!--
 

 

Dezember 2022

Inhalt

 

A. Gesetzgebung

 

B. Rechtsprechung

 

Allgemein

 
 
 
 
 
 
 
 
 

C. Literatur

 

Allgemein

Grundfragen der Arbeitszeit

Variable Arbeitszeit

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

 

D. Entscheidungsbesprechungen


 
Zurück zur Übersicht über die Newsletter.

A. Gesetzgebung

Änderungen beim Arbeitslosengeld und Kurzarbeitergeld Pressemitteilung des BMAS vom 2.12.2022
Der Bundestag hat das Achte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze beschlossen. Als Umsetzung einer Rechtsprechung des Bundessozialgerichts wird eine neue Bemessungsgrundlage beim Arbeitslosengeld und Kurzarbeitergeld für Grenzgängerinnen und Grenzgänger geschaffen, sofern diese Entgeltersatzleistung im Wohnsitzstaat besteuert wird. Das Kurzarbeitergeld bzw. Arbeitslosengeld ist in diesem Fall ohne Abzug einer fiktiven deutschen Lohnsteuer zu berechnen. Außerdem enthält die Änderung eine Entfristung der bis zum Ende des Jahres 2022 befristeten Sonderregelung zum erleichterten Zugang zum Arbeitslosengeld für überwiegend kurz Beschäftigte. 
(ck)Arbeitsrechtliche Änderungen und Neuregelungen im Jahr 2023Pressemitteilung des BMAS vom 20.12.2022
Das BMAS hat eine Übersicht über die wesentlichen Änderungen und Neuregelungen veröffentlicht, die zum Jahresbeginn und im Laufe des Jahres 2023 in seinem Zuständigkeitsbereich wirksam werden. Arbeitsrechtlich handelt es sich dabei zum einen um das am 17. September 2022 in Kraft getretene „Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19“, das unter anderem virtuelle Betriebsversammlungen ermöglicht. Zum anderen soll das „Gesetz zur Umsetzung der Bestimmungen der Umwandlungsrichtlinie über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen“ die Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer sichern. 
(ck)Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts Pressemitteilung des BMAS vom 21.12.2022
Das Bundeskabinett hat ein Gesetz mit einem Maßnahmenpaket zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts beschlossen. Dieses beinhaltet unter anderem eine Beschleunigung des Bewilligungsverfahrens in Integrationsämtern durch eine Genehmigungsfiktion. Zudem wird der Lohnkostenzuschuss beim Budget für Arbeit nicht mehr auf 40 Prozent des vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitsentgeltes begrenzt. Bei der Schwerbehindertenausgleichsabgabe wird mit dem Gesetz eine vierte Staffel eingeführt, deren Mittel vollständig zur Unterstützung und Förderung von Menschen mit Behinderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwendet werden. 
(ck)Schutz vor Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt Meldung des BMAS vom 21.12.2022
Das Bundeskabinett hat den Gesetzesentwurf zur Ratifikation des Übereinkommens Nr. 190 der Internationalen Arbeitsorganisation aus dem Jahr 2019 beschlossen. Das Übereinkommen ist weltweit das erste dieser Art, das Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie anderen Personen in der Arbeitswelt weitreichenden Schutz vor Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt bietet. Unter den Schutz fallen ebenso natürliche Personen, die die Befugnisse, Pflichten oder Verantwortlichkeiten einer Arbeitgeberin oder eines Arbeitgebers ausüben. Deutschland ist eines der ersten Länder der Europäischen Union, die sich auf dem Weg zur Ratifikation des Übereinkommens befinden. 
(ck)Beratungsgegenstände des Bundestages

68. Sitzung, 22.11.2022: Keine relevanten Veröffentlichungen.

69. Sitzung, 23.11.2022: Keine relevanten Veröffentlichungen.

70. Sitzung, 24.11.2022: Keine relevanten Veröffentlichungen. 

71. Sitzung, 25.11.2022 

  • Beratung der Beschlussempfehlung des Ausschusses nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuss) zu dem Zwölften Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) (BT-Drs. 20/3873)

72. Sitzung, 30.11.2022: Keine relevanten Veröffentlichungen. 

73. Sitzung, 1.12.2022

  • Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz – 8. SGB IV-ÄndG) (BT-Drs. 20/3900) 

74. Sitzung, 2.12.2022: Keine relevanten Veröffentlichungen. 

75. Sitzung, 14.12.2022: Keine relevanten Veröffentlichungen. 

76. Sitzung, 15.12.2022

  • Beratung der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss) zu dem Antrag Abgeordneter und der Fraktion der AfD: Deutsche Arbeitnehmerinteressen bei Energieembargo berücksichtigen – Massenentlassungen in Schwedt verhindern (BT-Drs. 20/1863)
  • Beratung des Antrags der Fraktion der CDU/CSU: Unternehmen entlasten – Den Start des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes am 1. Januar 2023 in der Krise aussetzen und nach der Krise bürokratiearm umsetzen (BT-Drs. 20/4876) sowie Überweisung an Ausschüsse
  • Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie (BT-Drs. 20/3822)

77. Sitzung, 16.12.2022: Keine relevanten Veröffentlichungen. 

(ck) 

Beratungsgegenstände des Bundesrats

1028. Plenarsitzung, 25.11.2022

  • Zustimmung zum Zwölften Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) (BR-Drs. 610/22) 
  • Annahme einer Entschließung (anstelle einer Einbringung) zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) – Bemessungszeitraum (BR-Drs. 412/22) 

1029. Plenarsitzung, 16.12.2022

  • Kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses hinsichtlich des Gesetzes zur Umsetzung der Bestimmungen der Umwandlungsrichtlinie über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen (BR-Drs. 622/22)

(ck) 

Veröffentlichungen im Bundesgesetzblatt

Teil I: Nr.45-53

  • Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2023 (Arbeitseinkommensverordnung Landwirtschaft 2023 – AELV 2023) vom 25.11.2022 (BGBl. Nr. 46, S. 2112) 
  • Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) vom 20.12.2022 (BGBl Nr. 51, S. 2328)

Teil II: Nr. 20-22

  • Keine relevanten Veröffentlichungen 

(ck) 

Veröffentlichungen im Amtsblatt der EU (Teil L) L 304-329

  • Durchführungsverordnung (EU) 2022/2312 der Kommission vom 25. November 2022 über achtjährliche Variablen im Bereich Arbeitskräfte zu „Junge Menschen auf dem Arbeitsmarkt“, „Bildungsstand – Einzelangaben, einschließlich unter- oder abgebrochener Ausbildung“ und „Vereinbarkeit von Beruf und Familie“ gemäß der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates (L 307, S. 34)

(ck) 

  • B. Rechtsprechung

AllgemeinKeine vorgezogene Altersgrenze für ausschließlich in der Schulverwaltung tätige LehrerinOVG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 29.11.2022 - 2 A 10864/22.OVG, Pressemitteilung v. 12.12.2022
Eine Lehrerin, die ausschließlich als Referentin in der Schulverwaltung tätig ist und daher nicht an der Schule unterrichtet, hat keinen Anspruch darauf, früher in den Ruhestand zu gehen, als die übrigen Beamten des Landes. Für sie gilt die allgemeine Regelaltersgrenze (Ablauf des Monats, in dem das 67. Lebensjahre vollendet wird). Bereits durch die Verwendung des Begriffs „Lehrkraft“ statt „Lehrer“ in § 37 Abs. 1 S. 4 LBG habe der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass die besondere Altersgrenze nur für diejenigen Lehrer gelten solle, die tatsächlich an der Schule unterrichteten. Seinem Sinn und Zweck nach wolle § 37 Abs. 1 S. 4 LBG in erster Linie sicherstellen, dass Lehrkräfte nicht mitten im Schuljahr ausschieden und es so zu für die Schüler nachteiligen Wechseln komme. Es werde derart in erster Linie organisatorischen und pädagogischen Bedürfnissen der Arbeit an der Schule Rechnung getragen.
(ma)

ArbeitsvertragsrechtWeisungsrecht des AG erfasst auch Versetzung ins AuslandBAG, Urt. v. 30.11.2022 - 5 AZR 336/21, Pressemitteilung v. 30.11.2022
Der AG kann aufgrund seines arbeitsvertraglichen Direktionsrechts den AN anweisen, an einem Arbeitsort des Unternehmens im Ausland zu arbeiten, wenn nicht im Arbeitsvertrag ausdrücklich oder den Umständen nach konkludent etwas anderes vereinbart worden ist. § 106 GewO begrenzt das Weisungsrecht des AG insoweit nicht auf das Territorium der Bundesrepublik Deutschland. Die Ausübung des Weisungsrechts im Einzelfall unterliegt nach dieser Bestimmung allerdings einer Billigkeitskontrolle.
(ma)

EuroparechtAnknüpfung einer Regelung an den Wohnsitz oder an die Anbindung an das Herkunftsland zum Erhalt einer Studienbeihilfe ist mit dem Unionsrecht vereinbarEuGH, Urt. v. 24.11.2022 - Rs. C-638/20
Gegenstand des Urteils war eine schwedische Regelung, die für den Erhalt einer Studienbeihilfe in Schweden auf den Wohnsitz oder alternativ auf eine Anbindung an das Herkunftsland abstellt. Der EuGH kam in diesem Urteil zu dem Ergebnis, dass eine solche nationale Regelung, die einem Kind eines Wanderarbeitnehmers mit schwedischer Staatsangehörigkeit, das in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaft ist, eine Studienbeihilfe wegen fehlenden Wohnsitzes und fehlender Anbindung an das Herkunftsland Schweden versagt, weder gegen Art. 7 Abs. 1, 2 der VO Nr. 492/2011 noch gegen Art. 45 Abs. 2 AEUV verstößt. Art. 7 VO Nr. 492/2011, der eine besondere Ausprägung des Art. 45 Abs. 2 AEUV darstellt, sei in einem Fall wie dem Vorliegenden schon gar nicht anwendbar. Aus dem Wortlaut des Art. 7 und des Art. 10 der VO ergebe sich zwar, dass sich auch die Familienangehörigen eines Wanderarbeitnehmers als mittelbare Nutznießer selbst auf die Bestimmungen der VO berufen könnten. Die VO sei aber nach Ansicht des EuGH in Fällen, in welchen das Recht auf Gleichbehandlung gegenüber den Behörden des Herkunftsmitgliedstaates statt des Aufnahmemitgliedstaates geltend gemacht werden, nicht anwendbar. Betreffend Art. 45 Abs. 2 AEUV läge keine Beschränkung der Freizügigkeit vor. Art. 45 AEUV stehe zwar jeder nationalen Maßnahme entgegen, die geeignet ist, die Ausübung der durch diese Vorschrift verbürgten Grundfreiheit durch die Unionsangehörigen zu behindern oder weniger attraktiv zu machen. Die vorliegende Situation kennzeichne sich aber dadurch aus, dass nicht der Wanderarbeitnehmer selbst, sondern vielmehr das Kind des Wanderarbeitnehmers von der nationalen Regelung betroffen ist. Die Entscheidung von der Freizügigkeit Gebrauch zu machen hinge in einem solchen Fall von den künftigen Entscheidungen des Kindes und einer Reihe von künftigen hypothetischen und ungewissen Ereignissen, etwa, ob der AN tatsächlich irgendwann ein Kind haben wird, sein Kind sich auch für den Verbleib im Aufnahmemitgliedstaat entscheiden wird, sein Kind dort nicht gesellschaftlich eingegliedert ist und es sich gegebenenfalls für die Aufnahme eines Studiums entscheidet, ab. Eine solche Situation, die auf einer Gesamtheit von Umständen beruht, die zu ungewiss und zu indirekt sind, sei jedoch nicht geeignet den Wanderarbeitnehmer selbst und seine Entscheidung, von seiner Freizügigkeit Gebrauch zu machen, zu beeinflussen. Damit läge schon keine Beeinträchtigung der Arbeitnehmerfreizügigkeit vor.
(ma)
Grenzgänger sind nicht verpflichtet, eine in einem anderen Mitgliedstaat eingegangene eingetragene Lebenspartnerschaft im Aufnahmemitgliedstaat eintragen zu lassenEuGH, Urt. v. 8.12.2022 - Rs C-731/21, Pressemitteilung vom 8.12.2022
In seinem Urteil vom 8.12.2022 enschied der EuGH, dass Art. 45 AEUV und Art. 7 der VO Nr. 492/2011 einer Regelung eines Aufnahmemitgliedstaats entgegenstehen, nach der dem überlebenden Lebenspartner einer in einem anderen Mitgliedstaat wirksam eingegangenen und eingetragenen Lebenspartnerschaft eine Hinterbliebenenpension, die ihm wegen der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit durch den verstorbenen Lebenspartner im Aufnahmemitgliedstaat zusteht, nur gewährt wird, wenn die Lebenspartnerschaft zuvor in ein von diesem Staat geführtes Register eingetragen wurde. Nach Ansicht des EuGH ist diese Regelung geeignet, die Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten zu benachteiligen und eine mittelbar auf der Staatsangehörigkeit beruhende Ungleichbehandlung zu schaffen. Es ist zwar legitim, dass ein Mitgliedstaat sicherstellt, dass eine aus öffentlichen Mitteln finanzierte Hinterbliebenenpension, die dem überlebenden Lebenspartner wegen des durch einen Arbeitsunfall verursachten Todes des anderen Lebenspartners gezahlt wird, nur an eine Person gezahlt wird, die nachweisen kann, dass sie tatsächlich der Lebenspartner des verstorbenen AN war. Jedoch geht die Weigerung, eine Hinterbliebenenpension zu gewähren, mit der Begründung, dass die dem Pensionsantrag zugrunde liegende Lebenspartnerschaft nicht in dem Aufnahmemitgliedstaat eingetragen worden sei, über das hinaus, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist, und verstößt damit gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, auch wenn diese Eintragung keine Verpflichtung, sondern nur eine Möglichkeit ist. Der EuGH ist der Auffassung, dass es ausreichend wäre, ein amtliches Dokument, das von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ausgestellt wurde vorzulegen, um sicherzustellen, dass dieser Dritten entgegengehalten werden kann, und zu gewährleisten, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Hinterbliebenenpension erfüllt sind.
(ma)

Kündigung/KündigungsschutzBerücksichtigung der Rentennähe bei der sozialen AuswahlBAG, Urt. v. 8.12.2022 - 6 AZR 31/22, Pressemitteilung v. 8.12.2022
Bei einer betriebsbedingten Kündigung hat die Auswahl des zu kündigenden AN anhand der in § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG bzw. § 125 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 InsO genannten Kriterien zu erfolgen. Bei der Gewichtung des Lebensalters kann hierbei zu Lasten des AN berücksichtigt werden, dass er bereits eine (vorgezogene) Rente wegen Alters abschlagsfrei bezieht. Das Gleiche gilt, wenn der AN rentennah ist, weil er eine solche abschlagsfreie Rente oder die Regelaltersrente spätestens innerhalb von zwei Jahren nach dem in Aussicht genommenen Ende des Arbeitsverhältnisses beziehen kann. Lediglich eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen darf insoweit nicht berücksichtigt werden.
(ma)

Auflösungsantrag i.S.v. § 9 Abs. 1 S. 2 KSchG kann nicht auf Sachverhalte mit bestehendem Sonderkündigungsschutz gestützt werdenBAG, Urt. v. 27.9.2022 - 2 AZR 92/22, Leitsatz
§ 15 Abs. 3 S. 1 KSchG i.V.m. § 103 BetrVG ist nicht lex specialis gegenüber § 9 Abs. 1 S. 2 KSchG mit der Folge, dass ein arbeitgeberseitiger Auflösungsantrag nicht auf während des Bestehens von Sonderkündigungsschutz entstandene Sachverhalte gestützt werden könnte.
(ma)
Wirksamkeit einer Kündigung eines städtischen Mitarbeiters wegen mutmaßlicher Mitgliedschaft bei den HammerskinsLAG Hamm, Urt. v. 6.12.2022 - 17 Sa 139/22, Pressemitteilung v. 6.12.2022
Das LAG Hamm hat in zweiter Instanz über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses eines Angestellten der Stadt Bochum entschieden. Diese hatte dem im Jahr 2005 eingestellten, inzwischen 34-jährigen Garten- und Landschaftsbauer fristlos und hilfsweise ordentlich gekündigt. Im Rahmen des im Termin geführten Rechtsgesprächs ließ die zuständige Kammer erkennen, dass sie eine bloße Mitgliedschaft des Angestellten bei den Hammerskins mit Blick auf seine konkreten Arbeitsaufgaben und mangels entsprechender Äußerungen im oder Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis nicht für ausreichend erachtet. Wie vom Arbeitsgericht ebenfalls angenommen sei auch die als weiterer Kündigungsgrund bemühte Drucksituation nach Grad und Ausprägung im Einzelfall noch nicht kündigungsrelevant. 
(ma)
ProzessualesKeine Möglichkeit zur einvernehmlichen Beseitigung von Erledigungserklärungen i.S.v. § 91a ZPOBAG, Beschluss v. 8.11.2022 - 6 AZR 133/20, Leitsatz
Die das Prozessrechtsverhältnis gestaltenden übereinstimmenden Erledigungserklärungen i.S.v. § 91a ZPO können von den Parteien nicht einvernehmlich beseitigt werden.
(ma)
Als Word-Dokument übermittelter Schriftsatz ist formunwirksamBAG, Urt. v. 25.8.2022 - 6 AZR 499/21, Leitsatz
Ein als Word-Dokument übermittelter Schriftsatz ist nicht i.S.v. § 46c Abs. 2 S. 1 ArbGG a.F. für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und damit formunwirksam eingereicht. Das gilt auch, wenn das Gericht ein IT-System nutzt, das im konkreten Fall die Bearbeitung eines solchen Dokuments zulässt.
(ma)
SozialrechtDRK-Helfer bei gegenseitigen Freundschaftsbesuchen unfallversichert?BSG, Urt. v. 8.12.2022 - B 2 U 14/20 R, Pressemitteilung vom 8.12.2022
Ein ehrenamtlicher Vereinsvorsitzender eines Ortsvereins des Deutschen Roten Kreuzes e.V. (DRK) ist bei der Teilnahme an einer Versammlung eines anderen DRK-Ortsvereins unfallversichert. Der Versicherungsschutz für Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind, umfasst nicht nur Hilfetätigkeiten in Unglücksfällen, sondern auch sonstige Tätigkeiten, die den Zwecken des Hilfsdienstes wesentlich dienen. § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII schützt umfassend die unentgeltliche, insbesondere ehrenamtliche Tätigkeit, die dem öffentlichen Interesse und Wohl dient. Entscheidend ist ein innerer Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Ausreichend kann bereits der gegenseitige Austausch der Hilfeunternehmen untereinander sein.
(ma)
Ehrenamtliches Mitglied eines Frauenchores bei öffentlichen Adventssingen in kirchlichen Räumlichkeiten unfallversichert?BSG, Urt. v. 8.12.2022 - B 2 U 19/20 R, Pressemitteilung vom 8.12.2022
Ein ehrenamtliches Mitglied eines Frauenchores ist bei einem öffentlichen Adventssingen in kirchlichen Räumlichkeiten unfallversichert, gerade wenn die Freude am Gesang und der Gemeinschaft im Vordergrund steht. Der Versicherungsschutz ist nicht mehr von einem unmittelbar ehrenamtlichen Tätigwerden für eine Religionsgemeinschaft abhängig. Ausreichend ist vielmehr ein nur mittelbar ehrenamtliches Tätigwerden über eine privatrechtliche Organisation (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b SGB VII). Das Adventssingen des privatrechtlich strukturierten Frauenchores fand nach den bindenden Feststellungen des LSG Sachsen-Anhalt freiwillig, unentgeltlich und im Interesse des Gemeinwohls im Rahmen einer kirchlichen Veranstaltung statt. Der Weg dahin stand deshalb in innerem Zusammenhang mit dem versicherten Ehrenamt, selbst wenn die Klägerin das Singen in dem Chor vornehmlich aus Freude am Gesang und der Gemeinschaft ausüben wollte. 
(ma)
UrlaubsrechtVorabentscheidungsersuchen: Nachgewährung eines Urlaubs wegen behördlich angeordneter häuslicher Quarantäne und fehlender krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit des AN?BAG, EuGH-Vorlage v. 16.8.2022 - 9 AZR 76/22 (A)
Der Gerichtshof der Europäischen Union wird nach Art. 267 AEUV um Vorabentscheidung über folgende Frage ersucht:
Sind Art. 7 RL 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung und Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahingehend auszulegen, dass sie einer innerstaatlichen Regelung oder Praxis entgegenstehen, der zufolge ein vom AN beantragter und vom AG bewilligter bezahlter Jahresurlaub, der sich mit einer nach Urlaubsbewilligung durch die zuständige Behörde wegen Ansteckungsverdachts angeordneten häuslichen Quarantäne zeitlich überschneidet, nicht nachzugewähren ist, wobei beim AN während der Quarantäne keine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit besteht?
(ma)
Verfall von Urlaub aus gesundheitlichen GründenBAG, Urt. v. 20.12.2022 – 9 AZR 245/19, Pressemitteilung vom 20.12.2022 
Der Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub aus einem Urlaubsjahr, in dem der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat, bevor er aus gesundheitlichen Gründen an der Inanspruchnahme seines Urlaubs gehindert war, erlischt regelmäßig nur dann nach Ablauf eines Übertragungszeitraums von 15 Monaten, wenn der Arbeitgeber ihn rechtzeitig in die Lage versetzt hat, seinen Urlaub in Anspruch zu nehmen. Dies folgt aus einer richtlinienkonformen Auslegung des § 7 Abs. 1 und Abs. 3 BUrlG. Grundsätzlich erlöschen Urlaubsansprüche nur dann am Ende des Kalenderjahres (§ 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG) oder eines zulässigen Übertragungszeitraums (§ 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG), wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor durch Erfüllung sog. Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten in die Lage versetzt hat, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen, und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat. Besonderheiten bestehen, wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaub aus gesundheitlichen Gründen nicht nehmen konnte. Nach bisheriger Senatsrechtsprechung gingen die gesetzlichen Urlaubsansprüche in einem solchen Fall – bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit – ohne weiteres mit Ablauf des 31. März des zweiten Folgejahres unter („15-Monatsfrist“). Diese Rechtsprechung hat der Senat in Umsetzung der Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs aufgrund der Vorabentscheidung vom 22. September 2022 (- C-518/20 und C-727/20 – [Fraport]), um die ihn der Senat durch Beschluss vom 7. Juli 2020 (- 9 AZR 401/19 (A) -) ersucht hat, weiterentwickelt. Danach verfällt weiterhin der Urlaubsanspruch mit Ablauf der 15-Monatsfrist, wenn der Arbeitnehmer seit Beginn des Urlaubsjahres durchgehend bis zum 31. März des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert war, seinen Urlaub anzutreten. Für diesen Fall kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitgeber seinen Mitwirkungsobliegenheiten nachgekommen ist, weil diese nicht zur Inanspruchnahme des Urlaubs hätten beitragen können. Anders verhält es sich jedoch, wenn der Arbeitnehmer – wie vorliegend der Kläger – im Urlaubsjahr tatsächlich gearbeitet hat, bevor er voll erwerbsgemindert oder krankheitsbedingt arbeitsunfähig geworden ist. In dieser Fallkonstellation setzt die Befristung des Urlaubsanspruchs regelmäßig voraus, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtzeitig vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit in die Lage zu versetzt hat, seinen Urlaub auch tatsächlich zu nehmen.
(gk)
Verjährung von UrlaubsansprüchenBAG, Urt. v. 20.12.2022 – 9 AZR 266/20, Pressemitteilung vom 20.12.2022
Der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub unterliegt der gesetzlichen Verjährung. Allerdings beginnt die dreijährige Verjährungsfrist erst am Ende des Kalenderjahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat. Zwar finden die Vorschriften über die Verjährung (§ 214 Abs. 1, § 194 Abs. 1 BGB) auf den gesetzlichen Mindesturlaub Anwendung. Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren beginnt bei einer richtlinienkonformen Auslegung des § 199 Abs. 1 BGB jedoch nicht zwangsläufig mit Ende des Urlaubsjahres, sondern erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.
Der Senat hat damit die Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union aufgrund der Vorabentscheidung vom 22. September 2022 (- C-120/21 -) umgesetzt. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs tritt der Zweck der Verjährungsvorschriften, die Gewährleistung von Rechtssicherheit, in der vorliegenden Fallkonstellation hinter dem Ziel von Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zurück, die Gesundheit des Arbeitnehmers durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme zu schützen. Die Gewährleistung der Rechtssicherheit dürfe nicht als Vorwand dienen, um zuzulassen, dass sich der Arbeitgeber auf sein eigenes Versäumnis berufe, den Arbeitnehmer in die Lage zu versetzen, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub tatsächlich auszuüben. Der Arbeitgeber könne die Rechtssicherheit gewährleisten, indem er seine Obliegenheiten gegenüber dem Arbeitnehmer nachhole.
(gk)

 


  •  C. Literatur

AllgemeinInternationale Konferenzen zur Bekämpfung von KinderarbeitWiss. Mit. Michael Pauly/Wiss. Mit. Till Christian Nierhoff, LL. M., Hagen, ZESAR 2022, 489-494
Gegenstand des Beitrags sind die fünf bisher stattgefundenen internationalen Konferenzen zur Bekämpfung der Kinderarbeit. Zu den Konferenzen zählen die Oslo Conference on Child Labour von 1997, The Hague Global Child Labour Conference von 2010, Brasilia Global Conference on Child Labour von 2013, Buenos Aires Global Conference on the Sustained Eradication of Child Labour von 2017 und die Durban Global Conference on the Elimination of Child Labour von diesem Jahr. Die Verfasser stellen die Inhalte und Ziele der Konferenzen knapp vor, um zu überprüfen, ob Fortschritte erzielt wurden und um die Ergebnisse der Konferenzen untereinander zu vergleichen.
(eh)
Grundfragen der ArbeitszeitProf. Dr. Martin Franzen, München, ZfA 2022, 455-487
Eingangs arbeitet der Verfasser die verschiedenen Funktionen der Arbeitszeit, wie die Begrenzungs-, Bewertungs- und Erfüllungsfunktion heraus und erläutert diese. Infolgedessen kommt er zu dem Zwischenfazit, dass es je nach Kontext sinnvoll wäre, nach unterschiedlichen Begriffen der Arbeitszeit zu differenzieren. Anschließend untersucht er, welche Regelungsebene im europäischen Mehrebenensystem am besten geeignet ist, um die Begriffe der Arbeitszeit zu regeln. Dafür beschäftigt er sich auf Unionsebene mit der historischen Entwicklung des EU-Arbeitszeitrechts und der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG. Auf innerstaatlicher Ebene befasst er sich insbesondere mit dem ArbZG und der betrieblichen bzw. tariflichen Ebene. 
(eh)
Variable ArbeitszeitProf. Dr. Georg Caspers, Erlangen-Nürnberg, ZfA 2022, 488-509
Im Vordergrund des Beitrags steht die variable Gestaltung von Arbeitszeit. Unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils in der Rechtssache CCOO stellt der Verfasser die Abrufarbeit nach § 12 TzBfG, die Anordnung von Überstunden, die Vertrauensarbeit und die Gleitzeit als Möglichkeiten, wie Arbeitszeit variabel gestaltet werden kann, vor. Dabei bezieht er vor allem die wirtschaftliche Interessenlage sowohl des Arbeitgebers als auch des Arbeitnehmers mit ein.
(eh)
Abgrenzungsfragen der Arbeitszeit – Zugleich Vorschlag für Anpassungen des ArbeitszeitgesetzesProf. Dr. Lena Rudkowski, Gießen, ZfA 2022, 510-532
Angesichts der Digitalisierung, der Corona-Pandemie und der daraus neu entstanden Arbeitsformen wie Homeoffice greift die Verfasserin in diesem Beitrag die aktuelle Diskussion um die Anpassung des Arbeitszeitrechts, insbesondere des ArbZG, an die moderne Arbeitswelt auf. Sie untersucht, ob 
Änderungsbedarf des ArbZG besteht und inwiefern dieses angepasst werden kann, um trotzdem noch den europäischen Vorgaben der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG zu entsprechen. Beispielsweise geht sie dabei auf die Mindestruhezeit nach § 5 Abs. 1 ArbZG und die Höchstarbeitszeit nach § 3 S. 1 ArbZG ein.
(eh)
Die individual- und kollektivarbeitsrechtliche Reichweite der Crowdworker-Entscheidung des BAGAkad. Rätin a. Z. Dr. Carmen Freyler, Augsburg, ZfA 2022, 533-559
Hintergrund des Beitrags ist das Urteil des BAG vom 1.12.2020 (9 AZR 102/20) zur Beurteilung des Arbeitnehmerstatus eines Crowdworkers. In dieser Entscheidung wurde der Arbeitnehmerbegriff nach § 611 a BGB unter Berücksichtigung der Digitalisierung ausgelegt, sodass dieser auch Crowdworker mit einschließt. Die Verfasserin erklärt, welche Auswirkungen diese Entscheidung sowohl auf digitale als auch analoge Arbeitswelt hat. Insbesondere beleuchtet sie dabei die Folgen für den individualarbeitsrechtlichen Schutz und den kollektivarbeitsrechtlichen Umgang mit Crowdworkern.
(eh)
„Ohne Fleiß kein Preis“: Die Problematik des böswillig unterlassenen ErwerbsRiArbG Christian Schwarz, Regensburg, NZA-RR 2022, 622-624
Gegenstand des Beitrags ist die Entscheidung des BAG vom 23.2.2021 (5 AZR 213/20) zur Anrechnung des böswillig unterlassenen Erwerbs im Rahmen des Annahmeverzugslohns nach § 615 S. 2 BGB. Konkret ging es um die Frage, ob ein Arbeitnehmer eine unwirksame Weisung des Arbeitgebers befolgen muss, um seinen Anspruch auf Annahmeverzugslohn in voller Höhe behalten zu können. Der Verfasser stellt die Entscheidung kurz vor, um diese dann zu bewerten und um zu beurteilen, ob Weiterentwicklungsbedarf dieser Rechtsprechung besteht.
(eh)
Personalabbau und Reorganisation – Betriebsänderungen in der Praxis RA Prof. Dr. Mark Lembke, LL.M., New York/Frankfurt a.M., NZA 2022, 1497-1503 
Ziel des Beitrags ist es, einen Überblick über die vom Arbeitgeber zu beachtenden Aspekte bei Personalabbau und Reorganisation zu geben. Der Verfasser bezieht sich zunächst kurz auf Betriebe ohne Betriebsrat und nennt dabei insbesondere die Anzeigepflicht bei Massenentlassungen gemäß §§ 17f. KSchG sowie die formwirksame betriebsbedingte Kündigung nach § 1 Abs. 2 Var. 3, Abs. 3 KSchG. Besteht dagegen ein Betriebsrat, schlägt der Verfasser ein Phasenmodell von Konzeption bis Umsetzung vor, da zusätzlich die betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmervertretung zu beachten sind. Stellt das Projekt des Arbeitgebers eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG dar, hat er mit dem Betriebsrat außerdem einen Interessenausgleich und Sozialplan zu verhandeln sowie ggf. ein Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG durchzuführen.
(ck) 
Social Media in der betrieblichen und tariflichen Auseinandersetzung RA Dr. Burkard Göpfert, LL.M. und RA Dr. Anja Dachner, München, NZA 2022, 1503-1509 
Gegenstand des Beitrags ist die Kommunikation über Social Media im betrieblichen Umfeld. Die Verfasser widmen sich zunächst der Frage, ob und in welchem Umfang der Betriebsrat zur Nutzung eines eigenen Social Media-Auftritts berechtigt ist. Während sich die Rechtsprechung des BAG zur Nutzung des Intranets auf betriebsinterne soziale Netzwerke übertragen lässt, welche daher erforderlich im Sinne des § 40 Abs. 2 BetrVG sind, hat der Betriebsrat grundsätzlich keinen Anspruch auf Information der Öffentlichkeit über seine Arbeit. Bei Äußerungen des Betriebsrats auf Social Media stellt außerdem der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit aus § 2 Abs. 1 BetrVG eine Grenze dar. Eine weitere Herausforderung sind „virtuelle Aktionen“ wie zum Beispiel „virtuelle“ Streiks über Microsoft Teams. 
(ck) 
Arbeitsrechtliche Herausforderungen des MetaverseRA Dr. Jens Günther/RA Dr. Matthias Böglmüller/RA Mark Gerigk, München, NZA 2022, 1509-1514 
Welche arbeitsrechtlichen Fragestellungen ergeben sich aus der Entwicklung des Metaverse? Die Verfasser untersuchen zunächst die Frage des anwendbaren Rechts, welches sich für vertragliche Schuldverhältnisse aus der Rom-I-VO ergibt. Sodann erläutern sie das Problem des Umfangs des Direktionsrechts des Arbeitgebers, sowohl hinsichtlich der Tätigkeit im Metaverse als auch der Gestaltung des Avatars, der persönlichen Erscheinungsform im Metaverse. Fraglich ist außerdem, ob dem Arbeitsschutz ausreichend Rechnung getragen werden kann, wobei weitestgehend auf die Grundsätze zur Arbeit im Home Office zurückgegriffen wird. Ebenso gelten auch im Metaverse die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Für betriebsverfassungsrechtliche Fragen ist die Zuordnung der im Metaverse tätigen Mitarbeiter zu einem Betrieb relevant. Problematisch ist schließlich die im Metaverse übliche Vergütung in Kryptowährung, die das deutsche Recht in § 107 Abs. 1 GewO aktuell nicht ermöglicht. 
(ck) 
Der innerbetriebliche Abhilfeversuch des Whistleblowers zwischen Gesetzgebung und Rechtsprechung: Zu den Anforderungen an rechtskonformes Whisteblowing. Die Pflicht zur Treue und Verschwiegenheit im Wandel der Zeit Dr. Raimund Reuling, Marburg, RdA 2022, 317-322
Ist der Whisteblower (arbeitsrechtlich) verpflichtet, einen Missstand vorrangig intern anzuzeigen? Zur Beantwortung dieser Frage stellt der Verfasser zunächst die frühere Rechtsprechung des EGMR und des BAG dar. Sodann wendet er sich der Entwicklung der Gesetzgebung zu, die in der Novellierung des Geheimschutzrechts durch die Geheimnisschutzrichtlinie und das Geschäftsgeheimnisgesetz bestand. Anschließend erläutert der Verfasser den Regierungsentwurf zum HinSchG als mittlerweile verspätete Umsetzung der Whisteblowing-Richtlinie und stellt den internen Abhilfeversuch im Anwendungsbereich des HinschG im Verhältnis zum Geheimnisschutzgesetz und zur allgemeinen Verschwiegenheitspflicht vor. 
(ck) 
Rechtsprobleme bei Abwerbe- und Beschäftigungsverboten sowie Sperrabreden Dr. Gert Commandeur, Neuenrade, RdA 2022, 341-349 
Bei Abwerbe- und Beschäftigungsverboten sowie Sperrabreden stehen sich die Berufsfreiheit des Arbeitnehmers aus Art. 12 GG sowie das durch Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 geschützte Recht des Unternehmens gegenüber, in seinem Markterfolg nicht unverhältnismäßig eingeschränkt oder behindert zu werden. Der Verfasser definiert zunächst die Begriffe des Beschäftigungsverbots, des Abwerbeverbots sowie der Sperrabrede und erläutert dann eventuell bestehende Wirksamkeitsprobleme oder eine Wettbewerbs- und Sittenwidrigkeit. Sodann erläutert er die bestehende AGB-Problematik, da Abwerbe- und Beschäftigungsverbote grundsätzlich AGB im Sinne des § 305 BGB darstellen und daher nicht gegen § 305c und §§ 307ff. BGB verstoßen dürfen. Abschließend nennt der Verfasser einige zu beachtende Besonderheiten im Zusammenhang mit Unternehmenstransaktionen.  
(ck)
Zur mitbestimmungsrechtlichen Zulässigkeit der Vorrats-SE: Die Erforderlichkeit der Durchführung des MitbestimmungsverfahrensTilman Schlosser, Heidelberg, RdA 2022, 350 
Ausgangspunkt des Beitrags ist die Problematik, dass zur Gründung einer SE gemäß Art. 12 Abs. 2 SE-VO zwingend ein Arbeitnehmerbeteiligungsverfahren durchzuführen ist, obwohl die Vorratsgesellschaft naturgemäß arbeitnehmerlos ist. Die Einzelheiten des Verfahrens richten sich nach der SE-RL und dem SEGB als deutschem Umsetzungsgesetz. Der Verfasser stellt kurz die Durchführung des Arbeitnehmerbeteiligungsverfahrens dar und erläutert die Besonderheiten der Vorrats-SE. Sodann widmet er sich der Problemstellung der Gründung und der Aktivierung einer Vorrats SE bei weniger als 10 Arbeitnehmern sowie bei mindestens 10 Arbeitnehmern und präsentiert verschiedene Lösungsansätze. 
(ck) 
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz als Baustein eines transnationalen Arbeitsrechts – Teil II Prof. Dr. Rüdiger Krause, Göttingen, RdA 2022, 327-341
Die Fortsetzung seines Beitrags zum Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz beginnt der Verfasser mit den arbeitsbezogenen Rechtspositionen als Anknüpfungspunkt für unternehmerische Sorgfaltspflichten, wie dem Verbot von Kinderarbeit, dem Arbeitsschutz oder dem Verbot von Diskriminierung. Sodann geht er näher auf einzelne in §§ 3-19 LkSG genannte unternehmerische Sorgfaltspflichten wie beispielsweise das Risikomanagement nach § 4 Abs. 1 LkSG oder Präventionsmaßnahmen nach § 6 LkSG ein. Im letzten Abschnitt erläutert der Verfasser die Durchsetzungsmechanismen, insbesondere eine eigenständige Haftungsgrundlage oder die Prozessstandschaft nach § 11 LKsG. 
(ck)
ArbeitnehmerüberlassungLeasing von Flugzeugen mit Besatzung (Wet-Lease) – Ein Fall der Arbeitnehmerüberlassung!?RAin Dr. Johanna Keil, Frankfurt a. M., BB 2022, 2932-2938
In diesem Beitrag behandelt die Verfasserin typengemischte Verträge in der Luftfahrtbranche. Konkret geht um die Frage, ob die Personalgestellung im Rahmen solcher Mischverträge als erlaubnispflichtige Arbeitnehmerüberlassung i. S. d. AÜG einzuordnen ist. Den Schwerpunkt des Beitrags legt sie dabei auf die aktuelle Entscheidung des LAG Düsseldorf und auf die bisherige Rechtsprechung des BAG zur Arbeitnehmerüberlassung in der Luftfahrtbranche. 
(eh)
Arbeitnehmerüberlassung aus Mischunternehmen RA Prof. Dr. Georg Annuß, LL.M., München, NZA 2022, 1578-1581
Gegenstand des Beitrags ist die Anwendung des AÜG bei Arbeitnehmerüberlassung aus Mischunternehmen. Der Verfasser untersucht hierzu kritisch die Anwendbarkeit des AÜG und der Leiharbeitsrichtlinie auf Mischunternehmen. Sodann erläutert er den verfassungsrechtlichen Rahmen mit dem Ergebnis, dass das Grundgesetz und die EU-Grundrechtecharta eine sachliche Rechtfertigung für die Beschränkung der Leiharbeit erfordern. Abschließend zieht er Folgerungen für die Regulierung von Mischunternehmen, insbesondere eine notwendige Überarbeitung des AÜG durch den Gesetzgeber, sowie Folgen für die Rechtspraxis. 
(ck)
ArbeitskampfrechtDie Rechtsprechung zum Arbeitskampfrecht in den Jahren 2019-2021RA Prof. Dr. Paul Melot de Beauregard, LL. M., Düsseldorf, NZA-RR 2022, 617-622
Anknüpfend an Beiträge aus den Vorjahren befasst sich der Verfasser in diesem Beitrag mit der Rechtsprechung zum Arbeitskampfrecht der letzten drei Jahre. Den Schwerpunkt legt er dabei auf die Themen Rechtsgrundlagen, Voraussetzungen, Durchführung und Rechtsfolgen eines Arbeitskampfes.
(eh)
ArbeitsvertragsrechtArbeitsrechtliches „Tool-Kit“ der Mitarbeiterbindung – The Great Resignation – Was tun?RAinnen Dr. Julia Schweitzer/Svenja Langohr, LL. M., Frankfurt a. M., DB 2022, 2988-2991
Aufgrund des Fachkräftemangels stehen Arbeitgeber vor der Herausforderung, qualifizierte Mitarbeiter im Betrieb zu halten. Dieser Beitrag soll als Hilfestellung für Arbeitgeber dienen, indem die Verfasserinnen ihnen geeignete Maßnahmen aufzeigen, mit denen sie ihre Mitarbeiter an das Unternehmen binden können. Beispielsweise führen sie finanzielle Mittel und flexible Arbeitsmodelle als geeignete Maßnahmen, um die Attraktivität des Unternehmens zu steigern, an.
(eh)
Betriebliche AltersversorgungSustainable Finance und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV): ein Überblick auf europäischer EbeneDr. Thorsten Guthke, Brüssel, SR 2022, 243-246
Hintergrund des Beitrags ist die Verabschiedung der „2030 Agenda for Sustainable Development“ der UN im Jahr 2015 und die Ziele des Pariser Klimaabkommens. Der Verfasser beleuchtet die Entwicklung einer nachhaltigen Finanzierung als Teil der europäischen Nachhaltigkeitspolitik. Zu diesem Zweck stellt er drei Rechtsakte der EU aus dem Jahr 2018 vor. Dabei handelt es sich um die Taxonomie-Verordnung (EU) 2020/852, die Offenlegungs-Verordnung (EU) 2019/2088 und die Änderung der Benchmarks-Verordnung (EU) 2019/2089.
(eh)
BetriebsverfassungsrechtMitbestimmung des Betriebsrats bei mobiler Arbeit – Reichweite des Mitbestimmungsrechts gem. § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG, Einrichtung eines Arbeitsplatzes außerhalb der Betriebsstätte und die Rolle der EinigungsstelleRA Tobias Grambow, Berlin, DB 2022, 2921-2925
Gegenstand des Beitrags ist das Betriebsrätemodernisierungsgesetz und die damit zusammenhängende Einführung des § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG, welcher die Mitbestimmung des Betriebsrats bei Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird, regelt. Der Verfasser erläutert den Umfang dieses Mitbestimmungsrechts und das Verhältnis zu den anderen Mitbestimmungstatbeständen in § 87 Abs. 1 Nr. 1 – Nr. 13 BetrVG. Anschließend erörtert er die Auswirkungen der „Rider“-Entscheidung des BAG auf die Auslegung des § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG.
(eh)

Fehler im Wahlausschreiben – Einstweiliger Rechtsschutz und HandlungsmöglichkeitenRA Georg Sendelbeck, Nürnberg, AuR 2022, 524-525
Anlass des Beitrags sind zwei aktuelle arbeitsgerichtliche Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den regelmäßigen Betriebsratswahlen aus diesem Jahr stehen. Der Verfasser setzt sich insbesondere mit der Frage auseinander, ob und inwiefern fehlende Angaben im Wahlausschreiben durch die Arbeitsgerichte oder durch den Wahlvorstand selbst nachträglich korrigiert werden können. 
(eh)
Interessenausgleich und Sozialplan – Inhalt und Gestaltung RA Prof. Dr. Mark Lembke, LL.M., Frankfurt a.M., NZA 2022, 1561-1567
Welche rechtlichen und praktischen Aspekte sind bei Betriebsänderungen im Sinne des § 111 BetrVG hinsichtlich des Interessenausgleiches und des Sozialplans zu beachten? Der Verfasser stellt zunächst den typischen Inhalt eines Interessenausgleichs dar und verweist sodann auf die mögliche Vereinbarung einer Namensliste nach § 1 Abs. 5 KSchG, die bei Eingliederung in den Interessenausgleich die Stellungnahme des Betriebsrats im Rahmen des § 17 Abs. 3 S. 2 KSchG ersetzen kann. Sodann erläutert der Autor den Inhalt eines Sozialplans, insbesondere die bei einer Abfindung zu beachtenden Aspekte. Schließlich verweist er kurz auf die besonderen Konstrukte des vorsorglichen Sozialplans sowie des Tarifsozialplans. 
(ck)
Der Auskunftsanspruch des (Gesamt-)Betriebsrats zur Errichtung eines Konzernbetriebsrats: Umfang, Anspruchsgegner und InformationsbeschaffungDr. Bernd Wiebauer, Erfurt, RdA 2022, 360-366
Welche Informationsansprüche des Betriebsrats bestehen in Zusammenhang mit der Errichtung eines Konzernbetriebsrats? Der Anspruch auf die erforderlichen Informationen ergibt sich aus § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG, der über § 51 Abs. 5 BetrVG zur Anwendung gelangt. Dieser ist jedoch auf die erforderlichen Informationen bestimmt und die Darlegungslast der Erforderlichkeit einer Information für eine konkrete Aufgabe liegt beim (Gesamt-)Betriebsrat. Adressat des Informationsanspruch ist der Arbeitgeber, der sich nach Rechtsprechung des BAG gegebenenfalls die Informationen beschaffen muss. Abschließend erläutert der Verfasser das Problem der Unmöglichkeit der Unterrichtung, wenn der Arbeitgeber die Informationen nicht beschaffen kann.  
(ck)
DatenschutzDer Beschäftigtendatenschutz im Jahr 2022 – Rückblick und AusblickRA Dr. Dominik Sorber, München, BB 2022, 2868-2871
Dieser Beitrag dient als Überblick über ausgewählte Entscheidung zum Beschäftigtendatenschutz aus dem Jahr 2022. Unter anderem greift der Verfasser dabei die Themen Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes, Verpflichtung zu Arbeitszeiterfassung, Bedeutung des § 79 a BetrVG und Sonderkündigungsschutz von Datenschutzbeauftragten auf. Abschließend gibt er einen knappen Ausblick auf mögliche Entwicklungen im Beschäftigtendatenschutz im Jahr 2023.
(eh)
EuroparechtKommissionsvorschlag zur Regelung der PlattformarbeitProf. Dr. Dr. h. c. Eberhard Eichenhofer, Jena/Berlin, ZESAR 2022, 459-466
In diesem Beitrag stellt der Verfasser den Richtlinien-Vorschlag der EU-Kommission zur rechtlichen Regelung von Arbeitsbedingungen für Menschen, die über digitale Plattformen arbeiten, aus dem Jahr 2021 vor. Dafür geht er zunächst auf die Ziele und die Rechtsgrundlagen des Vorschlags ein. Anschließend greift er einzelne Aspekte der Richtlinie, beispielsweise die Etablierung eines EU-weiten Schutzanspruchs, auf und würdigt diese kritisch.
(eh)
Arbeitnehmerfreizügigkeit und Anerkennung von Vordienstzeiten in GesundheitsberufenProf. Dr. Claudia Schubert/Wiss. Mit. Debora Prüwer, Hamburg, ZESAR 2022, 467-473
Anlass des Beitrags ist die Entscheidung des EuGH vom 28.4.2022 (Rs. C-86/21), in der es um die Anrechnung von Dienstzeiten, die bei einem anderen Arbeitgeber in einem anderen Mitgliedstaat erbracht wurden, ging. Unter der Berücksichtigung der Besonderheiten des Gesundheitswesens hat sich der EuGH mit der Frage beschäftigt, ob die grundsätzliche Nichtanrechnung von in einem anderen Mitgliedstaat erbrachten Arbeitszeiten mit der Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art. 45 AEUV und Art. 7 der Verordnung (EU) 492/2011 vereinbar ist. Die Verfasserinnen stellen die Entscheidung und Begründung des EuGH vor.
(eh)
Aktuelle Rechtsprechungsentwicklung im Europäischem Arbeitsrecht 2021/2022Dr. Axel Linneweber, LL. M., Einbeck, ZESAR 2022, 474-488
Anknüpfend an Beiträge aus den Vorjahren dient dieser Beitrag als Überblick über 40 Entscheidungen des EuGH zum Europäischen Arbeitsrecht aus den Jahren 2021 und 2022. Insbesondere greift der Verfasser dabei die Themen Arbeitnehmerfreizügigkeit, Diskriminierungsrecht, Arbeitszeit, Urlaub, Befristung, Leiharbeit, Arbeitnehmerentsendung, Soziale Sicherheit und Insolvenzrecht auf.
(eh)
Kündigung/KündigungsschutzDie neuen Nachweispflichten wegen des Kündigungsverfahrens und der Klagefrist: Inhalt, Erfüllung und RechtsfolgenVRiLAG Dr. Mathias Maul-Sartori, Berlin-Brandenburg, SR 2022, 226-242
Hintergrund des Beitrags ist das Inkrafttreten des Nachweisgesetzes als Umsetzungsakt der Arbeitsbedingungenrichtlinie. Insbesondere thematisiert der Verfasser die Neuregelung des § 2 Abs. 1 Nr. 14 NachwG, welche Informationspflichten des Arbeitgebers zum Kündigungsverfahren gegenüber seinen Beschäftigten enthält. Zunächst stellt er die neuen Informationspflichten vor, um dann zu erläutern, welche Konsequenzen drohen, wenn der Arbeitgeber seine Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt.
(eh)
Böswillig unterlassener Zwischenverdienst in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts – Teil 2RA Prof. Dr. Henner Wolter, Berlin, AuR 2022, 519-523
Im ersten Teil des Beitrags im vorherigen Heft (Nr. 11) stellte der Verfasser die aktuelle Rechtsprechung des BAG und die Grundbegriffe zum böswillig unterlassenem Zwischenverdienst vor. Anknüpfend daran befasst er sich im zweiten Teil des Beitrags mit den Rechtsfolgen und den Interessenlagen der Parteien nach einem Kündigungsschutzprozess. Dabei berücksichtigt er weiterhin die aktuelle Rechtsprechung des BAG.
(eh)
SozialrechtEssentials des Sozialdatenschutzes in Zeiten der DigitalisierungRiBSG Dr. Dirk Bieresborn, Kassel, AuR 2022, 509-518
In diesem Beitrag untersucht der Verfasser die Nutzung von Technologien und anderer digitaler Hilfsmittel im Bereich der Sozialverwaltung, insbesondere der Gesundheitsversorgung und Pflege. Als Beispiele führt er dafür elektronische Krankenakten, computerisierte Büroausstattung und digitalisierte Forschung an. Zunächst befasst er sich mit den Auswirkungen der Digitalisierung auf den Datenschutz und den datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen für die Nutzung solcher Technologien. Dabei beleuchtet er auch weitere Aspekte wie die Datensicherheit und die Verarbeitung von Sozialdaten in der Cloud.
(eh) 

Tarifrecht/TarifvertragsrechtTarifverträge und Transparenz – Herausforderungen in Zeiten der DigitalisierungProf. Dr. Marie Herberger, LL. M., Bielefeld, ZfA 2022, 560-578
Vor dem Hintergrund der Digitalisierung kritisiert die Verfasserin die fehlende digitale Transparenz von Tarifverträgen in Deutschland. Zunächst stellt sie die aktuelle Ausgestaltung von Tarifregister und Tarifarchiv in Deutschland knapp dar, um dann Pro- und Kontra-Argumente für die Publizität von Tarifverträgen anzuführen. Hierfür vergleicht sie auch die Situation in Deutschland mit europäischen Nachbarländern wie Frankreich, Belgien, Luxemburg, Österreich und der Schweiz. Im Ergebnis plädiert sie dafür, ein Online-Archiv für Tarifverträge einzurichten und dieses allgemein zugänglich zu machen.
(eh)
Die Unzulässigkeit von Indexklauseln in Tarifverträgen – Teil IIRAe Thomas Ubber/Dr. Felicia Von Grundherr, Frankfurt a. M./München, BB 2022, 2804-2809
Anstoß für den Beitrag ist die Forderung von Gewerkschaften, die Vergütungsentwicklung an die Inflationsrate zu koppeln. Im ersten Teil legten die Verfasser Gründe dar, weshalb Indexklauseln in Tarifverträgen unzulässig seien und welche Auswirkungen diese Klauseln auf den Arbeitskampf haben. Anknüpfend an die im ersten Teil des Beitrags aufgeworfen Probleme, zeigen die Verfasser in diesem Teil des Beitrags Anpassungs- und Beendigungsmöglichkeiten von Tarifverträgen auf.
(eh)
„Gerechtigkeit durch Tarifvertrag“ – ein ForschungsprogrammProf. Dr. Florian Rödl, Berlin, SR 2022, 217-225
An der Freien Universität Berlin wurde von der Hans-Böckler-Stiftung ein interdisziplinäres Promotionskolleg unter dem Titel „Gerechtigkeit durch Tarifvertrag“ eingerichtet. Dieser Beitrag dient der Vorstellung des Forschungsprogramms.
(eh)
Digitales Zugangsrecht der Gewerkschaft zum BetriebSyndikusrechtsanwalt Prof. Dr. Cord Meyer, Berlin, NZA 2022, 1567-1578
Gegenstand des Beitrags ist die bisherige Rechtsprechung hinsichtlich digitaler Zugangsformen der Gewerkschaft zum Betrieb sowie der Ausgleich der sich gegenüberstehenden Interessen. Der Verfasser stellt einleitend die unterschiedlichen Varianten eines Zugangs dar, je nachdem wer, wo, wie und wozu Zugang zum Betrieb erhält. Sodann beleuchtet er das Thema rechtspolitisch, unter anderem im Koalitionsvertrag, der den Gewerkschaften ein Recht auf digitalen Zugang entsprechend ihrer „analogen Rechte“ gewähren soll. Anhand der praktischen Beispiele eines digitalen Zugangs zum Zweck der Wahlwerbung und zum Zweck der Mitgliederwerbung erläutert der Verfasser die Rechtsprechung sowie Positionen der Literatur und nennt abschließend neue Aspekte, die hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit des digitalen Zugangs angeführt werden. 
(ck)
Zwischenbilanz Tarifeinheitsgesetz: Erwiderung auf Bepler RdA 2022, 189Prof. Dr. Richard Giesen, München, RdA 2022, 323-326
Anlass des Beitrags ist die Reaktion des Verfassers auf einen früheren Beitrag, in welchem ein Verfasser Kritik an § 4a TVG zum Ausdruck gebracht hatte. Nachdem er kurz die Entstehung des Prinzips der Tarifeinheit dargestellt hat, erläutert er die Position des DGB zum Tarifeinheitsgesetz. Sodann bezieht er sich auf das Argument des früheren Beitrags, die Anwendung des § 4a TVG durch Absprachen zu umgehen und stellt fest, dass dies vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollt und vom BVerfG gebilligt ist. Ebenfalls kritisiert der Verfasser die Ausführungen zur Deutschen Bahn sowie der Bezeichnung der GDL als Branchengewerkschaft.  
(ck)
UrlaubsrechtDie EuGH-Rechtsprechung zum Verfall von Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüchen – Grenzenloser Urlaub bei fehlender Mitwirkung des Arbeitgebers?RA Dr. Andreas Imping, Köln, DB 2022, 2857-2860
Anlass des Beitrags sind zwei Entscheidungen des EuGH vom 22.9.2022 (verb. Rs. C-518/20 & C-727/20) zum Verfall und zur Verjährung von Urlaubsansprüchen bei fehlender Mitwirkung des Arbeitgebers. Eingangs stellt der Verfasser die Verfahren und die Entscheidungsgründe vor. Unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des EuGH zum Urlaubsrecht erläutert er anschließend die Auswirkungen der Entscheidung auf die Praxis, insbesondere für die Arbeitgeber.
(eh)

  D. Entscheidungsbesprechungen

 

Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten bei ÜberstundenzuschlägenWiss. Mit. Daniel Mazurek, Köln, ZESAR 2022, 495-499
(EuGH, Vorabentscheidungsverfahren vom 10.3.2022 – Rs. C-184/22)
(eh)
Anerkennung der beruflichen Laufbahn/Angehörige der Gesundheitsberufe/Nichtberücksichtigung von erworbener BerufserfahrungProf. Dr. Claudia Schubert/Wiss. Mit. Debora Prüwer, Hamburg, ZESAR 2022, 467-473
(EuGH, Urteil vom 28.4.2022 – Rs. C-86/21)
(eh)
Wanderarbeitnehmer/Heimatbasis/Fliegendes PersonalEffrosyni Bakirtzi, LL. M., Fulda/Frankfurt a. M., ZESAR 2022, 511-515
(EuGH, Urteil vom 19.5.2022 – Rs. C-33/21)
(eh)
Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen/Berechnung Altersrente/Berücksichtigung von in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten KindererziehungszeitenRAin Eva Schiebsdat, München, ZESAR 2022, 521-524
(EuGH, Urteil vom 7.7.2022 – Rs. C-576/20)
(eh)
Kein Annahmeverzug bei Anordnung von PCR-Tests an Orchester-FlötistinDr. David Marski, Berlin/Hannover, NJW 2022, 3533
(BAG, Urteil vom 1.6.2022 – 5 AZR 28/22)
(eh)
Mitbestimmung bei Einstellung – Weiterbeschäftigung über tarifliche Altersgrenze hinausProf. Dr. Burkhard Boemke, Leipzig, ZfA 2022, 579-588
(BAG, Beschluss von 22.9.2021 – 7 ABR 22/20)
(eh)
Wann haften Arbeitnehmer für die Kosten gegen sie gerichteter interner Ermittlungen?Prof. Dr. Frank Maschmann, Regensburg, ZfA 2022, 589-601
(BAG, Urteil vom 29.4.2021 – 8 AZR 276/20)
(eh)
Keine Diskriminierung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer bei tarifvertraglichen Überstundenzuschlägen – Differenzierende und differenzierte tarifvertragliche EntgeltsystemeRA Dr. Matthias Münder, Hamburg, ZfA 2022, 602-613
(BAG, Urteil vom 15.10.2021 – 6 AZR 253/19)
(eh)
Erneute Durchführung eines betrieblichen EingliederungsmanagementsKatharina Weidl/Benedikt N. Fink, Heidelberg, ZfA 2022, 614-623
(BAG, Urteil vom 18.11.2021 – 2 AZR 138/21)
(eh)

Betriebsrentenanpassung durch Auskehrung der Überschussanteile (§ 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG) – Verfassungsmäßigkeit der aktuellen gesetzlichen Regelung und Anforderungen an die verursachungsorientierte Zuweisung der ÜberschüsseDr. Klaus Friedrich/RA Dr. Lars Hinrichs, LL. M., Köln/Hamburg, BB 2022, 2815-2816
(BAG, Urteil vom 3.5.2022 – 3 AZR 374/21)
(eh)
Berufungseinlegung mittels beA im Fall einer bei Gericht führenden PapierakteProf. Dr. Marie Herberger, LL. M., Bielefeld, DB 2022, 2861
(BAG, Beschluss vom 1.8.2022 – 2 AZB 6/22)
(eh)
„Leitende“ Angestellte eines Betriebsteils als Wahlvorstand und BetriebsratsmitgliedRA Dr. Jakob Glajcar, LL. B., Gütersloh, DB 2022, 2862
(BAG, Beschluss vom 4.5.2022 – 7 ABR 14/21)
(eh)
Rentenversicherung von Gesellschafter-Geschäftsführern der Rechtsanwalts-GmbHRAin Dr. Susanne Offermann-Burckart, Grevenbroich, NJW 2022, 3600
(BSG, Urteil vom 28.6.2022 – B 12 R 4/20 R)
(eh)
Gesondertes Wahlverfahren für die von Gewerkschaften vorgeschlagenen Arbeitnehmervertreter bei Beteiligungsvereinbarung einer durch Umwandlung gegründeten SERAe Dr. Thomas Winzer/Stefan Schaaf, Frankfurt a. M., EuZW 2022, 1121-1122
(EuGH, Urteil vom 18.10.2022 – Rs. C-677/20)
(eh)

Unwirksame Befristung bei unzureichender PersonalratsbeteiligungRAe Prof. Dr. Robert von Steinau-Steinrück/Prof. Dr. Daniel Benkert, Berlin/Frankfurt a. M., NJW-Spezial 2022, 722
(BAG, Urteil vom 1.6.2022 – 7 AZR 232/21)
(eh)
Annahmeverzugsvergütung – LeistungswilleRAe Prof. Dr. Robert von Steinau-Steinrück/Prof. Dr. Daniel Benkert, Berlin/Frankfurt a. M., NJW Spezial 2022, 722-723
(BAG, Urteil vom 13.7.2022 – 5 AZR 498/21)
(eh)
Benachteiligung wegen Schwerbehinderung bei KündigungRAe Prof. Dr. Robert von Steinau-Steinrück/Prof. Dr. Daniel Benkert, Berlin/Frankfurt a. M., NJW-Spezial 2022, 723-724
(BAG, Urteil vom 2.6.2022 – 8 AZR 191/21)
(eh)
Ordentliche Kündigung eines Datenschutzbeauftragten unwirksamRAe Prof. Dr. Robert von Steinau-Steinrück/Prof. Dr. Daniel Benkert, Berlin/Frankfurt a. M., NJW-Spezial 2022, 724
(BAG, Urteil vom 25.8.2022 – 2 AZR 225/20)
(eh)
„Stechuhr-Urteil“ des EuGH verändert nicht die Darlegungs- und Beweislast im ÜberstundenprozessRA Dr. Martin Kock, Köln, DB 2022, 2926
(BAG, Urteil vom 4.5.2022 – 5 AZR 359/21)
(eh)
Ausweichtermin für schwerbehinderte Bewerber bei öffentlichem ArbeitgeberRA Prof. Dr. Tim Jesgarzewski, Bremen/Hamburg/Osterholz-Scharmbeck, BB 2022, 2880
(LAG Hessen, Urteil vom 12.10.2020 – 7 Sa 1042/19)
(eh)
Annahmeverzug nach Vorlage eines negativen Corona-Tests nach Rückkehr aus Corona-RisikogebietRAin Katharina Schäffer, Hamburg, NZA-RR 2022, 667
(BAG, Urteil vom 10.8.2022 – 5 AZR 154/22)
(eh)
Relevanz der Betriebsratsstruktur für Arbeitnehmerüberlassungen im GemeinschaftsbetriebWiss. Mit. Stephan Sura, Köln, NZA-RR 2022, 668
(BAG, Urteil vom 24.5.2022 – 9 AZR 337/21)
(eh)
Kein Vertrauensschutz für Verfallklauseln bei fehlender Ausnahme von HaftungsansprüchenWiss. Mit. Stephan Sura, Köln, NZA-RR 2022, 669
(BAG, Urteil vom 5.7.2022 – 9 AZR 341/21)
(eh)
Unwirksamkeit einer Ausschlussfrist in Mindestlohnhöhe bei AnnahmeverzugsansprüchenWiss. Mit. Stephan Sura, Köln, NZA-RR 2022, 670
(BAG, Urteil vom 13.7.2022 – 5 AZR 498/21)
(eh)

Indiz für das Nichtvorliegen eines ArbeitsverhältnissesRAin Dr. Brigitte Glatzel, Mainz, NZA-RR 2022, 671
(LAG Hamm, Urteil vom 17.5.2022 – 6 Sa 1248/21)
(eh)
DS-GVO-Schadensersatz wegen Auswertung privater TextnachrichtenRAe Dr. Wolf-Tassilo Böhm/Dr. Isabelle Brams, Frankfurt a. M., NZA-RR 2022, 672
(ArbG Mannheim, Urteil vom 20.5.2021 – 14 Ca 135/20)
(eh)

AGB-Kontrolle – VerfallklauselAngelika Kapeller, Kassel, AuR 2022, 531-532
(BAG, Urteil vom 5.7.2022 – 9 AZR 341/21)
(eh)

Quantitative Minderleistung als KündigungsgrundMartin Bauer, Frankfurt a. M., AuR 2022, 533-534
(LAG Köln, Urteil vom 3.5.2022 – 4 Sa 762/21)
(eh)
Unionsrecht und die Überlassungsdauer bei LeiharbeitDr. Ernesto Klengel, Frankfurt a. M., AuR 2022, 537-538
(EuGH, Urteil vom 17.3.2022 – Rs. C-232/20)
(eh)
Keine Strafbarkeit der Ablehnung eines Antrags auf GewerkschaftsmitgliedschaftPascal Annerfelt, Frankfurt a. M., AuR 2022, 541
(EGMR, Urteil vom 5.5.2022 – Nr. 31163/13)
(eh)

Mindestlohn: Abgerechnet wird zum SchlussRA Jörn Twisselmann, Hamburg, DB 2022, 2992
(BAG, Urteil vom 13.7.2022 – 5 AZR 498/21)
(eh)
Fiktion des Arbeitsverhältnisses bei Arbeitnehmerüberlassung mit AuslandsbezugRA Jörn Kuhn, Köln, DB 2022, 2993
(BAG, Urteil vom 26.4.2022 – 9 AZR 139/21)
(eh)
Auslegung einer tariflichen Regelung über Sondervergütung für Arbeit an HeiligabendRAin Christina Kappes, LL. M., Berlin, DB 2022, 2994
(BAG, Urteil vom 20.7.2022 – 10 AZR 220/20)
(eh)
Bereits festgelegter Altersfreizeittag entfällt nicht, weil dieser in einem Urlaubszeitraum liegtRA Johannes Reuther, LL. M., Frankfurt a. M., BB 2022, 2941
(BAG, Urteil vom 25.1.2022 – 9 AZR 230/21)
(eh)
Erst Leiharbeiter, dann befristet auf DauerarbeitsplatzRA Prof. Dr. Tim Jesgarzewski, Bremen/Hamburg/Osterholz-Scharmbeck, BB 2022, 2944
(LAG Nürnberg, Urteil vom 25.2.2021 – 5 Sa 396/20)
(eh)