Dezember 2021

Inhalt

A. Gesetzgebung

B. Rechtsprechung

 

C. Literatur

Unangemessene Vorstandsvergütung und ihre Rechtsfolgen

24 Stunden Arbeit – 24 Stunden Lohn

Kopftuch – Die neue Runde

3G im Betrieb und Homeoffice: Fragestellungen bei Umsetzung der neuen gesetzlichen Vorgaben

Der arbeitsrechtliche Teil des Koalitionsvertrags- ein Fortschritt?

Ausgleichszahlung durch den Arbeitgeber in die gesetzliche Rentenversicherung statt der Auszahlung einer Abfindung

Neues vom Gesetzgeber zum betrieblichen Eingliederungsmanagement - Erweiterte Mitbestimmungstatbestände im Personalvertretungsrecht

Das Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz: neue Pflichten zur Vermeidung menschen- und umweltrechtlicher Risiken weltweit

Arbeitnehmerüberlassung

Der Geschäftsführer und das AÜG – Kann der Einsatz eines Geschäftsführers Arbeitnehmerüberlassung darstellen?

Arbeitskampfrecht

Wann stellen Streiks außergewöhnliche Umstände dar?

Arbeitsvertragsrecht

Der steinige Weg zum Homeoffice – die problematische Rechtsfigur der Ermessensreduktion auf Null

Dogmatik und Gestaltung der Homeoffice-Vereinbarung

Ausbildungsvertrag für dual Studierende – Hinweise zur Vertragsgestaltung und zur Vertragsdurchführung

Betriebliche Altersversorgung

Die Gestaltung der betrieblichen Altersversorgung in Aufhebungsverträgen

Betriebsverfassungsrecht

Rechtsprechungsübersicht zum kollektiven Arbeitsrecht – Unter Berücksichtigung kollektivrechtlicher Entscheidungen im Zeitraum Ende 2020 bis Oktober 2021 

Die Änderung der Wahlordnung zur Betriebswahl – Arbeit des Wahlvorstands, Wahlausschreiben und Ablauf der Betriebsratswahl

Durchgriff oder kein Durchgriff, das ist hier die Frage

Digitalisierungspotentiale bei der Betriebsratswahl

Fehlerhafte Betriebsratsbeschlüsse und deren Folgen in der Praxis

Kündigung/Kündigungsschutz

Der nach außen getretene Kündigungsentschluss als fristauslösendes Ereignis für § 626 II BGB

Prozessuales

Das eBO kommt – Verbände sollten es unmittelbar nutzen!

Tarifrecht/Tarifvertragsrecht

Zum Vor-, Nach- und Nebeneinander von Tarifverträgen – Am Beispiel des AÜG

Sozialrechtliche Privilegierung von Tarifverträgen

D. Entscheidungsbesprechungen


 
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A. Gesetzgebung

Kommission will Arbeitsbedingungen und Rechte für Plattformbeschäftigte verbessern Pressemitteilung der EU-Kommission vom 9.12.2021Die Europäische Kommission hat am 9.12.2021 vorgeschlagen, wie die Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit verbessert und das nachhaltige Wachstum digitaler Arbeitsplattformen in der EU unterstützt werden können. Die neuen Regeln sollen sicherstellen, dass Menschen, die über digitale Arbeitsplattformen arbeiten, etwa für Liefer- und Fahrdienste, die ihnen zustehenden Arbeitnehmerrechte und Sozialleistungen in Anspruch nehmen können. Darüber hinaus erhalten sie zusätzlichen Schutz bei der Verwendung des so genannten algorithmischen Managements, also automatisierten Systemen, die Managementfunktionen bei der Arbeit unterstützen oder ersetzen. Europäisches Parlament und Rat müssen dem Vorschlag für eine Richtlinie zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit noch zustimmen.

Weitere Informationen, beispielsweise einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit sowie Hintergrundinformationen, sind auf der Seite der Pressemitteilungen der EU-Kommission abrufbar.

(gk) Lebenslanges Lernen – Zugang zu WeiterbildungenPressemitteilung der EU-Kommission vom 10.12.2021Individuelle Lernkonten und Qualifikationen zum Nachweis von Lernergebnissen, so genannte Microcredentials, sollen dazu beitragen, dass alle Menschen jederzeit und lebenslang Zugang zu Weiterbildungsangeboten haben. Die Europäische Kommission hat dazu am 10.12.2021 Vorschläge für Empfehlungen des Rates vorgelegt. Ziel ist es, dass bis 2030 mindestens 60 Prozent aller Erwachsenen jährlich an einer Weiterbildungsmaßnahme teilnehmen können. Darauf hatten sich die Mitgliedsländer auf dem EU-Sozialgipfel in Porto im Juni dieses Jahres geeinigt.

Vertiefende Informationen, beispielsweise zu den Lernkonten oder Microcredentials, sind auf der Seite der Pressemitteilungen der EU-Kommission abrufbar.

(gk)

Übersicht über die wesentlichen Änderungen und Neuregelungen, die zum Jahresbeginn und im Laufe des Jahres 2022 im Zuständigkeitsbereich des BMAS werdenPressemitteilung des BMAS vom 15.12.2021[Anm. d. Red.: im Folgenden werden nur die Änderungen und Neuregelungen für das Arbeitsrecht dargestellt. Änderungen und Neuregelungen in weiteren Bereichen, sind auf der Seite der Pressemitteilungen des BMAS abrufbar]:

Gesetzlicher Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab dem 1.1.2021 brutto 9, 82 Euro je tatsächlich geleistete Arbeitsstunde. Die mit der Dritten Mindestlohnanpassungsverordnung vom 9.11.2020 beschlossene Anhebung beruht auf dem entsprechenden Vorschlag der Mindestlohnkommission vom 30.6.2020.

Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen Covid-19 und Vorschriften im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie

Am 12.12.2021 sind die am 30.6.2021 ausgelaufenen pandemiebedingten Sonderregelungen zur Durchführung virtueller Betriebsversammlungen und Versammlungen der leitenden Angestellten, sowie der Durchführung von Sitzungen der Einigungsstelle, der Heimarbeitsausschüsse und der Gremien nach dem Europäischen Betriebsräte-Gesetz, sowie dem SE-Beteiligungsgesetz und SCE-Beteiligungsgesetz im Rahmen der Unterrichtung und Anhörung wieder eingeführt worden. Die Regelungen sind befristet bis zum 19.3.2022 mit Möglichkeit der einmaligen Verlängerung durch Beschluss des Deutschen Bundestages.

(gk)Beratungsgegenstände des Bundestags

4. Sitzung, 7.12.2021: Keine relevanten Beratungsgegenstände.

5. Sitzung, 8.12.2021: Keine relevanten Beratungsgegenstände.

6. Sitzung, 9.12.2021: Keine relevanten Beratungsgegenstände.

7. Sitzung, 10.12.2021:

  • Zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen SPD, Bündnis90/Die Grünen und FDP eingebrachten Entwurfs eines „Gesetzes zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie“. Sodann Annahme des Gesetzesentwurfs auf Drs. 20/188 in der Fassung des Buchstaben a der Beschlussempfehlung auf Drs. 20/250

8. Sitzung, 15.12.2021: Keine relevanten Beratungsgegenstände.

9. Sitzung, 16.12.2021:

  • Beratung des Antrags Abgeordneter und der Fraktion Die Linke „Würde und Teilhabe ernst nehmen – Sanktionsfreie Mindestsicherung statt Bürgergeld“ (BT-Drs. 20/271) sowie Überweisung an Ausschuss
  • Beratung des Antrags Abgeordneter und der Fraktion Die Linke „Existenzminimum sichern – Inflationsausgleich bei Regelsätzen garantieren“ (BT-Drs. 20/100). Sodann Ablehnung des Antrags auf Drs. 20/100
  • Beratung des Antrags Abgeordenter und der Fraktion der AfD „Sofortmaßnahme gegen die sozialen Folgen der Inflation – Mehr Netto vom Brutto für die Erwerbstätigen“ (BT-Drs. 20/273) sowie Überweisung an Ausschuss

(gk)Beratungsgegenstände des Bundesrates

1012. Sitzung, 26.11.2021: Keine relevanten Beratungsgegenstände.

1013. Sitzung, 10.12.2021:

  • Zustimmung hinsichtlich dem „Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie“ (BR-Drs. 830/21)

1014. Sitzung, 17.12.2021:

  • Ausschusszuweisung hinsichtlich eines Antrags des Freistaats Bayern bezüglich „Befristete Erhöhung des verfügbaren Nettoeinkommens insbesondere von Intensivpflegekräften im Krankenhausbereich“ (BR-Drs. 835/21)

(gk)Veröffentlichungen im Bundesgesetzblatt

Teil I: 80 – 85

  • Zweite Verordnung zur Änderung von Meisterprüfungsverordnungen vom 23.11.2021 (BGBl I Nr. 80, S. 4952)
  • Verordnung über die Bezugsdauer und Verlängerung der Erleichterungen der Kurzarbeit (Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung – KugverlV) vom 30.11.2021 (BGBl I Nr. 81, S. 5042)
  • Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen Covid-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie vom 10.12.2021 (BGBl I Nr. 83, S. 5162)
  • Zwölfte Verordnung zur Änderung der Lotstarifverordnung vom 16.12.2021 (BGBl I Nr. 85, S. 5208)

Teil II: 25 – 26

Keine relevanten Veröffentlichungen im Berichtszeitraum.

(gk)Veröffentlichungen im Amtsblatt der EU (Teil L) L 426 - 473

  • Beschluss (EU) 2021/2159 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2021 über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer infolge des Antrags Spaniens — EGF/2021/001 ES/País Vasco metal (L 436, S. 38)
  • Delegierter Beschluss (EU) 2021/2183 der Kommission vom 25. August 2021 zur Änderung des Anhangs V der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich von Ausbildungsnachweisen und den Titeln von Ausbildungsgängen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 6111) (L 444, S. 16)

 (gk)


  • B. Rechtsprechung  

Betriebliche AltersversorgungBetriebliche Altersversorgung – Auslegung einer Versorgungsordnung BAG, Urt. v. 2.12.2021 – 3 AZR 212/21 – Pressemitteilung Nr. 44/12 Eine Versorgungsregelung in einer Betriebsvereinbarung, wonach eine Witwen-/Witwerrente entfällt, wenn die Ehe zum Zeitpunkt des Ablebens des Anwärters geschieden ist oder wenn sie erst nach Beginn der Altersrentenzahlung geschlossen wurde, schließt eine Witwen-/Witwerrente nicht aus, wenn die Ehe zwar nach dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, aber vor dem Beginn des Altersrentenbezugs geschlossen wurde.
(gk)
DatenschutzDatenschutz im bEM LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 20.10.2021 – 4 Sa 70/20, LeitsätzeAus § 167 Abs. 2 Satz 3 SGB IX (in der bis zum 09.06.2021 geltenden Fassung, seit 10.06.2021: Satz 4) folgt nicht nur, dass der AN auf die Art und den Umfang der im betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM) erhobenen und verwendeten Daten hinzuweisen ist. Vielmehr ergibt sich hieraus auch, dass die Datenverarbeitung datenschutzkonform zu erfolgen hat. Die Erreichung der Ziele des bEM erfordert nicht, dass nicht im bEM-Verfahren beteiligten Vertretern des AG vom AN im Verfahren mitgeteilte Diagnosedaten bekanntzumachen wären. Wenn dem AN im Rahmen des § 167 Abs. 2 Satz 3 SGB IX (in der bis zum 09.06.2021 geltenden Fassung, seit 10.06.2021: Satz 4) dennoch eine Einwilligung in eine solche Datenoffenlegung abverlangt wird, ist im besonderen Maße auf die Freiwilligkeit hinzuweisen. Wird in dem Hinweis über die Datenerhebung und Datenverwendung der fälschliche Eindruck erweckt, dass Gesundheitsdaten an Vertreter des AG weitergegeben werden können, die nicht am bEM-Verfahren beteiligt sind, geht dies zu Lasten des AG. Die vom AG verursachte Fehlvorstellung steht einer ordnungsgemäßen Einleitung des bEM entgegen.
(gk)
ProzessualesWahrung der Schriftform bei einem ProzesskostenhilfegesuchLAG Hamm, Beschl. v. 6.12.2021 – 14 Ta 410/21 - LeitsätzeFür die Wahrung der Schriftform bei einem Prozesskostenhilfegesuch ist die eigenhändige Unterschriftsleistung weder für die Antragsschrift noch für den amtlichen Vordruck der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zwingend erforderlich.
(gk)
Tarifrecht/TarifvertragsrechtKeine Erschwerniszulage für eine hauswirtschaftliche Helferin bei Tragen einer FFP2-MaskeArbG Karlsruhe, Urt. v. 8.12.2021 – 9 Ca 238/21 - LeitsätzeHauswirtschaftliche Arbeiten unter der Gefahr einer Ansteckung mit dem Corona-Virus begründen dann keinen Anspruch auf eine Erschwerniszulage aus § 19 Abs. 1 Satz 1 TVöD, wenn entsprechend § 19 Abs. 3 TVöD der Ansteckungsgefahr mit dem Tragen einer FFP2-Maske Rechnung getragen wird. Allein das Tragen einer FFP2-Maske bei der Verrichtung hauswirtschaftlicher Arbeiten ist keine außergewöhnliche Erschwernis im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 TVöD, sodass dafür kein Anspruch auf eine Erschwerniszulage nach § 19 Abs. 1 Satz 1 TVöD besteht. Ein Anspruch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz besteht dann nicht, wenn Beschäftigte zwar dieselbe Arbeit verrichten, dies aber für AG aus verschiedenen Branchen tun, die unterschiedliche Tarifverträge mit andersartigen Vergütungssystemen anwenden.
(gk)UrlaubsrechtUrlaubsberechnung bei Kurzarbeit BAG, Urt. v. 30.11.2021 – 9 AZR 225/21 – Pressemitteilung Nr. 41/21Fallen aufgrund von Kurzarbeit einzelne Arbeitstage vollständig aus, ist dies bei der Berechnung des Jahresurlaubs zu berücksichtigen.
(gk)Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für den vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen bezahlten JahresurlaubEuGH, Urt. v. 25.11.2021 – C-233/20Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Vorschrift entgegensteht, wonach eine Urlaubsersatzleistung für das laufende letzte Arbeitsjahr nicht gebührt, wenn der/die AN das Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund vorzeitig einseitig beendet. 
Der nationale Richter braucht nicht zu prüfen, ob der Verbrauch der Urlaubstage, auf die der AN Anspruch hatte, für diesen unmöglich war.
(gk)


  •  C. Literatur

AllgemeinUnangemessene Vorstandsvergütung und ihre RechtsfolgenRA Prof. Dr. Paul Melot de Beauregard, LL. M., Düsseldorf, DB 2021, 2825-2830Der Verfasser setzt sich in diesem Beitrag mit der Frage auseinander, wann die Vergütung des Vorstands einer Aktiengesellschaft als angemessen gilt. Unter Berücksichtigung der Auslegung von Vorstandsverträgen beleuchtet er, welche Kriterien für die Angemessenheitsprüfung vom Gesetzgeber aufgestellt wurden. Anschließend geht er auf die Rechtsfolgen einer unangemessenen Vergütung, wie zum Beispiel ein verschärftes Haftungsrisiko, ein.(eh)24 Stunden Arbeit – 24 Stunden LohnWiss. Mit. Theresa Tschenker, Frankfurt (Oder), NZA-RR 2021, 641-645Anlass des Beitrags ist eine aktuelle Entscheidung des BAG vom 24.6.2021 (5 AZR 505/20). In der Entscheidung geht es um eine „Live-In“-Pflegekraft, die mit der pflegebedürftigen Person zusammenwohnte und somit rund um die Uhr im Bereitschaftsdienst tätig war. Das Gericht hatte zu entscheiden, ob und wie hoch der Bereitschaftsdienst einer „Live-In“ zu vergüten ist, wenn der zuvor geschlossene Vertrag mit der Agentur eine solche Vergütung nicht vorsieht. Die Verfasserin greift die Entscheidung des BAG auf und bewertet diese.
(eh)Kopftuch – Die neue RundeRiArbG a. D. Peter Stein, Hamburg, SR 2021, 221-232Hintergrund des Beitrags sind zum einen die älteren Entscheidungen des EuGH zu Kopftuchverboten (Rs. Achbita & Rs. Bougnaoui), sowie die aktuellen Entscheidungen des EuGH (Rs. WABE & Rs. MH Müller). Nach einer kurzen Vorstellung der Vorgaben des EuGH und der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie (RL 2000/78/EG) erörtert der Verfasser, unter welchen Voraussetzungen die unternehmerische Freiheit des Arbeitgebers die Religionsfreiheit der Arbeitnehmer überwiegen könnte.
(eh)3G im Betrieb und Homeoffice: Fragestellungen bei Umsetzung der neuen gesetzlichen VorgabenRAe Prof. Dr. Michael Fuhlrott/ Katharina Schäffer, Hamburg, NZA 2021, 1679-1684Die Autoren setzen sich mit der Umsetzung von arbeitsrechtlich relevanten Regelungen auseinander, die durch das „Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weitere Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ in Kraft getreten sind. Dies betrifft in der Praxis die 3G-Regelung am Arbeitsplatz und wie der Zutritt mit Nachweis gewährleistet wird. Weiterhin regeln die Gesetze unter anderem die Verantwortung des Arbeitgebers hinsichtlich des Zugangs der Arbeitnehmer zu Tests und deren Durchführung. Umstritten ist nach wie vor eine Impfpflicht.
(ks)Der arbeitsrechtliche Teil des Koalitionsvertrags- ein Fortschritt?RA Prof. Dr. Jobst-Hubertus Bauer/ Ass. Iur. Michael Roll, Stuttgart, NZA 2021, 1685-1689Die Verfasser beschäftigen sich mit den arbeitsrechtlichen Bereichen des neuen Koalitionsvertrags zwischen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP. Aus- und Weiterbildungen sollen durch Qualifizierungsgeld gefördert werden. Das Thema Arbeitszeitflexibilisierung wird vom vorherigen Koalitionsvertrag zwischen CDU und SPD wiederaufgenommen. Die Problematik der Arbeitszeiterfassung soll von der Koalition geprüft werden, ist jedoch nach wie vor durch das BAG zu klären. In Bezug auf das Recht auf Homeoffice soll ein Erörterungsanspruch dafür sorgen, willkürlichen und sachfremden Ablehnungen des Arbeitgebers entgegenzuhalten. Den Themen Mindestlohn und Minijobs sieht der Autor kritisch entgegen. Durch Gesetz soll der Mindestlohn einmalig auf 12 Euro erhöht werden, weitere Veränderungen sollen dann durch die Mindestlohnkommission geschehen.
(ks)Ausgleichszahlung durch den Arbeitgeber in die gesetzliche Rentenversicherung statt der Auszahlung einer AbfindungRA Dr. Andreas Schönhöft/RiSG Dr. Melanie Röpke, Hamburg, NZA 2021, 1610-1613Die Verfasser zeigen eine Alternative zu Abfindungen auf, bei der der Arbeitgeber eine weniger hoch besteuerte Zahlung an die Deutsche Rentenversicherung zahlt, um den finanziellen Verlust durch einen vorgezogenen Altersrenteneintritt des Arbeitnehmers auszugleichen. Besonders im Rahmen der aktuellen Krise versuchen Arbeitgeber, rentennahen Arbeitnehmern attraktive Angebote zum Berufsausstieg zu machen. Arbeitnehmer nehmen in der Regel eher verkürzte Beitragsjahre in Kauf, als unter das geplante Rentenniveau zu sinken. Dazu ist der steuerliche Aspekt gem. § 3 Nr. 28 EStG ausschlaggebend.
(ks)Neues vom Gesetzgeber zum betrieblichen Eingliederungsmanagement - Erweiterte Mitbestimmungstatbestände im PersonalvertretungsrechtVRiBAG a. D. Prof. Franz Josef Düwell, Konstanz, NZA 2021, 1614-1617Der Autor thematisiert die gesetzlichen Änderungen zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM). Zum einen greifen die Änderungen des BPersVG die Ziele des BEMs auf und schaffen weitere Hilfsangebote zur Rückkehr an den Arbeitsplatz nach Langzeiterkrankungen. Zum anderen regelt das Teilhabebestärkungsgesetz die Hinzuziehung eines Beistands während eines BEM Gesprächs. Zusammenfassend ist zu sagen, dass die Große Koalition dem BEM einen hohen Wert zusprach und besonders von Seiten der SPD die Forderung nach der gesetzlichen Klarstellung eines Rechtanspruchs für jeden Beschäftigten formuliert wurde. Die Rechtsprechung lehnte dies bisweilen ab.
(ks)Das Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz: neue Pflichten zur Vermeidung menschen- und umweltrechtlicher Risiken weltweitRAe Robert Grabosch, LL.M./ Daniel Schönfelder, LL.M, AuR 2021, 488-494Die Verfasser erläutern die Folgen des Lieferkettensorgfaltspflichtgesetzes (LkSG), das am 11.06.2021 beschlossen wurde. Das LkSG soll ab 2023 große deutsche Unternehmen dazu verpflichten, menschen- und umweltrechtliche Risiken zu erkennen und zu vermeiden. Der Anstoß dazu basiert auf den Leitprinzipien der vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte. Sie setzen Vorgaben für das Outsourcing von Produktionsprozessen in Ländern, die niedrige Arbeits- und Umweltstandards haben. Durch anlassbezogene Pflichten der Risikoanalyse von Wertschöpfungsketten sollen internationale Übereinkommen zum Thema Menschen- und Umweltschutz besser umgesetzt und kontrolliert werden.
(ks)ArbeitnehmerüberlassungDer Geschäftsführer und das AÜG – Kann der Einsatz eines Geschäftsführers Arbeitnehmerüberlassung darstellen?RA Daniel Happ/Wiss. Mit. Philipp Zinndorf, Frankfurt a. M., DB 2021, 2963-2969Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung diskutieren die Verfasser in diesem Beitrag, ob der Einsatz eines Geschäftsführers eine Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des AÜG darstellen kann. Zunächst prüfen sie, ob die Tatbestandsvoraussetzung des § 1 Abs. 1 S. 1 AÜG erfüllt sind, um dann zu erläutern, unter welchen Voraussetzungen die Anwendung des AÜG im Einzelfall nicht ausgeschlossen ist, obwohl nicht alle Tatbestandsmerkmale vorliegen.
(eh)

ArbeitskampfrechtWann stellen Streiks außergewöhnliche Umstände dar?Prof. Dr. Filip Dorssemont, Brüssel, AuR 2021, 494-498Der Autor befasst sich mit der Frage, ob Streiks außergewöhnliche Umstände darstellen können, die dazu führen könnten, dass Fluggesellschaften keine finanzielle Erstattung für Fluggäste leisten müssen. Der Verfasser stellt das Vorabentscheidungsverfahren Airhelp Ltd. vor, in dem der EuGH entschied, dass ein Streik keinesfalls als außergewöhnlicher Umstand bezeichnet werden kann. Die Gründe sind wie folgt: Ein angekündigter Streik ist vorhersehbar. Weiterhin würde eine fehlende Pflicht zur Schadenserstattung die Konsequenzen eines Streiks vermindern. Nach dem EuGH sind auch illegale Streiks vorhersehbar. Allerdings unterscheidet er zwischen Streiks, die durch äußere und innere Einflüsse entstehen, was der Autor als kritisch bezeichnet.
(ks)ArbeitsvertragsrechtDer steinige Weg zum Homeoffice – die problematische Rechtsfigur der Ermessensreduktion auf NullRiArbG Christian Schwarz, Regensburg, NZA-RR 2021, 633-635Ausgangspunkt des Beitrags ist, dass viele Arbeitnehmer, auch pandemiebedingt, gerne im Homeoffice arbeiten würden, aber im Arbeitsvertrag keine Regelungen zum Arbeitsort getroffen haben. Bezug nehmend auf das Urteil des BAG vom 18.10.2017 (10 AZR 330/16) prüft der Verfasser, ob Arbeitnehmer einen Anspruch auf Homeoffice aufgrund einer Ermessensreduzierung auf Null geltend machen können.
(eh)Dogmatik und Gestaltung der Homeoffice-VereinbarungProf. Dr. Frank Bayreuther, Passau, NZA 2021, 1593-1598Der Autor befasst sich mit der Rechtsnatur der Homeoffice-Vereinbarung und der damit verbundenen Auswirkungen auf die Gestaltung von Arbeitsverträgen. Wohnraumarbeit muss vertraglich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart worden sein. Dies zeigt, dass das Weisungsrecht des Arbeitgebers nach §106 GewO nicht ausreicht, einem Mitarbeiter Homeoffice anzuordnen. Folglich behandelt auch die BAG-Rechtsprechung Homeoffice nicht als typischen „Arbeitsort“ gem. § 106 GewO. Eine vertragliche Regelung zur Wohnraumarbeit ist daher empfehlenswert, diese sollte außerdem die Dauer des Homeoffice festlegen. Der Verfasser erläutert mehrere Modalitäten einer Homeoffice-Vereinbarung.
(ks)Ausbildungsvertrag für dual Studierende – Hinweise zur Vertragsgestaltung und zur Vertragsdurchführung

RAinnen Prof. Dr. Victoria Koch-Rust/ Prof. Dr. Gabriele Rosentreter, Berlin, NZA 2021, 1604-1610Die Autorinnen befassen sich mit dem tripolaren Verhältnis von dualen Studierenden, Hochschulen/Berufsakademien und Ausbildungsunternehmen. Bei der Konzipierung von Ausbildungsverträgen sollte aufgrund des Alters und der Unerfahrenheit von einem Schutzbedürfnis der Studierenden ausgegangen werden. Gem. § 307 BGB können Bleibeverpflichtungen in Verbindung mit einer Rückzahlungsklausel geschlossen werden. Sie haben keinen Anspruch auf Berufsbildungshilfe nach §§ 56ff. SGB III. Außerdem werden sie vom Schutzbereich von § 78a Abs. 2 BetrVG nicht erfasst und haben als Betriebsrats- oder JAV-Mitglied keinen Anspruch auf eine Weiterbeschäftigung.
(ks)

Betriebliche AltersversorgungDie Gestaltung der betrieblichen Altersversorgung in AufhebungsverträgenRAe Prof. Dr. Christian Arnold/ Dr. Sebastian Ernst, Stuttgart, NZA 2021, 1598-1604Die Verfasser thematisieren den Umgang mit einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung bei der Auflösung eines Dienst-/Arbeitsvertrags durch einen Aufhebungsvertrag. Zunächst muss zwischen gesetzlicher und vertraglicher Unverfallbarkeit unterschieden werden. Ist keine gesetzliche Unverfallbarkeit nach § 1b Abs. 1 BetrAVG gegeben, kann man vertraglich bestimmen, wann eine Anwartschaft nicht mehr verfallen darf. Im Fall eines Aufhebungsvertrags bleibt die Anwartschaft regelmäßig erhalten. Es ist allerdings möglich, die Rahmenbedingungen der unverfallbaren Anwartschaften neu und erweiternd zu gestalten. Die Gestaltungsmöglichkeiten können Anreize zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags geben und werden aufgrund steigender Rentenlücken immer mehr an Bedeutung gewinnen.
(ks)BetriebsverfassungsrechtRechtsprechungsübersicht zum kollektiven Arbeitsrecht – Unter Berücksichtigung kollektivrechtlicher Entscheidungen im Zeitraum Ende 2020 bis Oktober 2021RA Prof. Dr. Bernd Schiefer, Düsseldorf, DB 2021, 2894-2903Dieser Beitrag dient als Übersicht über die Rechtsprechung zum kollektiven Arbeitsrecht im Berichtszeitraum Ende 2020 bis Oktober 2021. Im Hinblick auf das am 18.6.2021 in Kraft getretene Betriebsrätestärkungsgesetz legt der Verfasser den Schwerpunkt auf Entscheidungen zu den Themen Auskunftsanspruch des Betriebsrats, Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats und die Betriebsratsvergütung.
(eh)Die Änderung der Wahlordnung zur Betriebswahl – Arbeit des Wahlvorstands, Wahlausschreiben und Ablauf der BetriebsratswahlRA Tobias Grambow, Berlin, DB 2021, 3032-3034Anlass des Beitrags ist die Änderung der Wahlordnung für die Wahlen des Betriebsrats. Der Verfasser gibt einen kurzen Überblick und seine Einschätzung zu den aktuellen Änderungen. Durch diese sollen die Vorgaben des neuen Betriebsrätemodernisierungsgesetzes umgesetzt werden. Beispielsweise sollen Betriebsratssitzungen mittels Video- oder Telefonkonferenz ausnahmsweise ermöglicht und die Betriebsratswahlen sollen durch die Möglichkeit der Briefwahl vereinfacht werden.
(eh)Durchgriff oder kein Durchgriff, das ist hier die FrageRAe FA Gerd Kaindl/ Maximilian Nickel, BB 2021, 2868 -2875Die Autoren setzen sich mit der Frage auseinander, ob der Betriebsrat die Möglichkeit hat, in Sozialplanverhandlungen über ein Sozialplanbudget mit finanziell schlecht gestellten Unternehmen, liquide Mutterkonzerne zur Verantwortung zu ziehen. Sie kommen zu dem Ergebnis, dass ein Berechnungsdurchgriff nach Ansicht des BAG in den meisten Fällen abgelehnt wird. Die Verantwortlichkeit der Mutterkonzerne, erwächst nicht aus wirtschaftlichen Verflechtungen. Es gibt Ausnahmefälle, die allerdings unklar in der Rechtsprechung und umstritten in der Literatur sind. Aufgrund der rechtlichen Risiken ist dem Arbeitgeber zu empfehlen, konzerninterne Absprachen auf ein Durchgriffsrisiko zu prüfen.
(ks)Digitalisierungspotentiale bei der BetriebsratswahlProf. Dr. Katrin Blasek, Brandenburg a. d. Havel, BB 2021, 2932-2937Aufgrund der Corona-Pandemie wurden die digitalen Mechanismen in der Arbeitswelt stark gefördert. Die Verfasserin überträgt die neuen Verhältnisse auf die bevorstehenden Betriebsratswahlen und befasst sich mit der Frage, inwiefern diese digital durchgeführt werden könnten. In der Vergangenheit schufen die Rechtsprechung und Gesetzgebung bereits Möglichkeiten, digitale Werkzeuge zu nutzen. Diese sollten allerdings individuell auf den Betrieb abgestimmt werden und bei kritischer Funktionalität erst einmal nur für Organisation und Vorbereitung der Wahlen genutzt werden.
(ks)Fehlerhafte Betriebsratsbeschlüsse und deren Folgen in der PraxisRA Prof. Dr. Mark Lembke, LL.M. (Cornell), Frankfurt/Main, NZA 2021, 1665-1675Bei Unordnungsmäßigkeit des Betriebsratsbeschlusses kann dieser unwirksam sein und das Handeln der Betriebsratsvorsitzenden ist dann gem. § 177 BGB eine Vertretung ohne Vertretungsmacht. Allerdings kann das Handeln rückwirkend durch ordnungsgemäße Betriebsbeschlüsse genehmigt werden. Inwiefern der Arbeitgeber Verantwortung dafür tragen muss, ist fraglich. Die Sphärentheorie auf ein weiteres Spektrum auszuweiten als auf die Kündigung gem. § 102 Abs. 1 u. 2 BetrVG und § 17 Abs. 2 KSchG, lehnt die Rechtsprechung ab. Allerdings plädiert sie auf den Vertrauensschutz des Arbeitgebers. Letztlich sind fehlerhafte Betriebsratsbeschlüsse schwer für den Arbeitgeber einschätzbar. Es sei diesem daher zu empfehlen, sich eine Kopie der Sitzungsniederschrift aushändigen zu lassen.
(ks)Kündigung/KündigungsschutzDer nach außen getretene Kündigungsentschluss als fristauslösendes Ereignis für § 626 II BGBRAe Dr. Mark-Alexander Huth/Bastian Siemsglüss, LL.M., Hamburg, NZA-RR 2021, 635-640In diesem Beitrag erläutern die Verfasser, was bei der Vorbereitung einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund gem. § 626 BGB zu beachten ist. Problematisch sei es, wenn vor Aussprache der Kündigung der Kündigungswille nach außen gelangt. Deswegen prüfen sie, wann die Ausschlussfrist nach § 626 Abs. 2 BGB in Gang gesetzt wird und zu welchen Beweisproblemen es im Prozess kommen könnte, wenn der Kündigungsentschluss zu früh nach außen tritt.
(eh)ProzessualesDas eBO kommt – Verbände sollten es unmittelbar nutzen!PräsLAG Dr. Holger Schrade/ RiArbG Dr. Lennart Elking, Dortmund, NZA 2021, 1675-1679Der Verfasser thematisiert die Einführung des neuen Bürger- und Organisationspostfachs (eBO), um das Ziel, alle Verfahrensbeteiligten im Arbeitsgerichtsprozess in den elektronischen Rechtsverkehr einzubinden, schnellstmöglich zu erreichen. Da die Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände ab dem 01.01.2024 verpflichtet sind, sichere Übermittlungswege zur Einreichung bei Gericht zu nutzen, ist das Arbeiten mit dem eBO unumgänglich. Denn aufgrund unterschiedlicher Rechtsauffassungen sind Übermittlungen zwischen Gericht und Verbänden risikobehaftet. Eine angefochtene Wirksamkeit der Übermittlung könnte somit zu Haftungsrisiken führen. Das eBO schließt diese Problematik aus und erweist sich somit zum „Königsweg“ der Datenübermittlung.
(ks)Tarifrecht/TarifvertragsrechtZum Vor-, Nach- und Nebeneinander von Tarifverträgen – Am Beispiel des AÜGRA Prof. Dr. Cord Meyer, Berlin/Stemwede, BB 2021, 2804-2807Am Beispiel der Einsatzbranche erörtert der Verfasser die Systematik der Überlassungshöchstdauer für Leiharbeitnehmer nach § 1 Abs. 1b AÜG. Er erklärt, wie sich die Regelung auf die Überlassungshöchstdauer auswirkt, wenn mehre Tarifverträge nebeneinander oder nacheinander auf ein Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.
(eh)Sozialrechtliche Privilegierung von TarifverträgenProf. Dr. Daniel Hlava, Frankfurt a. M., SR 2021, 233-252In diesem Beitrag geht es um die Beeinflussung des Sozialrechts durch Tarifverträge. Zunächst stellt der Verfasser die Regelungen des Sozialgesetzbuches vor, welche auf tarifvertragliche Gestaltungen Bezug nehmen, um dann eine Systematisierung vorzunehmen. In einem nächsten Schritt prüft er, ob durch diese sozialrechtlichen Regelungen in Tarifverträgen Anreize geschaffen werden können, um der abnehmenden Tarifbindungen entgegenarbeiten zu können und eine Verbesserung von Arbeitsbedingungen zu erreichen.
(eh)


 D. Entscheidungsbesprechungen

Geschlechterdiskriminierung im Arbeitsverhältnis – Beweiserleichterung bei EntgeltgleichheitsklagenRA Stefan Gatz, Hamburg, NJW 2021, 3563-3566(BAG, Urteil vom 21.1.2021 – 8 AZR 488/19)
(eh)Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates bei der Einführung von Microsoft Office 365RA Dr. Severin Gotthard Kunisch, Köln, DB 2021, 2813(LAG Köln, Beschluss vom 21.5.2021 – 9 TaBV 28/20)
(eh)Das Arbeitszeugnis in tabellarischer Form?RAin Kristin Frohne, Frankfurt a. M., DB 2021, 2831(BAG, Urteil vom 27.4.2021 – 9 AZR 262/20)
(eh)Widerspruchsrecht bei Betriebsübergang: tarifliches RückkehrrechtRAin Kathrin Reitner, München, DB 2021, 2832(BAG, Urteil vom 22.7.2021 – 2 AZR 6/21)
(eh)Neues zum betriebsverfassungsrechtlichen AbmahnungRA Dr. Sebastian Frahm, Stuttgart/Berlin, DB 2021, 2833
(LAG Nürnberg, Beschluss vom 11.3.2021 – 1 TaBV 24/20)
(eh)(Fehlende) Tariffähigkeit einer ArbeitnehmervereinigungRA Dr. Artur-Konrad Wypych, Düsseldorf, DB 2021, 2834-2835(BAG, Beschluss vom 22.6.2021 – 1 ABR 28/20)

(eh)Bezugnahme auf gesetzliche Regelungen zur Erwerbsminderung in betrieblicher VersorgungszusageRA Dr. Matthias Böglmüller, München, DB 2021, 2836(BAG, Urteil vom 13.7.2021 – 3 AZR 445/20)
(eh)Entscheidend für die Betriebsratszugehörigkeit eines Arbeitnehmers ist sein Arbeitsort, nicht der Betrieb seines Vorgesetzten

RA Felix Römisch, München, DB 2021, 2904(BAG, Beschluss vom 26.5.2021 – 7 ABR 17/20)
(eh)Rechtfertigung für Kopftuchverbot im ArbeitsverhältnisRA Vincent Jungbauer, München, NZA-RR 2021, 645-648(EuGH, Urteil vom 15.7.2021 – Rs. C-804/18 & Rs. C-431/19)
(eh)Fortbildungsteilnahme als ArbeitszeitDr. Michael König, LL.M., Berlin, NZA-RR 2021, 686(EuGH, Urteil vom 28.10.2021 – Rs. C-909/19)
(eh)Kündigung wegen menschenverachtender ÄußerungenRAin Dr. Brigitte Glatzel, Mainz, NZA-RR 2021, 687(LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.7.2021 – 21 Sa 1291/20)
(eh)Keine Aussetzung wegen Strafverfahren bei EntscheidungsreifeWiss. Mit. Robert Weber, LL.M., Leipzig, NZA-RR 2021, 688(LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6.10.2021 – 11 Ta 1120/21)
(eh)3G-Regel am Arbeitsplatz, Homeoffice & Co.: IfSG und SARS-CoV-2-ArbSchV abermals geändertProf. Dr. Ralf Jahn, Würzburg-Schweinfurt, DB 2021, 2970-2972(Anmerkung zum Artikelgesetz zur Änderung des IfSG)
(eh)Bestimmtheit einer BeschäftigungsklageJonas Kannen, Berlin, DB 2021, 2973(BAG, Urteil vom 24.3.2021 – 10 AZR 16/20)
(eh)Der Betriebsrat kann die elektronische Zeiterfassung einfordernRA Dr. Jakob Glajcar, Gütersloh, DB 2021, 2974(LAG Hamm, Beschluss vom 27.7.2021 – 7 TaBV 79/20)
(eh)Anrechnung einer Einmalzahlung auf ein betriebliches RuhegeldRiArbG a. D. Dr. Volker Matthießen, Offenbach a. M., DB 2021, 2975(BAG, Urteil vom 13.7.2021 – 3 AZR 349/20)
(eh)Verzugszinsen: Entschuldbarer Rechtsirrtum und Geltendmachung durch BestandsschutzklageRA Dr. Michael Wilhelm Weber, München, DB 2021, 3035(BAG, Urteil vom 24.6.2021 – 5 AZR 385/20)
(eh)EuGH zu Kopftuch am ArbeitsplatzRAinnen Dr. Valérie Kornemann/Victoria Alekseeva, Frankfurt a. M., DB 2021, 3036(EuGH, Urteil vom 15.7.2021 – Rs. C-804/18 & Rs. C-341/19)
(eh)Neues zur sexuellen Belästigung am ArbeitsplatzRAin Anjuli Roesler, Frankfurt a. M., DB 2021, 3037(BAG, Urteil vom 20.5.2021 – 2 AZR 596/20)
(eh)