März 2017

Inhalt

A. Gesetzgebung

B. Rechtsprechung

Arbeitsvertragsrecht

Wettbewerbsverbot ohne Karenzentschädigungsregel - Nichtigkeit auch bei wertender salvatorischer Klausel

Weihnachtsgratifikation - Rückzahlungsklausel auch für Fälle einer in den Verantwortungsbereich des Arbeitgebers fallendenden Beendigung stellt unangemessene Benachteiligung dar

Befristungsrecht

Unsicherheit über die künftige Entwicklung des Arbeitskräftebedarfs begründen keinen vorübergehenden Bedarf i.S.v. § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG

Betriebsübergang

Dynamische Bezugnahme gilt trotz Erwerb von Unternehmensanteilen durch Dritte - Kein Betriebsübergang

Betriebsverfassungsrecht

Betriebsratswahl - Formelle Anforderungen an einen von einer Gewerkschaft eingereichten Wahlvorschlag

Ausnutzung des Amtes zur Durchsetzung privater Angelegenheiten rechtfertigt Ausschluss aus dem Betriebsrat

Keine gerichtliche Überprüfung von Mitbestimmungsvereinbarungen einer SE auf Antrag von Gewerkschaften

Gleichbehandlung

Unterschiedlicher Sonderkündigungsschutz für behinderte Menschen in Arbeits- und Beamtenverhältnissen kann unionsrechtskonform sein

Kundenwunsch rechtfertigt kein „Kopftuchverbot“

„Kopftuchverbot“ als Folge eines Verbots des sichtbaren Tragens jedes politischen, philosophischen oder religiösen Zeichens am Arbeitsplatz kann gerechtfertigt sein

Berücksichtigung von „vertikaler“ Teilzeitarbeit bei der Berechnung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit

Voraussetzungsloser Abschluss von Gelegenheitsarbeitsverträgen mit Arbeitnehmern unter 25 Jahren kann zulässig sein

Entschädigungsanspruch wegen Altersdiskriminierung - Darlegungslast des Bewerbers bei Nachweis der Berücksichtigung von Personen gleichen Alters in der Praxis der letzten Jahre

Kündigung/Kündigungsschutz

Verlängerte Kündigungsfrist in vorformuliertem Arbeitsvertrag - Vertragliche Frist bei unklarer Vertragsgestaltung bereits in Probezeit maßgeblich

Kündigungsschutz nach Entlassungsverlangen des Betriebsrats - Arbeitsgerichtliche Entscheidung über Antrag nach § 104 S. 2 BetrVG begründet dringendes betriebliches Erfordernis

„Echte“ Druckkündigung nach außerdienstlicher Straftat - Keine Rechtfertigung ohne vorherigen Hinweis auf Rechtswidrigkeit einer Arbeitsniederlegung und Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen

Prozessuales

Umfang der Darlegungs- und Beweislast im Überstundenprozess

Sozialrecht

Fiktive Berücksichtigung der deutschen Lohnsteuer bei der Festlegung der Höhe des Insolvenzgeldes für Grenzgänger (§ 167 Abs. 2 Nr. 2 SGB III) verstößt nicht gegen Unionsrecht

Depression nach Fehlgeburt als schwangerschaftsbedingte Erkrankung bei der Berechnung der Höhe des Elterngeldes zu berücksichtigen

Tarifrecht/Tarifvertragsrecht

Niedersächsischer Eingruppierungserlass Lehrkräfte - Transparenzkontrolle durch BAG

C. Literatur

Allgemein

Die Novelle der Arbeitsstättenverordnung 2016

Der Rechtsschutzfall im Arbeitsrecht bei verhaltensbedingten Kündigungen

Kartellanten und Böllerwerfer - Bußgeldregress beim Verursacher

Arbeitnehmerüberlassung

Berechnung der Höchstüberlassungsdauer und Bestimmung von Überlassungszeiten nach dem neuen AÜG

Die Reform der Arbeitnehmerüberlassung - Auf was müssen Unternehmen achten?

Die Berechnung der Überlassungshöchstdauer nach dem neuen AÜG

Unwirksamkeit des Arbeitsvertrags bei einem Verstoß gegen die Offenlegungs- und Konkretisierungspflicht

Mitbestimmungsrechtliche Bewertung von Arbeitnehmern in Gemeinschaftsbetrieben

Arbeitskampfrecht

Das Verbot des Einsatzes von Leiharbeitnehmern als Streikbrecher im Kontext verfassungs- unions- und völkerrechtlicher Vorgaben - Ein Beitrag zur Diskussion über die Verfassungsmäßigkeit des § 11 Abs. 5 AÜG n. F.

Kein Einsatz von Leiharbeitnehmern als Streikbrecher - Die Neuregelung in § 11 Abs. 5 AÜG n. F. im Hinblick auf Auslegung, Schutzlücken, Rechtsfolgen und Durchsetzung

Schadensersatz drittbetroffener Unternehmen bei Streiks?

Arbeitsvertragsrecht

Die Formulierung von Ausschlussklauseln nach der neuen Rechtsprechung des BAG

Arbeits- und sozialrechtliche Gesetzgebung der Großen Koalition - Bestandsaufnahme 2017

Befristungsrecht

„Ich habe Vertrag!“ - Befristung im Sportrecht

Befristung wegen Eigenart der Arbeitsleistung - unter besonderer Berücksichtigung des Profisports

Betriebliche Altersversorgung

Versorgung von Gesellschaftern einer Personengesellschaft

Betriebsverfassungsrecht

Zeitkonten und Vergütung freigestellter Betriebsratsmitglieder in flexiblen Arbeitszeitmodellen

Die Fortgeltung von Betriebsvereinbarungen bei Umstrukturierung

Beschlussfähigkeit des Betriebsrats bei vorübergehender Verhinderung von Betriebsratsmitgliedern

Die Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG - Teil 2

Betriebsvereinbarungen zur Arbeitszeit - Die Rolle von Macht in Verhandlungsprozessen

Compliance

Die Umsetzung von Compliance-Maßnahmen im Arbeitsrecht

Europarecht

Die Rechtsprechung des EuGH zur Arbeitnehmerfreizügigkeit innerhalb der EU (Art. 45 AEUV) im Jahr 2016

Gleichbehandlung

Mehr Entgeltgerechtigkeit zwischen Frauen und Männern? - Bundeskabinett beschließt Entwurf des Entgelttransparenzgesetzes

Zulässigkeit unmittelbarer Altersdiskriminierungen aufgrund unternehmens-individueller Gesichtspunkte

Fünf Schritte zu einem besseren Entgelttransparenzgesetz

Kirchliches Arbeitsrecht

Zehn Jahre Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung - Grundsatzentscheidungen des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs der Katholischen Kirche

Kündigung/Kündigungsschutz

Der Kündigungsschutz schwerbehinderter Arbeitnehmer nach dem Bundesteilhabegesetz

Zugang einer Kündigungserklärung: Zustellungsmöglichkeiten und Probleme

Prozessuales

Verwertungsverbote und Wahrheitspflicht im Arbeitsgerichtsprozess - Und nichts als die Wahrheit?

Beschäftigtendatenschutz und arbeitsgerichtliche Beweisverwertung

Sozialrecht

Juristen und Sozialstaat in der Weimarer Republik

Geänderte Dienstanweisung der Agentur für Arbeit - Sperrzeitneutrale Aufhebungsverträge

Tarifrecht/Tarifvertragsrecht

IG Metall als Universalgewerkschaft

D. Entscheidungsbesprechungen

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A. Gesetzgebung

Zukunftssicher durch Qualifizierung

Meldung des BMAS vom 7.3.2017

Der technologische und strukturelle Wandel verändert Berufsbilder, Anforderungen und Standards. Deshalb sind Umschulungen, Weiterbildungen sowie Aus- und Wiedereinstiege Teil einer neuen Normalität. Welche Qualifikationen werden wir in Zukunft brauchen? Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist dieser Frage im Rahmen des Dialogprozesses Arbeiten 4.0 nachgegangen. Im Weißbuch, das die Diskussion zusammenfasst, heißt es u.a.:

„Die zentrale arbeitspolitische Herausforderung ist es, Übergänge zwischen den wesentlichen Phasen des Erwerbslebens zu gestalten, Einstiege, Umstiege und Aufstiege in Arbeit aktiv zu unterstützen und Abstiege zu verhindern. Notwendig ist daher eine umfassende, langfristig ausgerichtete Qualifizierungs- und Weiterbildungsstrategie.“

Weitere Informationen zu diesem Thema sind auf der Seite des BMAS abrufbar.

(tr)

Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 90 Absatz 2 Nummer 9 SGB XII tritt am 1. April 2017 in Kraft.

Meldung des BMAS vom 21.3.2017

Die Höhe der kleineren Barbeträge oder sonstiger Geldwerte, von deren Einsatz die Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden darf, wird einheitlich für jede volljährige, leistungsberechtigte Person auf 5.000 Euro festgelegt. Auch alle übrigen volljährigen Personen, deren Einkommen und Vermögen bei der Gewährung von Sozialhilfe zu berücksichtigen ist bzw. die zu einer sozialhilferechtlichen Einstandsgemeinschaft gehören - also insbesondere Ehe- und Lebenspartner - sowie alleinstehende Minderjährige erhalten einen Freibetrag in Höhe von 5.000 Euro je Person. Eine im Verhältnis entsprechende Anhebung auf 500 Euro erfolgt auch für den Betrag für Personen, die unterhalten werden, also insbesondere für Kinder von Leistungsberechtigten.

Damit wird der finanzielle Freiraum insbesondere für Menschen mit Bezug von existenzsichernden Leistungen nach dem SGB XII (z.B. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) wesentlich verbessert. Dies gilt insbesondere für Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen, soweit sie auf Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung angewiesen sind und deswegen nicht von den neuen Regelungen zur Einkommens- und Vermögensheranziehung nach dem Bundesteilhabegesetz profitieren.

(tr)

Beschlüsse des Bundestages

220. Sitzung, 8.3.2017: Keine relevanten Beschlüsse.

221. Sitzung, 9.3.2017:

  • Beratung des Antrags der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Für eine wirksame Frauen- und Gleichstellungspolitik in Deutschland“ sowie Überweisung an die Ausschüsse (BT-Drs. 18/11413)
  • Beratung der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss) zu dem Antrag der Fraktion DIE LINKE „Gute Arbeit in der Pflege - Personalbemessung in der Altenpflege einführen“ sowie Annahme der Beschlussempfehlung und Ablehnung des Antrags (BT-Drs. 18/9122, 18/11347)
  • Beratung des Antrags der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Eine Lobby für die Pflege - Arbeitsbedingungen und Mitspracherechte von Pflegekräften verbessern“ sowie Überweisung an die Ausschüsse (BT-Drs. 18/11414)
  • Beratung des Antrags der Fraktion DIE LINKE „Berufsbildungsgesetz novellieren - Ausbildung verbessern“ sowie Überweisung an die Ausschüsse (BT-Drs. 18/10281)
  • Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Arbeitszeit von selbstständigen Kraftfahrern sowie Annahme des Gesetzesentwurfs (BT-Drs. 18/10882, 18/11431)
  • Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration sowie unveränderte Annahme des Gesetzesentwurfs (BT-Drs. 18/11136, 18/11182, 18/11441)

222. Sitzung, 10.3.2017:

  • Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz) sowie Überweisung an die Ausschüsse (BT-Drs. 18/11286)
  • Beratung des Antrags der Fraktion DIE LINKE „Gesetzliche Rente stabilisieren - Gute Rente für alle sichern“ sowie Überweisung an die Ausschüsse (BT-Drs. 18/11402)
  • Beratung des Antrags der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Für eine faire und nachhaltige betriebliche Altersversorgung und ein stabiles Drei-Säulen-System“ sowie Überweisung an die Ausschüsse (BT-Drs. 18/10384)

(tr)

Beschlüsse des Bundesrates

954. Sitzung, 10.3.2017:

  • Annahme der Entschließung des Bundesrates zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) (BR-Drs. 100/17)
  • Kenntnisnahme des Teilhabeberichts der Bundesregierung über die Lebenslagen von Menschen mit Beeinträchtigungen 2016 (BR-Drs. 40/17)
  • Stellungnahme zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (BR-Drs. 761/16)
  • Stellungnahmen zur Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Sicherere und gesündere Arbeitsbedingungen für alle - Modernisierung der Rechtsvorschriften und Maßnahmen der EU im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (BR-Drs. 7/17)
  • Zustimmung/Änderungen sowie Entschließung zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (BR-Drs. 50/17)
  • Zustimmung und Änderungen zur Verordnung zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration (BR-Drs. 10/17)

955. Sitzung, 22.3.2017: Keine relevanten Beschlüsse.

(tr)

Veröffentlichungen im Bundesgesetzblatt

Teil I Nr. 8-13:

  • Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze 
    vom 21.2.2017 (BGBl. I Nr. 8, S. 258)
  • Gesetz zur Verbesserung der Handlungsfähigkeit der Selbstverwaltung der Spitzenorganisationen in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie zur Stärkung der über sie geführten Aufsicht (GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz)
    vom 21.2.2017 (BGBl. I Nr. 8, S. 265)
  • Verordnung über die Berufsausbildung zum Schuhfertiger und zur Schuhfertigerin (Schuhfertigerausbildungsverordnung - SchuhfAusbV) 
    vom 28.2.2017 (BGBl. I Nr. 9, S. 309)
  • Verordnung über die Berufsausbildung zum Automobilkaufmann und zur Automobilkauffrau (Automobilkaufleuteausbildungsverordnung - AutoKflAusbV) 
    vom 28.2.2017 (BGBl. I Nr. 9, S. 318)
  • Gesetz zur Stärkung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung 
    vom 6.3.2017 (BGBl. I Nr. 11, S. 399)
  • Verordnung über die Berufsausbildungen zum Verkäufer und zur Verkäuferin sowie zum Kaufmann im Einzelhandel und zur Kauffrau im Einzelhandel (Verkäufer- und Einzelhandelskaufleuteausbildungsverordnung - VerkEHKflAusbV)
    vom 13.3.2017 (BGBl. I Nr. 13, S. 458)

Teil II Nr. 6: Keine relevanten Veröffentlichungen.

(tr)

Veröffentlichungen im Amtsblatt der EU (Teil L) Ausgaben L 050 bis L 080

  • Verordnung (EU) 2017/492 der Kommission vom 21. März 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 
    (L 076, S. 13)
  • Berichtigung der Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers (ABl. L 157 vom 27.5.2014)
    (L 080, S. 46)

(tr)

B. Rechtsprechung

Arbeitsvertragsrecht

Wettbewerbsverbot ohne Karenzentschädigungsregel - Nichtigkeit auch bei wertender salvatorischer Klausel

BAG, Urteil vom 22. März 2017 - 10 AZR 448/15 - Pressemitteilung Nr. 16/17

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist nichtig, wenn die Vereinbarung entgegen § 110 GewO i.V.m. § 74 Abs. 2 HGB keinen Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Karenzentschädigung beinhaltet. Weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer können aus einer solchen Vereinbarung Rechte herleiten. Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene salvatorische Klausel führt nicht - auch nicht einseitig zugunsten des Arbeitnehmers - zur Wirksamkeit des Wettbewerbsverbots.

(dl)

Weihnachtsgratifikation - Rückzahlungsklausel auch für Fälle einer in den Verantwortungsbereich des Arbeitgebers fallendenden Beendigung stellt unangemessene Benachteiligung dar

LAG München, Urteil vom 19.1.2017 - 3 Sa 492/16 - Leitsätze

Die Rückzahlungsklausel in einem formularmäßigen Arbeitsvertrag, nach der eine Weihnachtsgratifikation zurückgefordert werden kann, soweit es zu einem "Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis bis zum 31.03. des Folgejahres" kommt, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen i.S.d. § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB, wenn sie auch in Fällen greift, in denen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in den Verantwortungsbereich des Arbeitgebers fällt.

Darüber hinaus ist eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers dann anzunehmen, wenn die Weihnachtsgratifikation auch Entgeltcharakter hat. Dies ist durch Auslegung zu ermitteln. Wegen des insoweit nicht eindeutigen Wortlauts ("freiwillige Weihnachtsgratifikation") kommt es vor allem auf den Sinn und Zweck der Sonderzahlung an, der sich aus der Gesamtregelung ergibt.

(dl)

Befristungsrecht

Unsicherheit über die künftige Entwicklung des Arbeitskräftebedarfs begründen keinen vorübergehenden Bedarf i.S.v. § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.12.20216 - 26 Sa 682/16 - Leitsätze

Ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags liegt nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht. Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG ist von der regelmäßig gegebenen Unsicherheit über die künftige Entwicklung des Arbeitskräftebedarfs eines Unternehmens oder einer Behörde zu unterscheiden.

Liegt zum Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Arbeitsvertrages eine Planung vor, muss sich aus dieser der vorübergehende Bedarf konkret ergeben. Unsicherheiten über die weitere Entwicklung rechtfertigen eine Befristung in diesem Stadium nicht. Es genügt nicht, wenn die Planung sich noch in oder sogar vor der Entscheidungsphase befindet, d.h. noch nicht bestätigt ist.

(dl)

Betriebsübergang

Dynamische Bezugnahme gilt trotz Erwerb von Unternehmensanteilen durch Dritte - Kein Betriebsübergang

BAG, Urteil vom 23.3.2017 - 8 AZR 89/15 - Pressemitteilung Nr. 18/17

Eine arbeitsvertragliche dynamische Bezugnahmeklausel wird nicht dadurch ausgehebelt, dass ein Unternehmen Anteile am Arbeitgeber-Unternehmen erwirbt. Der bloße Erwerb von Anteilen an einem Unternehmen fällt weder in den Anwendungsbereich von Art 16 GRC, noch in den der Richtlinie 2001/23/EG. Der bloße Erwerb von Anteilen an einem Unternehmen stellt nach der Rechtsprechung des EuGH keinen Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- bzw. Betriebsteilen i.S.d. Richtlinie 2001/23/EG dar.

(dl)

Betriebsverfassungsrecht

Betriebsratswahl - Formelle Anforderungen an einen von einer Gewerkschaft eingereichten Wahlvorschlag

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 9.1.2017 - 3 TABVGa 3/16 - Pressemitteilung Nr. 1/2017

Zur Wahrung der formellen Anforderungen an einen Wahlvorschlag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft genügt es, wenn sich die Gewerkschaftsbeauftragten beim Nachreichen ihrer Originalunterschrift auf die Kopie eines bereits im Original eingereichten Wahlvorschlags beziehen.

(dl)

Ausnutzung des Amtes zur Durchsetzung privater Angelegenheiten rechtfertigt Ausschluss aus dem Betriebsrat

LAG München, Beschluss vom 17.1.2017 - 6 TaBV 97/16 - Leitsatz

Ein Betriebsratsmitglied (hier: Betriebsratsvorsitzender) kann auf Antrag der Arbeitgeberin aus dem Betriebsrat ausgeschlossen werden, wenn er androht, seine anstehenden Betriebsratsaufgaben (Verhandlung einer Betriebsvereinbarung zur Schichtarbeit am Wochenende) erst erledigen zu können oder zu wollen, wenn seine privaten Angelegenheiten (Forderung nach einer Zulage) geregelt seien.

(dl)

Keine gerichtliche Überprüfung von Mitbestimmungsvereinbarungen einer SE auf Antrag von Gewerkschaften

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.2.2017 - 6 TaBV 1585/16 - Pressemitteilung Nr. 6/17

Eine Gewerkschaft kann sich gegen die Mitbestimmungsvereinbarung in einer SE vor den Arbeitsgerichten nicht erfolgreich mit einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit zur Wehr setzen. Es fehlt hierzu an einem fortbestehenden Rechtsverhältnis zwischen der Gewerkschaft und der SE.

Für den Antrag, die SE zur erneuten Durchführung des Verfahrens zur Verhandlung einer Mitbestimmungsvereinbarung zu verpflichten, sind die Arbeitsgerichte nicht zuständig.

(dl)

Gleichbehandlung

Unterschiedlicher Sonderkündigungsschutz für behinderte Menschen in Arbeits- und Beamtenverhältnissen kann unionsrechtskonform sein

EuGH, Urteil vom 9.3.2017 - Rs. C-406/15 „Milkova“

Die Mitgliedstaaten können für Arbeitnehmer mit bestimmten Behinderungen einen spezifischen präventiven Schutz bei Entlassung vorsehen, ohne einen solchen Schutz auch Beamten mit den gleichen Behinderungen zuzubilligen. Sie dürfen dabei allerdings nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. Bei der Prüfung eines möglichen Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz muss der Vergleich der Situationen auf einer Prüfung aller maßgeblichen nationalen Rechtsvorschriften zur Regelung der Stellung einerseits der Arbeitnehmer mit einer bestimmten Behinderung und andererseits der Beamten mit der gleichen Behinderung beruhen.

(tk)

Kundenwunsch rechtfertigt kein „Kopftuchverbot“

EuGH, Urteil vom 14.3.2017 - Rs. C-188/15 „Bougnaoui und ADDH“

Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG ist dahin auszulegen, dass der Wille eines Arbeitgebers, den Wünschen eines Kunden zu entsprechen, die Leistungen dieses Arbeitgebers nicht mehr von einer Arbeitnehmerin ausführen zu lassen, die ein islamisches Kopftuch trägt, nicht als eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden kann.

(tk)

„Kopftuchverbot“ als Folge eines Verbots des sichtbaren Tragens jedes politischen, philosophischen oder religiösen Zeichens am Arbeitsplatz kann gerechtfertigt sein

EuGH, Urteil vom 14.3.2017 - Rs. C-157/15 „Achbita“

Ergibt sich aus einer internen Regel eines privaten Unternehmens, die das sichtbare Tragen jedes politischen, philosophischen oder religiösen Zeichens am Arbeitsplatz verbietet, das Verbot, ein islamisches Kopftuch zu tragen, liegt darin keine unmittelbare Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG.

Eine solche interne Regel eines privaten Unternehmens kann allerdings eine mittelbare Diskriminierung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/78 darstellen, wenn sich erweist, dass die dem Anschein nach neutrale Verpflichtung, die sie enthält, tatsächlich dazu führt, dass Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung in besonderer Weise benachteiligt werden. Eine mittelbare Diskriminierung liegt jedoch nicht vor, wenn die Regel durch ein rechtmäßiges Ziel wie die Verfolgung einer Politik der politischen, philosophischen und religiösen Neutralität durch den Arbeitgeber im Verhältnis zu seinen Kunden sachlich gerechtfertigt ist. Dies setzt voraus, dass die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.

(tk)

Berücksichtigung von „vertikaler“ Teilzeitarbeit bei der Berechnung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit

EuGH, Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston vom 16.3.2017 - Rs. C-98/15 „Espadas Recio“

Nach Ansicht der Generalanwältin findet die Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang zur Richtlinie 97/81/EG keine Anwendung auf eine beitragsbezogene Leistung bei Arbeitslosigkeit, die ausschließlich aus Beiträgen einer Arbeitnehmerin und ihrer vormaligen Arbeitgeber finanziert wird. Erbringt eine Teilzeitbeschäftigte ihre Arbeitsleistung nur an bestimmten Wochentagen (sog. „vertikale“ Teilzeitarbeit), dürften jedoch bei der Berechnung der für die Bezugsdauer der Leistung relevanten Beitragszeiten die arbeitsfreien Tage nicht unberücksichtigt bleiben, wenn die Mehrheit der Beschäftigten mit „vertikaler“ Teilzeitarbeit Frauen sind. Dies folge aus Art. 4 der Richtlinie 79/7/EWG zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit.

(tk)

Voraussetzungsloser Abschluss von Gelegenheitsarbeitsverträgen mit Arbeitnehmern unter 25 Jahren kann zulässig sein

EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts Bobek vom 23.3.2017 - Rs. C-143/16 „Abercrombie & Fitch Italia“

Nach Ansicht des Generalanwalts stehen Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG einer nationalen Regelung nicht entgegen, wonach Gelegenheitsarbeitsverträge mit Arbeitnehmern, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unabhängig von den allgemein geltenden Voraussetzungen, in jedem Fall geschlossen werden können. Die Regelung müsse jedoch ein legitimes Ziel mit einem Bezug zur Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik verfolgen und zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sein.

(tk)

Entschädigungsanspruch wegen Altersdiskriminierung - Darlegungslast des Bewerbers bei Nachweis der Berücksichtigung von Personen gleichen Alters in der Praxis der letzten Jahre

LAG Saarland, Urteil vom 11.1.2017 - 2 Sa 6/16 - Leitsätze

Für die erfolgreiche Durchsetzung eines Entschädigungsanspruchs wegen Altersdiskriminierung als Folge der Nichtberücksichtigung einer Bewerbung bei der Stellenvergabe ist die mangelnde* Ernsthaftigkeit der Bewerbung zwar zunächst keine Voraussetzung für die Anspruchsentstehung; sie kann aber dazu führen, dass die Geltendmachung des Anspruches sich als treuwidrig erweist.

Ist durch Erhebung angebotener Zeugenbeweise der Nachweis erbracht, dass ein Unternehmen bei seiner Einstellungspraxis für einen beschränkten Bereich (16 Beschäftigte eines örtlichen Service-Centers) auch Personen im Alter von über 50 Jahren in den letzten Jahren berücksichtigt hat, muss der aktuell abgelehnte Bewerber trotz der Beweiserleichterung aus § 22 AGG zumindest konkrete - gerichtlich dann auch überprüfbare - Fakten benennen, die als Indizien geeignet sind, um im Ansatz eine Altersdiskriminierung im konkreten Bewerbungsverfahren erkennbar werden zu lassen.

*Hinweis: Hier scheint ein Fehler vorzuliegen. Richtigerweise muss der ersten Leitsatz wohl lauten:

„Für die erfolgreiche Durchsetzung eines Entschädigungsanspruchs wegen Altersdiskriminierung als Folge der Nichtberücksichtigung einer Bewerbung bei der Stellenvergabe ist die Ernsthaftigkeit der Bewerbung zwar zunächst keine Voraussetzung für die Anspruchsentstehung; die mangelnde Ernsthaftigkeit kann aber dazu führen, dass die Geltendmachung des Anspruches sich als treuwidrig erweist.“

(dl)

Kündigung/Kündigungsschutz

Verlängerte Kündigungsfrist in vorformuliertem Arbeitsvertrag - Vertragliche Frist bei unklarer Vertragsgestaltung bereits in Probezeit maßgeblich

BAG, Urteil vom 23.3.2017 - 6 AZR 705/15 - Pressemitteilung Nr. 17/17

Sieht der Arbeitsvertrag eine Probezeit von längstens sechs Monaten vor, kann das Arbeitsverhältnis gemäß § 622 Abs. 3 BGB ohne weitere Vereinbarung von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Ist jedoch in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag in einer weiteren Klausel eine längere Kündigungsfrist festgelegt, ohne unmissverständlich deutlich zu machen, dass diese längere Frist erst nach dem Ende der Probezeit gelten soll, ist dies vom Arbeitnehmer regelmäßig dahin zu verstehen, dass der Arbeitgeber schon während der Probezeit nur mit der vereinbarten längeren Frist kündigen kann.

(dl)

Kündigungsschutz nach Entlassungsverlangen des Betriebsrats - Arbeitsgerichtliche Entscheidung über Antrag nach § 104 S. 2 BetrVG begründet dringendes betriebliches Erfordernis

BAG, Urteil vom 28.3.2017 - 2 AZR 551/16 - Pressemitteilung Nr. 19/17

Ist einem Arbeitgeber auf Antrag des Betriebsrats in einem Verfahren nach § 104 S. 2 BetrVG rechtskräftig aufgegeben worden, einen Arbeitnehmer zu entlassen, liegt für eine ordentliche Kündigung dieses Arbeitnehmers ein dringendes betriebliches Erfordernis i.S.d. § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG vor.

(dl)

„Echte“ Druckkündigung nach außerdienstlicher Straftat - Keine Rechtfertigung ohne vorherigen Hinweis auf Rechtswidrigkeit einer Arbeitsniederlegung und Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen

BAG, Urteil vom 15.12.2016 - 2 AZR 431/15 - Leitsätze

Verweigern Beschäftigte die Arbeit, weil der Arbeitgeber einem - unberechtigten - Kündigungsverlangen nicht nachkommt, ist eine Kündigung des Betroffenen nicht als sog. "echte" Druckkündigung sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber den Druck und die dadurch drohenden wirtschaftlichen Nachteile nicht zumindest dadurch abzuwehren versucht, dass er die Beschäftigten auf die Rechtswidrigkeit der Arbeitsniederlegung hinweist und für weitere Zuwiderhandlungen arbeitsrechtliche Maßnahmen in Aussicht stellt.

(dl)

Prozessuales

Umfang der Darlegungs- und Beweislast im Überstundenprozess

BAG, Urteil vom 21.12.2016 - 5 AZR 362/16 - Leitsatz

Der Arbeitnehmer genügt der ihm obliegenden Darlegungslast für die Leistung von Überstunden, wenn er schriftsätzlich vorträgt, an welchen Tagen er von wann bis wann Arbeit geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers zur Arbeit bereit gehalten hat.

(dl)

Sozialrecht

Fiktive Berücksichtigung der deutschen Lohnsteuer bei der Festlegung der Höhe des Insolvenzgeldes für Grenzgänger (§ 167 Abs. 2 Nr. 2 SGB III) verstößt nicht gegen Unionsrecht

EuGH, Urteil vom 2.3.2017 - Rs. C-496/15 „Eschenbrenner“

Nach § 167 Abs. 1 SGB III richtet sich die Höhe des Insolvenzgeldes nach der Höhe des Nettoarbeitsentgelts. Ist der Arbeitnehmer im Inland nicht einkommensteuerpflichtig und unterliegt das Insolvenzgeld nach den für ihn maßgebenden Vorschriften nicht der Steuer, sind vom Arbeitsentgelt die Steuern abzuziehen, die bei einer Einkommensteuerpflicht im Inland durch Abzug vom Arbeitsentgelt erhoben würden (§ 167 Abs. 2 Nr. 2 SGB III). Das LSG Rheinland-Pfalz hat dem EuGH im Wege des Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 AEUV die Frage vorgelegt, ob diese fiktive Berücksichtigung der deutschen Lohnsteuer bei der Festlegung der Höhe des Insolvenzgeldes von Grenzgängern mit Art. 45 AEUV und Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 zu vereinbaren ist.

Nach der Entscheidung des EuGH bestehen keine Unionsrechtlichen Bedenken gegen § 167 Abs. 1 SGB III. Die genannten unionsrechtlichen Vorschriften stehen einer Regelung nicht entgegen, nach der die Höhe des Insolvenzgelds, das ein Mitgliedstaat einem Grenzgänger gewährt, der in diesem Staat nicht einkommensteuerpflichtig ist und bei dem das Insolvenzgeld nicht der Steuer unterliegt, ermittelt wird, indem von dem für die Berechnung des Insolvenzgelds maßgeblichen Arbeitsentgelt die Lohnsteuer, wie sie in diesem Staat zur Anwendung kommt, mit der Folge abgezogen wird, dass der Grenzgänger im Gegensatz zu Personen, die in dem betreffenden Staat wohnen und arbeiten, kein Insolvenzgeld erhält, das seinem bisherigen Nettoarbeitsentgelt entspricht.

Der Umstand, dass dieser Grenzgänger keinen Anspruch gegen seinen Arbeitgeber auf den aufgrund dieses Abzugs nicht erhaltenen Teil seines bisherigen Bruttogehalts besitzt, hat insoweit keine Auswirkung.

(tk)

Depression nach Fehlgeburt als schwangerschaftsbedingte Erkrankung bei der Berechnung der Höhe des Elterngeldes zu berücksichtigen

BSG, Urteil vom 16.3.2017 - B 10 EG 9/15 R - Pressemitteilung Nr. 11/2017

Für die Berechnung des Elterngeldes nach der Geburt eines Kindes macht es keinen Unterschied, ob eine frühere Schwangerschaft mit einer Lebend- oder einer Fehlgeburt geendet hatte, wenn die Schwangere im Anschluss an jene Schwangerschaft arbeitsunfähig an einer Depression erkrankt war. Die Depression ist, unabhängig davon, ob die krankheitsauslösende Schwangerschaft mit der Geburt eines Kind endete, für das Elterngeld bezogen wurde, als schwangerschaftsbedingte Erkrankung im Sinne des § 2b Abs. 1 S. 2 Nr. 3 BEEG zu werten, da die Vorschrift dem Nachteilsausgleich Schwangerer dient.

(tk)

Tarifrecht/Tarifvertragsrecht

Niedersächsischer Eingruppierungserlass Lehrkräfte - Transparenzkontrolle durch BAG

BAG, Urteil vom 26.1.2017 - 6 AZR 671/15 - Leitsätze

Der Runderlass des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 15.1.1996 i.d.F des Runderlasses vom 2.2.1998 über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis nach dem BAT beschäftigten Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen (Eingruppierungserlass) war intransparent, soweit er in Ziff. 32.1 seiner Anlage vorsah, dass ein Entgeltanspruch nach der VergGr. III BAT für Lehrkräfte, die zeitlich mindestens zur Hälfte in wissenschaftlichen Fächern unterrichteten, nur dann bestand, wenn die Lehrkraft ein für die auszuübende Unterrichtstätigkeit "geeignetes" Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule abgeschlossen hatte. Die Definition des unbestimmten Rechtsbegriffs der "Geeignetheit" in Ziff. 2.3 Unterabs. 3 des Eingruppierungserlasses war ihrerseits intransparent. Das führt zu einem Entgeltanspruch der betroffenen Lehrkräfte nach der Entgeltgruppe 12 TV-L.

(dl)

C. Literatur

Allgemein

Die Novelle der Arbeitsstättenverordnung 2016

RiArbG Dr. Bernd Wiebauer, Nürnberg, NZA 2017, 220-224

Der Beitrag liefert einen Überblick über die wesentlichen Änderungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Nach Meinung des Autors sind insbesondere die Integration der BildscharbV in die ArbStättV sowie die ausdrückliche Regelung zur häuslichen Telearbeit zu begrüßen. Im Detail offenbare die Novelle aber auch erhebliche Mängel, was unter anderem auf zu unbestimmte „Kompromissformulierungen“ zurückzuführen sei.

(tr)

Der Rechtsschutzfall im Arbeitsrecht bei verhaltensbedingten Kündigungen

RAin Manuela Heither, NJW 2017, 693-695

Nach § 4 Abs. 1 lit. c ARB 2000 tritt ein Rechtsschutzfall bei vertraglichen Streitigkeiten des Versicherungsnehmers ein, wenn der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll. Wie diese Regelung in Bezug auf verhaltensbedingte Kündigungen im Arbeitsrecht auszulegen ist und insbesondere wann der Eintritt eines Rechtsschutzfalles in einem solchen Fall in zeitlicher Hinsicht angenommen werden kann, untersucht die Autorin in ihrem Beitrag. Einer genauen Bestimmung des Zeitpunktes eines Rechtsschutzfalles komme erhebliche Bedeutung zu, da der rechtsschutzversicherte AN nur dann einen Anspruch auf Kostenübernahme für die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen im Kündigungsschutzprozess habe, wenn der Rechtsschutzfall in versicherter Zeit liegt.

(tl)

Kartellanten und Böllerwerfer - Bußgeldregress beim Verursacher

RAe Dr. Mark Zimmer/Michael Walther, München, BB 2017, 629-632

Das LAG Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 20.01.2015 (16 Sa 459/14) dem Stahlhandelsunternehmen Thyssen-Krupp jeglichen Regress einer Kartellbuße gegen einen ehemaligen Geschäftsführer versagt. Der BGH hat dem entgegen in seiner „Böllerwerfer“-Entscheidung beim 1. FC Köln vom 22.09.2016 (VII ZR 14/16) erneut klargestellt, dass ein Unternehmen die ihm auferlegte monetäre Sanktion auf denjenigen Störer „abwälzen“ kann, der die Sanktion verursacht hat. Die Autoren nehmen diesen Widerspruch zum Anlass, die Thyssen-Krupp-Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu prüfen. Sie lehnen diese mit der Begründung ab, dass die vom Gericht unterstellte Unterordnung des Zivilrechts unter das Ordnungsrecht nicht mit der geltenden Rechtsordnung vereinbar sei und darüber hinaus der § 81 GWB fehlinterpretiert wurde. Folglich müsse der vom BGH festgelegte Grundsatz auch für den Regress eines Unternehmers gegenüber seinen Beschäftigten (Organen oder Arbeitnehmern) gelten, die an Kartell- oder Korruptionsdelikten mitgewirkt und dadurch die Sanktion gegen das Unternehmen verursacht haben.

(ks)

Arbeitnehmerüberlassung

Berechnung der Höchstüberlassungsdauer und Bestimmung von Überlassungszeiten nach dem neuen AÜG

Wiss. Mit. Hendrik Pütz, Münster, DB 2017, 425-429

Ab dem 1.4.2017 wird die Reform des AÜG in Kraft treten. Ab dann darf gemäß § 1 Abs. 1b S. 1 AÜG die Überlassung eines Leiharbeitnehmers an einen Entleiher grundsätzlich die Dauer von 18 Monaten nicht überschreiten. Der Autor erläutert die korrekte Fristberechnung und zeigt sodann auf, wie die für den Fristlauf entscheidende Überlassungszeit zu bestimmen ist. Dies geschieht unter Darstellung zahlreicher Beispiele.

(tr)

Die Reform der Arbeitnehmerüberlassung - Auf was müssen Unternehmen achten?

RA Dr. Steffen Krieger/Wiss. Mit. Sophia Ampatziadis, Düsseldorf, NJW 2017, 593-596

Im vorliegenden Beitrag werden die mit der Reformierung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes verbundenen wesentlichen Änderungen thematisiert. Der Beitrag richtet sich in erster Linie an Unternehmen. Der Autor liefert einen Überblick darüber, was Unternehmen künftig zu beachten haben, und bietet damit eine Richtschnur für den Umgang mit den neuen gesetzlichen Vorgaben.

(tr)

Die Berechnung der Überlassungshöchstdauer nach dem neuen AÜG

Prof. Dr. Wolfgang Hamann/Wiss. Mit. Ass. Dipl.-Kffr. Tanja Rudnik, Duisburg/Essen, NZA 2017, 209-214

Im vorliegenden Beitrag geht es um die Berechnung der Überlassungshöchstdauer nach dem neuen AÜG. Gemäß § 1 Abs. 1b S. 1 AÜG n.F. darf der Verleiher denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate ununterbrochen an denselben Entleiher überlassen. Der Autor arbeitet im Zusammenhang mit dieser neuen Regelung stehende Problempunkte heraus. Schwerpunktmäßig geht er dabei der Frage nach, wie mit Unterbrechungen beim Einsatz des Leiharbeitnehmers umzugehen ist und wie sich diese auf die Überlassungsdauer auswirken. In diesem Zusammenhang werden zunächst rechtlich nicht zu berücksichtigende Unterbrechungen dargestellt. Anschließend werden die Auswirkungen einer Verzögerung der Arbeitsaufnahme des Leiharbeitnehmers beim Entleiher aufgezeigt. Letztlich wird auf die Folgen einer Unterbrechung der Überlassung eingegangen, wobei nach der Dauer der Unterbrechung differenziert wird. Zur Veranschaulichung werden regelmäßig Beispiele dargestellt.

(tr)

Unwirksamkeit des Arbeitsvertrags bei einem Verstoß gegen die Offenlegungs- und Konkretisierungspflicht

RA Dr. Alexander Bissels, Köln, NZA 2017, 214-220

Ab dem 1.4.2017 sieht das AÜG - vor allem zum Ausschluss der sog. „Fallschirmlösung“ - eine Offenlegungs- und Konkretisierungspflicht vor. Eine Arbeitnehmerüberlassung solle nach der Neuregelung in § 1 Abs. 1 S. 5, 6 AÜG zwingend offengelegt erfolgen und die verdeckte Arbeitnehmerüberlassung sanktioniert werden. Der Autor erläutert die neue Rechtslage, die Wirkweise und die praktischen Folgen bei einem Verstoß. Er kommt hierbei nach ausführlicher Auslegung der Normen insbesondere zum Ergebnis, dass für die Rechtsfolge der Unwirksamkeit des Arbeitsvertrages zwischen Leiharbeitnehmer und Verleiher und die sich daran anschließende Fiktion eines solchen mit dem Entleiher das kumulative Vorliegen eines Verstoße gegen § 1 Abs. 1 S. 5 und S. 6 AÜG nötig sei.

(tr)

Mitbestimmungsrechtliche Bewertung von Arbeitnehmern in Gemeinschaftsbetrieben

RA Peter Abend, Köln, DB 2017, 607-609

Abweichend von der Zwei-Komponenten-Theorie werden nach Inkrafttreten der AÜG-Reform ab April 2017 neben den Stammarbeitnehmern auch Leiharbeitnehmer bei den Schwellenwerten der Unternehmensmitbestimmung unter bestimmten Voraussetzungen mitzählen. Der Autor stellt sich daher die Frage, ob diese Neuregelung ebenfalls zur Folge hat, dass ein in einem Gemeinschaftsbetrieb eingesetzter Leiharbeitnehmer bei allen Trägerunternehmen des Gemeinschaftsbetriebes mitzählt. Er kommt zu dem Schluss, dass zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen alle Arbeitnehmer bei allen am Gemeinschaftsbetrieb beteiligten Trägerunternehmen auf der Ebene der Unternehmensmitbestimmung berücksichtigt werden müssen.

(ks)

Arbeitskampfrecht

Das Verbot des Einsatzes von Leiharbeitnehmern als Streikbrecher im Kontext verfassungs- unions- und völkerrechtlicher Vorgaben - Ein Beitrag zur Diskussion über die Verfassungsmäßigkeit des § 11 Abs. 5 AÜG n. F.

Wiss. Mit. Dr. Thomas Klein/Wiss. Mit. Dominik Leist, Trier, SR 2017, 31-40

Der am 1. April 2017 neu in Kraft tretende § 11 Abs. 5 AÜG beinhaltet nunmehr ein an den Entleiher adressiertes Einsatzverbot von Leiharbeitnehmern, welches eingreift, wenn der Entleiherbetrieb unmittelbar von einem Arbeitskampf betroffen ist. Die Autoren prüfen diese Neuregelung auf ihre Verfassungsmäßigkeit und Vereinbarkeit mit unions- und völkerrechtlichen Vorgaben. In verfassungsrechtlicher Hinsicht arbeiten die Autoren zunächst heraus, dass die Koalitionsfreiheit nicht in ihrer Abwehr-, sondern in ihrer Ausgestaltungsdimension betroffen sei. Im Ergebnis wird die Neuregelung nach eingehender Untersuchung sodann als nicht nur verfassungskonform, sondern sogar verfassungsrechtlich geboten bewertet. Auch im Hinblick auf die Unions- und Völkerrechtskonformität bestünden keine Bedenken. Im Gegenteil werde erst durch die Neuregelung ein völkerrechtskonformer Zustand geschaffen.

(ks)

Kein Einsatz von Leiharbeitnehmern als Streikbrecher - Die Neuregelung in § 11 Abs. 5 AÜG n. F. im Hinblick auf Auslegung, Schutzlücken, Rechtsfolgen und Durchsetzung

Wiss. Mit. Dr. Thomas Klein/Wiss. Mit. Dominik Leist, Trier, AuR 2017, 100-105

Mit dem § 11 Abs. 5 AÜG n. F. wird die Arbeitnehmerüberlassung in Arbeitskampfsituationen ab dem 1. April 2017 neu geregelt. Davon ausgehend stellen die Autoren den rechtlichen Rahmen unter der bisherigen Rechtslage dar, welche den Leiharbeitnehmern lediglich ein Leistungsverweigerungsrecht zubilligte, welches nach ihrer Ansicht keinen hinreichenden Schutz der Leiharbeitnehmer vor Interessenkonflikten bot. Insofern arbeiten sie die Notwendigkeit der Reform heraus und stellen die Tatbestandsvoraussetzungen des neu geregelten Einsatzverbotes und dessen Rechtsfolgen dar. Ferner untersuchen sie seine zivilrechtliche Durchsetzbarkeit und kommen insbesondere zum Ergebnis, dass das Einsatzverbot auch durch im Betrieb vertretene Gewerkschaften im Wege eines quasi-negatorischen Unterlassungsanspruchs durchgesetzt werden könne. Im Ergebnis wird die Reform zwar als deutliche Verbesserung im Vergleich zur bisherigen Rechtslage bewertet, allerdings kritisieren die Autoren fortbestehende Schutzlücken.

(ks)

Schadensersatz drittbetroffener Unternehmen bei Streiks?

Prof. Dr. Ulrike Wendeling-Schröder, Hannover/Berlin, AuR 2017, 96-99

Die Ausübung des von Art. 9 Abs. 3 GG umfassten Streikrechts hat regelmäßig Schäden beim Arbeitgeber zur Folge, welche zur Sicherung der Funktion von Streiks als Druckmittel in Tarifverhandlungen grundsätzlich akzeptiert werden. Etwas anderes kann sich bei unverhältnismäßigen oder sonst rechtswidrigen Streiks ergeben. In einem solchen Fall kommen Schadensersatzansprüche des betroffenen Arbeitgebers gegen die Gewerkschaft und gegen die Streikenden in Betracht. Die Autorin beschäftigt sich mit der Frage, inwieweit auch Drittbetroffenen in einem solchen Fall Schadensersatzansprüche zustehen. Zu deren Beantwortung stellt sie verschiedene aktuelle Entscheidungen des BAG dar, in welchen Schadensersatzansprüche drittbetroffener Unternehmen im Ergebnis immer abgelehnt wurden. Dieser Rechtsprechung stimmt die Autorin zu, was sie insbesondere auf das Argument stützt, dass das Deliktsrecht keinen umfassenden Vermögensschutz gewähre.

(ks)

Arbeitsvertragsrecht

Die Formulierung von Ausschlussklauseln nach der neuen Rechtsprechung des BAG

Prof. Dr. Frank Bayreuther, Passau, DB 2017, 487-492

Mit Urteil vom 24.08.2016 (5 AZR 703/15) hat das BAG entschieden, dass Ausschlussklauseln, welche Mindestlohnansprüche der Arbeitnehmer mitumfassen, insgesamt unwirksam sind. Der Autor nimmt dies zum Anlass, die Entscheidungsbegründung des BAG kritisch zu beleuchten und die Auswirkungen der Entscheidung auf die Praxis darzustellen. Der Autor äußert dogmatische sowie im Hinblick auf die herausragende Bedeutung der Entscheidung für sämtliche deutsche Arbeitsverhältnisse auch praktische Bedenken und appelliert für eine einengende Auslegung einschlägiger Klauseln. Abschließend gibt er Formulierungshilfen zur Vermeidung vollständiger Unwirksamkeit.

(ks)

Arbeits- und sozialrechtliche Gesetzgebung der Großen Koalition - Bestandsaufnahme 2017

RAe Prof. Dr. Bernd Schiefer/Hans-Wilhelm Köster/Dr. Axel Borchard/Walter Korte, Düsseldorf, DB 2017, 546-554

Die Autoren zeigen die bisherige Umsetzung der im aktuellen Koalitionsvertrag enthaltenen arbeits- und sozialrechtlichen Vorhaben auf und unterziehen diese einer kritischen Würdigung. Dabei gehen sie insbesondere auf das Betriebsrentenstärkungsgesetz, das Bundesteilhabegesetz und die zum 1.4.2017 wirkende AÜG-Reform ein. Im Ergebnis kritisieren sie erhebliche Anwendungsprobleme infolge bereits in Kraft getretener Gesetze und daraus resultierende Rechtsunsicherheiten, welche sich ihrer Ansicht nach im Hinblick auf vorliegende Gesetzentwürfe weiter erhärten werden.

(ks)

Befristungsrecht

„Ich habe Vertrag!“ - Befristung im Sportrecht

RA Thorsten Tilch, Leipzig, NJW-Spezial 2017, 114-115

Der vorliegende Kurzbeitrag dreht sich um die Befristung von Arbeitsverträgen von Sporttrainern und Sportlern. Der Autor gibt einen knappen Überblick über den aktuellen Stand der Rechtslage unter besonderer Berücksichtigung des Falles Heinz Müller, der als (ehemaliger) Torhüter des 1. FSV Mainz 05 eine Entfristungsklage erhoben hatte, die in 2. Instanz vom LAG Rheinland Pfalz abgewiesen wurde.

(tr)

Befristung wegen Eigenart der Arbeitsleistung - unter besonderer Berücksichtigung des Profisports

Prof. Dr. Burkhard Boemke/Wiss. Mit. Jan-David Jäger, Leipzig, RdA 2017, 20-26

Die Autoren beschäftigen sich mit der Frage, ob das Arbeitsverhältnis eines Profifußballers auf Grund der Eigenart seiner Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 S. 2 TzBfG befristet werden kann. In einem aktuellen Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 17.02.2016 (4 Sa 202/15) wurde eine derartige Befristung angesichts der mit zunehmenden Alter nachlassenden Leistungsfähigkeit der jeweiligen Spieler als rechtmäßig befunden. Unter Darstellung der allgemeinen Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 S. 2 TzBfG widersprechen die Autoren diesem Ergebnis und kritisieren die Pauschalität dieses vom Gericht vorgebrachten Arguments. Alternativ schlagen sie eine sachgrundlose Befristung gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG vor.

(ks)

Betriebliche Altersversorgung

Versorgung von Gesellschaftern einer Personengesellschaft

RA Björn Heilck, Sulzbach, BB 2017, 632-634

Der Autor befasst sich mit der Möglichkeit der Erteilung einer Versorgungszusage an Gesellschafter einer Personengesellschaft. Dazu prüft er zunächst die Anwendbarkeit des BetrAVG, welche abhängig von der Gesellschaftsform und dem Haftungsumfang des jeweiligen Gesellschafters zumindest teilweise zu bejahen sei. Im Folgenden erläutert er die steuerliche Behandlung derartiger Vermögenszusagen. Hier könnte sich bei der GmbH & Co. KG über die allgemeinen Grundsätze für die Besteuerung von Kapitalgesellschaften oder die geringere Steuerlast eines Gesellschafter Geschäftsführers im Vergleich zur GmbH ein Steuervorteil ergeben.

(ks)

Betriebsverfassungsrecht

Zeitkonten und Vergütung freigestellter Betriebsratsmitglieder in flexiblen Arbeitszeitmodellen

RAe Dr. Andreas Schönhöft/Nabil Oelze, LL.M., Hamburg, NZA 2017, 284-288

Die Autoren gehen anlässlich einer aktuellen Entscheidung des BAG (Urt. v. 28.9.2016 - 7 AZR 248/14) der Frage nach, wie sich die Anwendung flexibler Arbeitszeitregelungen im Sonderfall freigestellter Betriebsratsmitglieder gestaltet. Hierzu zeichnen sie die sich hinsichtlich freigestellter Betriebsratsmitglieder stellenden Probleme nach, die sich insbesondere aus der Unentgeltlichkeit des Ehrenamtes und der Tatsache, dass Arbeitgeber regelmäßig nur begrenzte Einsicht in die Tätigkeit freigestellter Betriebsratsmitglieder haben, ergeben.

(tl)

Die Fortgeltung von Betriebsvereinbarungen bei Umstrukturierung

RA Dr. Raimund Lange, München, NZA 2017, 288-294

Der Autor entwickelt Lösungsansätze hinsichtlich der Frage nach einer (Fort-)Geltung von Betriebsvereinbarungen bei Umstrukturierungen von Betrieb, Unternehmen oder Konzern. Zunächst zu klären sei hierzu die Vorfrage, weshalb und für was bzw. wen die fragliche Betriebsvereinbarung bisher gelte. Die bisherigen Erklärungsansätze seien unbefriedigend. Jedoch zeichne sich ab, dass dem Regelungsobjekt der Betriebsvereinbarung, namentlich dem Betrieb oder Betriebsteil, wesentliche Bedeutung zukommen solle. Dies führe wiederum zu der Frage, in welchen Fällen ein Betrieb oder Betriebsteil fortbesteht.Dies untersucht der Autor sodann ausführlich, wobei zwischen Konstellationen einer Umstrukturierung mit und ohne Arbeitgeberwechsel differenziert wird.

(tl)

Beschlussfähigkeit des Betriebsrats bei vorübergehender Verhinderung von Betriebsratsmitgliedern

RA Dr. Walter Klar, Rosenheim, NZA 2017, 295-296

Gemäß § 33 Abs. 2 BetrVG ist der Betriebsrat nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt. Bei einem Absinken der Betriebsratsmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl ist nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG bei der Berechnung auf die Zahl der noch vorhandenen Mitglieder abzustellen. Der Autor beschäftigt sich mit der Frage, ob dieser Grundsatz auch eingreift, wenn es sich lediglich um ein zeitweiliges Absinken der Mitgliederzahl aufgrund vorübergehender Verhinderung der Betriebsratsmitglieder handelt. Diese bejaht er für Fälle einer analogen Anwendung von § 22 BetrVG. Eine solche Analogie setze im Hinblick auf das Erfordernis der Vergleichbarkeit mit der geregelten Situation allerdings insbesondere voraus, dass die Beschlussfähigkeit des Betriebsrates zur Wahrung von Beteiligungsrechten erforderlich ist.

(ks)

Die Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG - Teil 2

VRiBAG Prof. Dr. Ulrich Koch, SR 2017, 19-31

Aufbauend auf den Ausführungen des ersten Teils seines Beitrages (SR 2016, 131 - 142) bezüglich des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, geht der Autor nun auf die Geltung von Entlohnungsgrundsätzen sowohl nach Wegfall der zwingenden Wirkung des Tarifvertrages, als auch in Fällen von Tarifpluralität ein. Darüber hinaus stellt er die Rechtslage bei nicht tarifgebundenen Arbeitgebern dar. Abschließend geht er näher auf die Ermittlung des Inhalts von Entlohnungsgrundsätzen und auf Zuständigkeitsfragen innerhalb von Arbeitnehmervertretungen ein.

(ks)

Betriebsvereinbarungen zur Arbeitszeit - Die Rolle von Macht in Verhandlungsprozessen

Wiss. Mit. Marcel Halgmann, M. A., Hamburg, AuR 2017, 106-109

Der Autor stellt die Machtverteilung in Verhandlungen zwischen Personalmanagement und Betriebsrat am Beispiel von Verhandlungsprozessen zu Betriebsvereinbarungen dar, und prüft darauf aufbauend den Einfluss dieser Machtverteilung anhand einer empirischen Analyse.

(ks)

Compliance

Die Umsetzung von Compliance-Maßnahmen im Arbeitsrecht

Markus Steffen, LL.M./Wiss. Mit. Dr. Alexander Stöhr, Hamburg/Marburg, RdA 2017, 43-52

Die Autoren untersuchen mögliche Rechtsgrundlagen einer Compliance-Pflicht aus branchenspezifischen Vorschriften, Ordnungswidrigkeitenrecht sowie insbesondere Gesellschaftsrecht. Die Autoren kommen zu dem Ergebnis, dass eine Pflicht zur Implementierung konkreter Maßnahmen eine Ermessensreduzierung auf Null voraussetze, was nur in Ausnahmefällen gegeben sein werde. Insofern entfalle eine Compliance-Pflicht, soweit sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht durchgeführt werden kann. Darauf aufbauend stellen sie die Möglichkeiten dar, eine Compliance- Organisation einzuführen, und untersuchen diese auf ihre arbeitsrechtliche Realisierbarkeit. Dabei wird vor allem auf die Möglichkeit der Einführung einer Ethikrichtlinie oder eines Whistleblowing-Systems eingegangen.

(ks)

Europarecht

Die Rechtsprechung des EuGH zur Arbeitnehmerfreizügigkeit innerhalb der EU (Art. 45 AEUV) im Jahr 2016

Prof. Dr. Mike Wienbracke, LL.M., Gelsenkirchen, NZA-RR 2017, 113-123

Der Autor stellt überblicksartig die wesentliche EuGH-Judikatur des Jahres 2016 zu Art. 45 AEUV dar, wobei er seine Ausführungen in Entscheidungen mit Bezug zum nationalen Steuerrecht und Entscheidungen mit Bezug zum nationalen Sozialversicherungsrecht unterteilt.

(ks)

Gleichbehandlung

Mehr Entgeltgerechtigkeit zwischen Frauen und Männern? - Bundeskabinett beschließt Entwurf des Entgelttransparenzgesetzes

RAe Moritz Langemann/Felix Wilking, LL.M. (University of Cape Town), München, BB 2017, 501-506

Am 11.1.2017 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen - Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) - beschlossen. Die Autoren geben einen Überblick über die Regelungen des Entgelttransparenzgesetzes und die Rolle des Betriebsrates. Ferner werden mögliche Schwachstellen des Gesetzentwurfs aufgezeigt, auf Grund dessen weitere Änderungen im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu erwarten seien.

(tr)

Zulässigkeit unmittelbarer Altersdiskriminierungen aufgrund unternehmens-individueller Gesichtspunkte

Prof. Dr. Jochen Mohr, Dresden, RdA 2017, 35-43

Der Autor beschäftigt sich mit der Antidiskriminierungsrichtlinie 2000/78/EG, welche durch das AGG ins deutsche Recht umgesetzt wurde, und wirft im Rahmen dessen die Frage auf, welche allgemeinen Schutzzwecke mit dem darin enthaltenen Diskriminierungsverbot verfolgt werden sollen. Darauf aufbauend geht er speziell auf die Besonderheiten des Diskriminierungsverbotes wegen des Alters ein. Dabei stellt er den Rechtfertigungsgrund des Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG dar, nach welchem unmittelbare Benachteiligungen des Alters wegen dann zulässig sind, wenn damit legitime Ziele verfolgt werden und sie verhältnismäßig sind. Unter Heranziehung der Judikatur des EuGH untersucht der Autor, inwiefern hierbei neben sozialpolitischen auch unternehmensindividuelle Ziele als legitim erachtet werden können. Im Ergebnis sind nach seiner Ansicht, ebenso wie nach der des EuGH, auch unternehmensindividuelle Ziele als legitim anzusehen. Es gelte jedoch die Einschränkung, dass die unternehmensbezogenen Interessen zugleich im sozialen Allgemeininteresse liegen müssen.

(ks)

Fünf Schritte zu einem besseren Entgelttransparenzgesetz

Prof. Dr. Gregor Thüsing, Bonn, BB 2017, 565-568

Der Autor beschäftigt sich mit dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung (BR.-Drs. 8/17 vom 12.01.2017), welcher die Schaffung einer größeren Entgelttransparenz zwischen Männern und Frauen zum Ziel hat. Dabei gibt er an den Gesetzgeber adressierte Hinweise, wie der Entwurf handwerklich praktisch und zugleich zielführend umgestaltet werden kann. So sieht er eine umfassende Rechtsförmlichkeitsprüfung als erforderlich an und fordert die Beseitigung vermeidbarer Unklarheiten und seiner Ansicht nach verwirrender Dopplungen. Weiterhin mahnt er eine Neuausrichtung des Auskunftsanspruchs sowie der darauf bezogenen Beweislastregel und die Einführung einer Pflicht zur Durchführung des - bisher als freiwillig vorgesehenen - Entgeltprüfungsverfahrens an.

(ks)

Kirchliches Arbeitsrecht

Zehn Jahre Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung - Grundsatzentscheidungen des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs der Katholischen Kirche

Prof. Dr. Reinhard Richardi, Regensburg, RdA 2017, 1-19

Der Autor stellt die Grundzüge der kirchlichen Arbeitsgerichtsordnung unter Heranziehung einschlägiger Grundsatzentscheidungen des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofes dar. Dabei geht er unter anderem auf den Rechtsweg zu den kirchlichen Arbeitsgerichten und deren Prüfungskompetenz ein. Auch das Wahlverfahren zur Mitarbeitervertretung und deren Organisations-, Informations- und Beteiligungsrechte, sowie verfahrensrechtliche Besonderheiten nach der KAGO werden anhand einschlägiger Entscheidungen dargestellt.

(ks)

Kündigung/Kündigungsschutz

Der Kündigungsschutz schwerbehinderter Arbeitnehmer nach dem Bundesteilhabegesetz

Wiss. Mit. Dr. Thomas Klein, Trier, NJW 2017, 852-859

Mit der Verabschiedung des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz) geht eine Änderung des Kündigungsschutzes für schwerbehinderte Menschen im SGB IX einher. Während es bisher keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Kündigung hatte, wenn die Schwerbehindertenvertretung vor der Kündigung nicht ordnungsgemäß angehört wurde, führt dies nach der bereits am 30.12.2016 in Kraft getretenen Änderung zur Unwirksamkeit der Kündigung. Der Autor nimmt die Neuregelung zum Anlass, den Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen insgesamt darzustellen. Der Schwerpunkt liegt dabei auf den Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung und den Rechtsfolgen eventueller Fehler in diesem Beteiligungsverfahren.

(tl)

Zugang einer Kündigungserklärung: Zustellungsmöglichkeiten und Probleme

RA Martin Nebeling/Benjamin Karcher, Düsseldorf, BB 2017, 437-440

Die Autoren beschäftigen sich in ihrem Beitrag mit dem Zugang von Kündigungserklärungen. Es werden zunächst verschiedene Zustellungsmöglichkeiten (persönliche Übergabe, postalisches Einschreiben, Einwurf durch Boten oder persönlich) dargestellt. Ferner werden die mit der jeweiligen Zustellungsart verbundenen Probleme, wie insbesondere die Problematik treuwidriger Zugangsvereitelungen und Fragen des Anscheinsbeweises, aufgezeigt und ausführlich thematisiert. Abschließend geben die Autoren Handlungsempfehlungen und Praxistipps.

(tr)

Prozessuales

Verwertungsverbote und Wahrheitspflicht im Arbeitsgerichtsprozess - Und nichts als die Wahrheit?

RA Henning Reitz, Frankfurt a.M., NZA 2017, 273-278

Ausgehend von einem jüngst ergangenen Urteil des BAG (BAG, NZA 2017, 112) beschäftigt sich der Autor mit der prozessualen Verwertbarkeit von rechtswidrig erlangter Tatsachenkenntnis und der dogmatischen Herleitung von Beweis- und Sachvortragsverwertungsverboten. Insbesondere diskutiert er die vorgelagerte Frage nach der rechtlichen Zulässigkeit von einem etwaigen Bestreiten des AN wider besseres Wissen im Hinblick auf die prozessuale Wahrheitspflicht nach § 138 Abs. 1 ZPO. Diese wird im Ergebnis verneint, insbesondere sei auch keine einschränkende Auslegung des § 138 Abs. 1 ZPO angezeigt. Ein prozessuales „Recht zur Lüge“ existiere auch nicht in einer Konfliktsituation, in der der Arbeitnehmer entweder falsch vortragen oder den Prozess verlieren müsse.

(tl)

Beschäftigtendatenschutz und arbeitsgerichtliche Beweisverwertung

RA Prof. Dr. Michael Fuhlrott/Dr. Thomas Schröder, Hamburg/Heidelberg, NZA 2017, 278-283

Die Autoren beleuchten die BAG Entscheidung vom 22.9.2016 (BAG, NZA 2017, 112), welche die prozessuale Verwertbarkeit von (etwaig) rechtswidrig erlangter Tatsachensachenkenntnis, insbesondere von Zufallsfunden bei der Videoüberwachung von AN betraf. Unter Einbezug der bisherigen diesbezüglichen Rechtsprechung aller Instanzen, gehen die Autoren vertieft auf die Argumentation des Senats im aktuellen Urteil ein. Teilweise seien die erstinstanzlichen Gerichte bei einem Verstoß gegen das Datenschutzrecht von einem generellen Beweisverwertungsverbot im Prozess ausgegangen. Das BAG hingegen verneine ein solches und nehme eine Interessenabwägung am Maßstab des Verfassungsrechts vor. Dieser grundsätzlichen Wertung stimmen die Autoren zu und gehen sodann insbesondere der Frage nach, in welchen Fällen eine Missachtung des Datenschutzrechts mit der damit verbundenen Missachtung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aufgrund der Grundrechtsbindung der Gerichte im Ergebnis doch einem Beweisverwertungsverbot gleichzusetzen sei.

(tl)

Sozialrecht

Juristen und Sozialstaat in der Weimarer Republik

Eberhard Eichenhofer, Berlin/Jena, SR 2017, 2-19

Der Autor thematisiert in seinem Beitrag den letztlich missglückten Versuch der Errichtung eines demokratischen Sozialstaates in der Weimarer Republik. Dabei stellt er die sozialen Bestimmungen der Weimarer Republik dar und gibt Einblick in die Überlegungen der maßgeblichen sozialpolitischen Vordenker dieser Zeit. Anhand der Darstellung der Kritiken an der Weimarer Sozialpolitik wird aufgezeigt, woran diese nach Ansicht des Autors letztlich gescheitert ist.

(tl)

Geänderte Dienstanweisung der Agentur für Arbeit - Sperrzeitneutrale Aufhebungsverträge

RA Prof. Dr. Michael Fuhlrott, Hamburg, NZA 2017, 225-226

Der Beitrag beschäftigt sich mit der von der Agentur für Arbeit erlassenen Dienstanweisung zur Konkretisierung der gesetzlichen Vorgaben des § 159 Abs. 1 SGB III. Zwar entfalten solche Dienstanweisungen keine rechtlich bindende Wirkung, jedoch ergebe sich in der Praxis eine faktische Wirkung aus der erfahrungsgemäß strengen Befolgung der Anweisungen. Der Autor nimmt zunächst Bezug auf die jüngste Aktualisierung, und stellt diese zusammenfassend dar. Insgesamt erweitere die geänderte Dienstanweisung den Gestaltungsspielraum der Aufhebungsvertragsparteien erheblich. Sperrzeitunschädliche Aufhebungsverträge zur Vermeidung von krankheitsbedingten Kündigungen seien nun ebenso möglich wie betriebliche Aufhebungen ohne Abfindungszahlung.

(tr)

Tarifrecht/Tarifvertragsrecht

IG Metall als Universalgewerkschaft

Prof. Dr. Volker Rieble, München, RdA 2017, 26-34

Ausgangspunkt des Beitrags sind Zuständigkeitsabgrenzungen innerhalb des DGB, welche am Beispiel der IG Metall untersucht werden. Diesen liege das Prinzip „ein Betrieb - eine Gewerkschaft“ zugrunde, mit welchem eine Schwächung der DGB-Gewerkschaften durch Wettbewerbsrivalitäten verhindert und mithin die Arbeitnehmervertretung innerhalb der Betriebe gestärkt werden solle. Die IG Metall habe nunmehr in einer neuen Satzung von 2016 ihren Zuständigkeitsbereich mittels Einführung einer neuen Wertschöpfungsklausel erheblich ausgedehnt. Der Autor hält diese Vorgehensweise für gesetzes- und gegebenenfalls DGB-Satzungswidrig, weshalb er eine Prüfung einzelner, von ihm detailliert aufgeworfener Rechtsfragen im Verfahren nach § 97 ArbGG fordert. Auch fordert er ein Lauterkeitsrecht für den Gewerkschaftswettbewerb um Mitglieder.

(ks)

D. Entscheidungsbesprechungen

„Anmerkung zu BAG, Urteil vom 22.10.2015 - 2 AZR 720/14“

Prof. Dr. Jacob Joussen, Bochum, RdA 2017, 57-62

(BAG, Urteil vom 22.10.2015 - 2 AZR 720/14)

(ks)

„Selbstbindung des Arbeitgebers zur Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in einem im Ausland gelegenen Betrieb des Unternehmers“

Wiss. Mit. Maria Kleinert, Bonn, RdA 2017, 52-57

(BAG, Urteil vom 24.9.2015 - 2 AZR 3/14)

(ks)

„Erweiterung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei Versetzungen“

Prof. Dr. Wolfgang Kleinebrink, Wuppertal, DB 2017, 493

(BAG, Beschluss vom 23.8.2016 - 1 ABR 22/14)

(ks)

„Zeitgutschrift für Betriebstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit“

RA Maximilian Baur, München, DB 2017, 494

(LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.10.2016 - 19 Sa 26/16)

(ks)

„Gerichtsverwertbare Videoüberwachung im Betrieb nicht nur bei Straftaten“

RA Dr. Till Hoffmann-Remy, Frankfurt/M., DB 2017, 555

(BAG, Urteil vom 22.9.2016 - 2 AZR 848/15)

(ks)

„Voraussetzungen einer Sachgrundbefristung bei fremdbestimmtem Vertretungsbedarf“

RAin Dr. Anja Schöder, LL.M., Köln, DB 2017, 556

(BAG, Urteil vom 24.8.2016 - 7 AZR 41/15)

(ks)

„Zufallsfunde aus heimlicher Videoüberwachung im Kündigungsschutzprozess verwertbar“

Catharina Glugla, Düsseldorf, BB 2017, 578

(BAG, Urteil vom 22.9.2016 - 2 AZR 848/15)

(ks)

„Pflicht zur Bestellung eines stellvertretenden Datenschutzbeauftragten und Kündigungsschutz“

Dr. Frank Schemmel, Düsseldorf, BB 2017, 640

(LAG Hamburg, Urteil vom 21.7.2016 - 8 Sa 32/16)

(ks)

„„Zufallsfund“ bei verdeckter Videoüberwachung - Außerordentliche Kündigung“

RA Tim Wybitul, Frankfurt/M., NJW 2017, 846-847

(BAG, Urteil vom 22.9.2016 - 2 AZR 848/15)

(ks)

„Besonderer Erfüllungseinwand des Arbeitgebers bei Lohnsteuerabzug“

RAe Prof. Dr. Robert von Steinau-Steinrück/Prof. Dr. Daniel Benkert, Berlin/Frankfurt a.M., NJW-Spezial 2017, 146

(BAG, Urteil vom 21.12.2016 - 5 AZR 266/16)

(ks)

„Einstandspflicht des Arbeitgebers bei Leistungskürzung der Pensionskasse“

RAe Prof. Dr. Robert von Steinau-Steinrück/Prof. Dr. Daniel Benkert, Berlin/Frankfurt a.M., NJW-Spezial 2017, 146-147

(BAG, Urteil vom 13.12.2016 - 3 AZR 342/15)

(ks)

„Arbeitnehmereigenschaft: Beamtete Professorin und Ärztliche Direktorin“

RAe Prof. Dr. Robert von Steinau-Steinrück/Prof. Dr. Daniel Benkert, Berlin/Frankfurt a.M., NJW-Spezial 2017, 147-148

(BAG, Beschluss vom 22.11.2016 - 9 AZB 41/16)

(ks)

„Umkleide- und Wegezeiten als zu vergütende Arbeitszeit“

RAe Prof. Dr. Robert von Steinau-Steinrück/Prof. Dr. Daniel Benkert, Berlin/Frankfurt a.M., NJW-Spezial 2017, 148

(BAG, Urteil vom 26.10.2016 - 5 AZR 168/16)

(ks)

„Betriebsübergang: Sächliche Betriebsmittel für Betrieb eines Rettungsdienstes nicht allein identitätsbestimmend“

RAe Dr. André Zimmermann, LL.M./Louisa Kallhoff, Düsseldorf/München, DB 2017, 610

(BAG, Urteil vom 25.8.2016 - 8 AZR 53/15)

(ks)

„Hürden bei der Versetzung von Mandatsträgern“

RAin Dr. Nina Springer, LL.M., München, DB 2017, 611

(BAG, Beschluss vom 27.7.2016 -7 ABR 55/14)

(ks)

„Sachgrundlose Befristung im Anschluss an ein Heimarbeitsverhältnis möglich“

RA Alexander Maximilian Kossakowski, Düsseldorf, DB 2017, 612

(BAG, Urteil vom 24.8.2016 - 7 AZR 625/15)

(ks)

„Anwendbarkeit der Leiharbeitsrichtlinie auf Rotkreuzschwestern“

Dr. Johannes Heuschmid/Daniel Hlava, LL.M., Frankfurt a.M., AuR 2017, 121-123

(EuGH, Urteil vom 17.11.2016 - C-216/15)

(tl)

„Personalgespräch während der Arbeitsunfähigkeit - Weisungsrecht“

RA Dr. Thomas Ritter, Berlin, NJW 2017, 909-910

(BAG, Urteil vom 2.11.2016 - 10 AZR 596/15)

(tl)

„Kein Ausschluss eines wiedergewählten Betriebsratsmitglieds gemäß § 23 Abs. 1 BetrVG aus dem Betriebsrat wegen einer in der abgelaufenen Amtszeit begangenen Pflichtverletzung“

RA Dr. Christoph Bergwitz, Düsseldorf, BB 2017, 512

(BAG, Beschluss vom 27.7.2016 - 7 ABR 14/15)

(tr)

„Sachliche Gründe für die Einführung versicherungsmathematischer Abschläge erforderlich“

RiArbG Dr. Volker Matthießen, Offenbach, DB 2017, 429-430

(BAG, Urteil vom 13.10.2016 - 3 AZR 439/15)

(tr)

„Bewerbungsverfahren im öffentlichen Dienst: Vorsicht bei weit gefassten Stellenanzeigen!“

RA Alexander Maximilian Kossakowski, Düsseldorf, DB 2017, 431

(BAG, Urteil vom 11.8.2016 - 8 AZR 375/15)

(tr)

„Keine grundsätzliche Arbeitsunfähigkeit wegen künstlicher Befruchtung“

RA Dr. Mathias Kühnreich, Düsseldorf, DB 2017, 433

(BAG, Urteil vom 26.10.2016 - 5 AZR 167/16)

(tr)

„Berufen auf Schwerbehinderung nach Kündigung - Betriebsrat“

RAe Prof. Dr. Robert von Steinau-Steinrück/Prof. Dr. Daniel Benkert, Berlin/Frankfurt a.M., NJW-Spezial 2017, 115-116

(BAG, Urteil vom 22.9.2016 - 2 AZR 700/15)

(tr)

„Arbeitszeit aus dem gelebten Arbeitsverhältnis - Referenzzeitraum“

RAe Prof. Dr. Robert von Steinau-Steinrück/Prof. Dr. Daniel Benkert, Berlin/Frankfurt a.M., NJW-Spezial 2017, 116

(BAG, Urteil vom 2.11.2016 - 10 AZR 419/15)

(tr)

„AGG-widrige Urlaubsstaffelung für jüngere Arbeitnehmer“

RAe Prof. Dr. Robert von Steinau-Steinrück/Prof. Dr. Daniel Benkert, Berlin/Frankfurt a.M., NJW-Spezial 2017, 116

(BAG, Urteil vom 15.11.2016 - 9 AZR 534/156)

(tr)

„Massenentlassungsanzeige - Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat“

RA Prof. Dr. Tim Jesgarzewksi, Bremen, BB 2017, 448

(BAG, Urteil vom 22.9.2016 - 2 AZR 276/16)

(tr)

„BAG 4.0: Kann das Gericht Digitalisierung?“

Dr. Thomas Klebe, Frankfurt a.M., NZA 2017, 226-227

(BAG, Beschluss vom 22.3.2016 - 1 ABR 12/14)

(tr)

„Das Schuldanerkenntnis in Allgemeinen Geschäftsbedingungen“

RiAG Dr. Lorenz Leitmeier, Bayern, NZA 2017, 227-231

(BAG, Urteil vom 21.4.2016 - 8 AZR 474/14)

(tr)

„Beginn der Privilegierung beim Anfrageverfahren nach § 7 a VI SGB IV“

Prof. Dr. Oliver Ricken, Bielefeld, NZA 2017, 232

(BSG, Urteil vom 24.3.2016 - B 12 R 3/14 R)

(tr)

„Konfliktscheue gegenüber Kollegen als Rechtfertigung für Fehlverhalten des Arbeitnehmers?“

RAin Annika Adams, Köln, DB 2017, 432

(LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26.7.2016 - 2 Sa 385/15)

(tr)