die Abberufung sowie die außerordentliche Kündigung rechtliche Besonderheiten zu beachten. Der Verfasser erläutert die Voraussetzungen des Widerrufs der Geschäftsführerbestellung nach § 38 GmbHG sowie der außerordentlichen Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB sowie deren konkrete Umsetzung und rät dazu, die Trennung von einem Geschäftsführer sorgfältig vorzubereiten.
(ck)Von Bad Leavern und dem Verhältnis von Zielvereinbarungen und Zielvorgaben - aktuelle Rechtsprechung zur variablen VergütungRA Dr. Hans-Peter Löw, Frankfurt a.M., DB 2025, 1688-1692
Möchten Arbeitgeber die Arbeitnehmer durch die Zahlung eines Zielbonus zu mehr Leistung motivieren, werden typischerweise in einem Rahmenvertrag die generellen Regelungen zur Zielvereinbarung festgehalten, auf deren Basis die Parteien dann Zielvereinbarungen treffen. Der Beitrag zeigt die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung über Inhalt und Grenzen zulässiger Gestaltungen für Bonuszahlungen auf und ordnet sie in den Kontext ein.
(ck)Systematisch gescheitert und dennoch erfolgreich? Der digitale Betrieb als umkämpftes und unvollendetes ProjektKonstantin Klur / Wiss. Mit. Samuel Rieger / Prof. Dr. Sarah Nies, München/Göttingen, DIAS 2025, 3-10
Auf der Basis von zwei Fallstudien bei großen deutschen Automobilzulieferern stellen die Verfasser die unterschiedlichen Typen betrieblicher Digitalisierungsstrategien dar und untersuchen deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsbedingungen. Sie kommen dabei zu dem Ergebnis, dass die Digitalisierung mit engmaschiger Kontrolle und Standardisierung als auch mit positiven Effekten für Arbeitsleistung und Eigenverantwortung einhergeht.
(ck) Der digitale BetriebProf. Dr. Isabell Hensel, Kassel, DIAS 2025, 11-19
Gegenstand des Beitrags ist die Frage, inwiefern der aktuelle Betriebsbegriff angesichts des Einsatzes von Algorithmen und virtuellen Arbeitsprozessen noch angemessen ist, um die Digitalisierung der Arbeitsorganisation zu beschreiben. Die Verfasserin stellt daher alternative Bezugspunkte für den digitalen Betrieb vor, die die Netzwerkzugehörigkeit in den Fokus stellen.
(ck)Das US-amerikanische Kollektivarbeitsrecht als Inspiration für die Weiterentwicklung des BetriebsbegriffsDr. Tobias Vogt, LL.B., Erfurt, DIAS 2025, 19-29
Am Beispiel des Betriebsbegriffs des BetrVG zeigt der Verfasser auf, weshalb eine Rechtsvergleichung mit dem US-amerikanischen Kollektivarbeitsrecht einen Mehrwert für die deutsche Rechtsordnung bieten könnte und wieso sich im Kontext der Digitalisierung die USA als zu vergleichende Rechtsordnung besonders anbietet.
(ck)Der Arbeitgeber als Mieter zugunsten künftiger ArbeitnehmerRA Michael Drasdo, Neuss, NJW-Spezial 2025, 417-418
Angesichts steigender Mieten und wenig verfügbarem Wohnraum in Ballungsräumen kann das unternehmerseitige Vorhalten von Wohnraum ein strategisches Modell zur Mitarbeitergewinnung darstellen. Der Wohnraum kann sich dabei entweder bereits im Unternehmensbestand befinden oder der Arbeitgeber mietet diesen zum Zweck der Nutzungsüberlassung an Arbeitnehmer an. Bei einer solchen „drittgerichteten“ Anmietung könne jedoch ein Verstoß gegen das örtliche Zweckentfremdungsrecht vorliegen, wenn der Vertrag zwischen Grundstückseigentümer und Arbeitgeber nicht als Wohnraummietvertrag einzuordnen ist.
(ck) Gestaltung der Berufsausbildung mit den neuen gesetzlichen Möglichkeiten der Digitalisierung - Von der digitalen Vertragsabfassung bis zum elektronischen ZeugnisProf. Dr. jur. Wolfgang Kleinebrink, Wuppertal, DB 2025, 1822-1828
Die durch das Berufsbildungsvalidierungs- und –digitalisierungsgesetz (BVaDiG) zum 1.8.2024 in Kraft getretenen Neuregelungen im BBiG ermöglichen eine Digitalisierung in der Berufsausbildung, indem einerseits Dokumente digital erstellt und übermittelt werden können und andererseits digitales mobiles Lernen ermöglicht wird. Der Verfasser stellt die bei Begründung, Durchführung und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses bestehenden Gestaltungsmöglichkeiten zur Digitalisierung dar.
(ck)  Haftung beim Einsatz von KI und die Folgen im ArbeitsverhältnisRA Prof. Dr. Guido Becker / Dr. Ernesto Klengel / RAin Luisa Lambertz / RA Malte Lebro, Duisburg-Essen / Frankfurt a.M. / Italien / Köln, NZA 2025, 960-967
Der Beitrag beleuchtet häufige Haftungsquellen beim Einsatz von KI-Systemen im Arbeitsverhältnis, die sich aus dem Urheberrecht, dem Datenschutzrecht, der KI-Verordnung, dem Wettbewerbsrecht und dem Geschäftsgeheimnisrecht ergeben können. Abschließend geben die Verfasser Vorschläge zur Risikominimierung im Betrieb, insbesondere durch den Einsatz von KI-Richtlinien, hinreichende Qualifizierung der Beschäftigten und Betriebsvereinbarungen als Rechtsgrundlage für den Einsatz von KI-Tools.
(ck)Künstliche Intelligenz in der arbeitsrechtlichen Aus- und Fortbildung – Potenziale für Praxis und LehreDr. Sven Lauterjung, Dortmund/Essen, NZA 2025, 977-979
Neben dem Einsatz von KI in der Arbeitswelt sollte nach Ansicht des Verfassers auch die Aus- und Fortbildung von Rechtsanwälten, Richtern, Unternehmern sowie Betriebsräten im Arbeitsrecht durch KI unterstützt werden. Der Verfasser zeigt auf, wie durch interaktive Lernsysteme, personalisierte Wissensvermittlung, automatisierte Fallanalyse und kollaborative Lern- und Kommunikationsplattform sowohl die individuelle Förderung als auch die Qualität der Betriebsratsarbeit gestärkt werden kann.
(ck)Unzulässigkeit der Befristung von betrieblichen VersorgungszusagenAss. iur. Sebastian W. Kiening, Idstein, NZA 2025, 813-818
Als neue Form betrieblicher Zusatzleistungen sprechen Arbeitgeber sog. einjährige Zusagen aus, mit denen die Arbeitgeber das befristete Leistungsversprechen abgeben, im Fall der Invalidität oder des Todes eines Mitarbeiters eine Rente oder eine Kapitalsumme auszuzahlen. Nach Ansicht des Verfassers stelle diese Gestaltung keine betriebliche Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes dar und umgehe somit alle Schutzmechanismen zu Lasten des Arbeitnehmers. Auch für Arbeitgeber bestehe die Gefahr, vor Gericht zu unterliegen und nachfinanzieren oder Schadensersatz zahlen zu müssen.
(ck)ArbeitnehmerüberlassungNeue Begrenzungstendenzen beim Fremdpersonaleinsatz aus der Verwaltung und der RechtsprechungWiss. Mit. Philipp Schniering / Wiss. Mit. Leander Rathmann, Essen, NZA 2025, 967-973
Anlässlich eines aktuellen Urteils des BAG beschäftigten sich die Verfasser mit der Anwendbarkeit des AÜG auf die Arbeitnehmerüberlassung im Konzern und dem Employer of Record. Ihrer Ansicht nach zeigt die Handhabung durch Verwaltung und Rechtsprechung die Tendenz, eine Anwendbarkeit des AÜG angesichts des Arbeitnehmerschutzes im Zweifel lieber zu bejahen. Eine zu weitreichende Anwendung werfe allerdings Fragen der praktischen Handhabung auf und löse damit neue Rechtsunsicherheiten aus.
(ck)

ArbeitskampfrechtFragen des Arbeitskampfrechts und der Arbeitskampfpraxis - Der Ruf nach dem Gesetzgeber in EndlossschleifeRA Peter Berg, Düsseldorf, AuR 2025, 283-289
Anlässlich der Tarifauseinandersetzungen und Streiks in den vergangenen Jahren wird teilweise erneut eine gesetzliche Einschränkung des Streikrechts der Gewerkschaften gefordert. Der Verfasser zeigt die aktuellen Entwicklungen des Arbeitskampfgeschehens sowie die geforderten Einschränkungen des Streikrechts auf, wie zwingende Schlichtungsverfahren, eine Ausweitung der Friedenspflicht und eine Aufrechterhaltung einer „Grundversorgung“. Nach Ansicht des Verfassers würde dies das Kräfteverhältnis massiv zu den Arbeitgebern und ihren Verbänden verschieben und widerspriche der Koalitionsfreiheit, die insbesondere die Wahl der Arbeitskampfmittel garantiert.
(ck)Die schuldrechtliche Tarifregelung als StreikzielAss. iur. Daniel Stach, Berlin, DB 2025, 1756-1761
Können auch die Regelungen des schuldrechtlichen Teils eines Tarifvertrags ein zulässiges Ziel eines Arbeitskampfs darstellen? Nach Ansicht des Verfassers setzt dies die zweistufige Prüfung voraus, ob die gewerkschaftliche Forderung erstens der Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien unterliegt und ob sie zweitens ein zulässiges Kampfziel darstellt. Sein Fazit ist, dass unternehmenspolitische Entscheidungen über Standortverlagerung, Ausgliederung oder die gemeinsame Beantragung der Allgemeinverbindlicherklärung durchaus Gegenstand einer schuldrechtlichen Tarifvereinbarung und damit ein rechtmäßiges Kampfziel sein können.
(ck)

BetriebsverfassungsrechtVergütung von Betriebsratsmitgliedern ein Jahr nach der Änderung des BetrVG  - Zehn Fragen aus der Sicht der PraxisRA Prof. Dr. Boris Dzida / RA Philipp Castrup, Hamburg, NZA 2025, 953-960
Im Juli 2024 sind im BetrVG Änderungen in Kraft getreten, durch welche in die Regeln zur Vergütung von Betriebsratsmitgliedern nach §§ 37, 38 BetrVG Neuerungen und Klarstellungen eingefügt wurden. Der Beitrag beleuchtet zehn typische Probleme, die in der Praxis bei der Anwendung des neuen Rechts auftauchen und stellt deren Lösung dar.
(ck)Verlagerung ins Ausland ohne Betriebsänderung?Prof. Dr. Wolfgang Däubler / RA Manuel Gulde, NZA 2025, 973-976
Anhand eines praktischen Fallbeispiels untersucht der Verfasser, ob bei einer weltweiten Tätigkeit eines IT-Unternehmens mit Hauptsitz in Deutschland die Voraussetzungen einer Betriebseinschränkung nach § 111 S. 3 Nr. 1 BetrVG vorliegen und ob damit einhergehend eine betriebsverfassungsrechtlichen Unterrichtungspflicht des Unternehmers besteht. Er kommt zu dem Ergebnis, dass bei dem von ihm geschilderten Transfer von Aufgaben ins Ausland eine Betriebseinschränkung vorliegt, soweit im einzelnen inländischen Betrieb die Grenzwerte des § 17 Abs. 1 KSchG überschritten sind.
(ck)

EuroparechtDas Vorlageverfahren zum EuGH in Arbeitsrechtsstreitigkeiten – Teil 2Rudolf Buschmann / Karsten Jessolat, Kassel, AuR 2025, 228-233
Die Autoren geben einen Überblick über die formalen Voraussetzungen des Vorabentscheidungsersuchens vor dem EuGH, das schriftliche und mündliche Verfahren vor dem Gerichtshof sowie die Umsetzung von Vorabentscheidungen. Zudem werden in einer Tabelle europarechtliche Vorschriften und deren deutsche Entsprechungen gegenübergestellt. 
(ck)Die Richtlinie 2024/2831 zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit - Konsequenzen und Herausforderungen für den GesetzgeberProf. Dr. Susanne Peters-Lange, Bonn, ZESAR 2025, 266-274
Die am 1.12.2024 in Kraft getretene Richtlinie zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit muss von den Mitgliedstaaten bis zum 2.12.2026 in nationales Recht umgesetzt werden. Der Beitrag zeigt zunächst die Herausforderungen für die Umsetzung auf, welche sich stark an der bislang einzigen höchstrichterlichen Entscheidung des BAG zur Identifizierung eines Plattformarbeiters als Arbeitnehmer vom 2.12.2020 orientieren wird. Hinsichtlich der sozial(versicherungs)rechtlichen Einordnung sei zu beachten, dass die Richtlinie die Regelungen zum sozialrechtlichen Schutz von Plattformarbeitern mangels Zuständigkeit der EU unangetastet lasse.
(ck)Die europäische KI-Verordnung und die Auswirkungen auf die ArbeitsweltRAin Nele Kühnel, Bremen, ZESAR 2025, 275-278
Gegenstand des Beitrags sind Inhalt und Umfang der im Mai 2024 verabschiedeten KI-Verordnung und ihre Auswirkungen auf Beschäftigungsverhältnisse in den EU-Mitgliedstaaten. Die Verfasserin stellt die wichtigsten Regelungsbereiche der Verordnung dar und zeigt die Rahmenbedingungen und Handlungsmaximen für Unternehmen auf, insbesondere die Pflichten im Zusammenhang mit Hochrisikosystemen und die durch Arbeitgebende zu vermittelnde KI-Kompetenz. Abschließend werden bisherige Umsetzungsbemühungen einiger ausgewählter Mitgliedstaaten dargestellt.
(ck)

Kündigung/KündigungsschutzZusendung von Stellenangeboten zur Reduzierung der AnnahmeverzugslohnrisikenRA Dr. Michael Wilhelm Weber, LL.M. / RA Adnan Alomerovic, München, NZA 2025, 801-808
Zur Reduzierung von Annahmeverzugslohnrisiken nach einer Kündigung wird Arbeitgebern vermehrt geraten, dem Arbeitnehmer regelmäßig offene Stellenangebote bei anderen Arbeitgebern mitzuteilen. Nach Ansicht der Verfasser steht dem Arbeitnehmer hiergegen kein quasinegatorischer Unterlassungsanspruch zu, weil die Zusendung allenfalls in die Sozialsphäre des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eingreife und dieser Eingriff jedenfalls gerechtfertigt sei, um den Arbeitnehmer im gesetzlichen Rahmen des § 11 Nr. 2 KSchG bzw. § 615 S. 2 BGGB in „Zugzwang“ zu setzen.
(ck)

Tarifrecht/TarifvertragsrechtGleichbehandlung in Tarifverträgen – Schlussfolgerungen aus der Nachtarbeitszuschlag-Entscheidung des BundesverfassungsgerichtsDr. Bertram Zwanziger, Berlin, AuR 2025, 234-251
Gegenstand des Beitrags ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.12.2024 zum Bestehen und Umfang der Bindung der Tarifvertragsparteien an den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG und die Rechtsfolgen eines Verstoßes unter dem Gesichtspunkt einer „Anpassung nach oben“. Der Verfasser stellt den Prüfungsmaßstab und die Überlegungen des Bundesverfassungsgerichts dar und erweitert diese, indem er die Problematik auch auf andere Fälle der Geltung des Tarifvertrags als die normative Wirkung nach § 3 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 S. 1 TVG sowie auf besondere Diskriminierungsverbote überträgt.
(ck)Die Rechtsfolge von Verstößen gegen Art. 3 Abs. 1 GG im TarifvertragArnold Arpaci, Berlin, AuR 2025, 274-282
Anschließend an die Besprechung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.12.2024 durch einen anderen Autor im vorangegangenen Heft beschäftigt sich dieser Beitrag mit den Aussagen des Senats zur Rechtsfolge von Gleichheitsverstößen. Dabei untersucht der Verfasser, was die primäre Korrekturkompetenz der Tarifvertragsparteien im Hinblick auf die Friedenspflicht, die Dauer der Aussetzung des Verfahrens und eine Pflicht zur Verhandlung bedeutet und ob es für die sekundäre Korrekturkompetenz der Gerichte für Arbeitssachen Alternativen zur „Anpassung nach oben“ gibt.
(ck)


  D. Entscheidungsbesprechungen
 

Erhalt des Lohnanspruchs – zwischen Annahmeverzugslohn und UnmöglichkeitBesprechung von BAG, Urteil vom 4.12.2024 – 5 AZR 276/23
RA Dr. David Marski, Berlin, NZA 2025, 518
(ck)Bestimmtheit von Bezugnahmeklauseln und die Frage nach der unterschiedlichen Behandlung von Voll- und TeilzeitbeschäftigtenRA Dr. Tilman Isenhardt / RAin Sophie Esser, Köln, DB 2025, 1693
BAG, Urteil vom 4.12.2024 – 10 AZR 185/20
(ck)„Geschäftsmodell 2.0.“ – Schluss mit „AGG-Hopping“?RAin Jacqueline Volmari / RAin Verena Braeckeler-Kogel, Köln, DB 2025, 1694
BAG, Urteil vom 19.9.2024 – 8 AZR 21/24
(ck)Definition außertariflicher Angestellter – Abgrenzung zum TarifbereichDr. Hans-Udo Borgaes, Essen, AuR 2025, 256-258
BAG, Urteil vom 23.10.2024 – 5 AZR 82/24
(ck)Ende der dynamischen Bezugnahme einer Gleichstellungsabrede bei Wechsel des ArbeitsortsRA Dr. Johann Ante, Dortmund, DB 2025, 1762
BAG, Urteil vom 11.12.2024 – 4 AZR 44/24
(ck)Suche nach „Digital Native“ in einer Stellenanzeige als Indiz für eine AltersdiskriminierungWiss. Mit. Stephan Sura, Köln, DB 2025, 1763
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 7.11.2024 – 17 Sa 2/24
(ck)Verweigerung des Impfnachweises als KündigungsgrundProf. Dr. Daniel Benkert, Frankfurt am Main, NJW-Spezial 2025, 435
EuGH, Urteil vom 12.6.2025 – C-219/24
(ck)Verfall von virtuellen OptionsrechtenProf. Dr. Daniel Benkert, Frankfurt am Main, NJW-Spezial 2025, 436
BAG, Urteil vom 19.3.2025 – 10 AZR 67/24
(ck)Kein immaterieller Schaden wegen verspäteter Auskunft nach DS-GVOWiss. Mit. Johannes Zhou, Bonn, NJW 2025, 2197-2200
BAG, Urteil vom 20.2.2025 – 8 AZR 61/24
(ck)Weiter Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien im Anwendungsbereich des Art. 3 Abs. 1 GGRAin Kathararina Zobel, Frankfurt a.M., DB 2025, 1829
BAG, Urteil vom 19.12.2024 – 6 AZR 131/23
(ck)Ist „und“ gleich „oder“? – Das Konzernprivileg bei der Arbeitnehmerüberlassung auf dem PrüfstandRA Tobias Darm-Tobaben, Hamburg, DB 2025, 1830
BAG, Urteil vom 12.11.2024 – 9 AZR 13/24
(ck)Tarifliche Stichtagsregelung bei SonderzahlungenRA Jörn Kuhn / RA/FA Dr. Johannes Kaesbach, Köln, DB 2025, 1831
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.1.2025 – 5 SLa 115/24
(ck)Anwendbarkeit der Betriebsübergangsrichtlinie auf Betriebsveräußerung nach Reorganisation (Konkurs) des UnternehmensRA Dr. Veit Voßberg, Mainz, EuZW 2025, 633-638
EuGH, Urteil vom 3.4.2025 – C-431/23
(ck)Überlassungshöchstdauer/BetriebsübergangRA Dr. Alexander Bissels / RA Dr. Stefan Steeger, Köln, ZESAR 2025, 279-283
BAG, Urteil vom 13.2.2025 – 9 AZR 264/23
(ck)
Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsvreträge/Dauerbeschäftigung/DienstalterMag. Julia Rauch / Johannes Kepler, Linz, ZESAR 2025, 283-290
EuGH, Urteil vom 19.9.2024, Rs. C-439/23
(ck)Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf/Ehrenamtliche Richter und Staatsanwälte und Berufsrichter und –staatsanwälte/Befristete ArbeitsverträgeAss. Prof. Mag. Dr. Thomas Mathy, Innsbruck, ZESAR 2025, 290-299
EuGH, Urteil vom 12.9.2024, Rs. C-548/22
(ck)