Februar 2025
Inhalt
Prognose der gesundheitlichen Eignung von Bewerbern für den Polizeidienst
Arbeitnehmereigenschaft eines Handelsvertreters?
Arbeitnehmereigenschaft eines Generalintendanten
Fall des kontinuierlichen Modells der Altersteilzeit
Unverhältnismäßigkeit einer Probezeitvereinbarung im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses
Verletzung des § 25 Abs. 2 BetrVG kann zur Unwirksamkeit des Betriebsratsbeschlusses führen
Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Betriebsversammlungen am Flughafen
EuGH-Vorlage des BAG betreffend die Überlassungshöchstdauer im Rahmen des Betriebsübergangs
Änderung der Rechtsprechung: Kontrollpflichten eines Rechtsanwalts bei Fristsachen
Geltung des § 2 Abs. 1 Nr. 4 lit. a ArbGG auch für Ansprüche auf Feststellung i.S.d. § 256 ZPO
Arbeitsunfall auch bei nur vorübergehender Gesundheitsbeeinträchtigung
Der Dienstwagen in der Freistellung
Verbot von nachvertraglichen Wettbewerbsverboten in Arbeitsverhältnissen in den USA
Von der Ansparphase bis zur Freistellung - Ein Leitfaden für Lebensarbeitszeitkonten
Aktueller Stand der Arbeitszeiterfassung: Müssen auch die Zeiten für Hausangestellte erfasst werden?
Die arbeitsrechtliche Bilanz der „Ampel“-Koalition 2021-2025
Arbeitgeberverantwortung für fremde Beschäftigte
Entgeltgleichheit im Lichte des Migrant Pay Gaps
Die Rückkehr an den Arbeitsplatz nach Ende der nachgeburtlichen Schutzfrist (Teil I)
Einschränkbarkeit des Streikrechts im europäischen Arbeitsvölkerrecht
Streikziel Allgemeinverbindlicherklärung
Auch in Zukunft befristete Betriebsräte
Die Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG
Arbeitgeberregress beim Betriebsratsmitglied
Zuständigkeitsfragen bei der Einführung von IT-Systemen im Konzern
Entgelttransparenz-Richtlinie: Chancen, Herausforderungen und Auswirkungen für Unternehmen
Die „arbeitnehmerlose“ SE als herrschendes Unternehmen
Vorschläge für ein schnelles und weitgehend digitalisiertes Statusfeststellungsverfahren
NZS-Jahresrevue 2023: Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
Rechtliche Möglichkeiten zur Stärkung der Tarifbindung
Verfall und Verjährung von Urlaubsansprüchen: Sind sie Vergangenheit?
Zurück zur Übersicht über die Newsletter.
Zehnte GebäudereinigungsarbeitsbedingungenverordnungBMAS – Gesetze und Verordnungen vom 29.1.2025
Am 1.2.2025 ist die Zehnte Gebäudereinigungsarbeitsbedingungenverordnung in Kraft getreten. Mit der Verordnung werden auf der Grundlage eines Tarifvertrags der Tarifparteien des Gebäudereiniger-Handwerks (Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt und Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerk) bundesweite Mindeststundenentgelte für die gewerblichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Branche festgesetzt.
Das neue Mindeststundenentgelt beträgt für die Lohngruppe 1 (Innen- u. Unterhaltsreinigungsarbeiten) 14,25 Euro (bzw. 15,00 Euro ab 1. Januar 2026) und für die Lohngruppe 6 (Glas- und Fassadenreinigung) 17,65 Euro (bzw. 18,40 Euro ab 1. Januar 2026). Diese Entgeltuntergrenzen gelten verbindlich für alle in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, einschließlich der nach Deutschland entsandten Beschäftigten von Arbeitgebern der Branche mit Sitz im Ausland. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
(gk)
Beratungsgegenstände des Bundestags
210. Sitzung, 30.1.2025:
- Zweite und dritte Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Anpassung des Mutterschutzgesetzes und weiterer Gesetze – Anspruch auf Mutterschutzfristen nach einer Fehlgeburt (Mutterschutzanpassungsgesetz) (BT-Drs. 20/14231) sowie Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren und Jugend (13. Ausschuss). Sodann unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs auf Drs. 20/14231.
211. Sitzung, 31.1.2025: Keine relevanten Beratungsgegenstände.
212. Sitzung, 11.2.2025: Keine relevanten Beratungsgegenstände.
(gk)
Beratungsgegenstände des Bundesrates
1051. Sitzung, 14.2.2025:
- Kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses hinsichtlich eines Gesetze zur Anpassung des Mutterschutzgesetzes und weiterer Gesetze - Anspruch auf Mutterschutzfristen nach einer Fehlgeburt (Mutterschutzanpassungsgesetz) (BR-Drs. 34/25)
- Zustimmung/Entschließung zur Sechsten Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung (BR-Drs. 614/24)
(gk)
Veröffentlichungen im Bundesgesetzblatt
- Verordnung über die Berufsausbildung zum Fotografen und zur Fotografin (Fotografen-Ausbildungsverordnung — FotoAusbV) (BGBl. 2025 I Nr. 29 vom 06.02.2025)
- Verordnung über die Berufsausbildung zum Floristen und zur Floristin (Floristen-Ausbildungsverordnung — FloristAusbV) (BGBl. 2025 I Nr. 30 vom 06.02.2025)
- Verordnung über die Berufsausbildung zum Schornsteinfeger und zur Schornsteinfegerin (Schornsteinfeger-Ausbildungsverordnung — SchfAusbV) (BGBl. 2025 I Nr. 46 vom 24.02.2025)
- Sechste Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung (BGBl. 2025 I Nr. 50 vom 24.02.2025)
- Gesetz zur Anpassung des Mutterschutzgesetzes und weiterer Gesetze – Anspruch auf Mutterschutzfristen nach einer Fehlgeburt (Mutterschutzanpassungsgesetz) (BGBl. 2025 I Nr. 59 vom 27.02.2025)
(gk)
Veröffentlichungen im Amtsblatt der EU
Keine relevanten Veröffentlichungen.
(gk)
AllgemeinAnnahmeverzugsanspruch des während der Kündigungsfrist freigestellten Arbeitnehmers auch ohne Eingehung eines anderweitigen Beschäftigungsverhältnisses vor Ablauf der KündigungsfristBAG, Urt. v. 12.2.2025 - 5 AZR 127/24, Pressemitteilung v. 12.2.2025
Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ordentlich und stellt den Arbeitnehmer trotz dessen Beschäftigungsanspruchs von der Arbeit frei, unterlässt der Arbeitnehmer in der Regel nicht böswillig i.S.d. § 615 S. 2 BGB anderweitigen Verdienst, wenn er nicht schon vor Ablauf der Kündigungsfrist ein anderweitiges Beschäftigungsverhältnis eingeht. Der Arbeitgeber befand sich aufgrund der von ihm einseitig erklärten Freistellung des Arbeitnehmers während der Kündigungsfrist im Annahmeverzug und schuldet dem Arbeitnehmer nach § 615 S. 1 BGB i.V.m. § 611a Abs. 2 BGB die vereinbarte Vergütung für die gesamte Dauer der Kündigungsfrist. Nicht erzielten anderweitigen Verdienst muss sich der Arbeitnehmer nicht nach § 615 S. 2 BGB anrechnen lassen. Der durch eine fiktive Anrechnung nicht erworbenen Verdienstes beim Arbeitnehmer eintretende Nachteil ist nur gerechtfertigt, wenn dieser wider Treu und Glauben i.S.d. § 242 BGB untätig geblieben ist. Weil § 615 S. 2 BGB eine Billigkeitsregelung enthält, kann der Umfang der Obliegenheit des Arbeitnehmers zu anderweitigem Erwerb nicht losgelöst von den Pflichten des Arbeitgebers beurteilt werden. Der Arbeitgeber hat nicht dargelegt, dass ihm die Erfüllung des aus dem Arbeitsverhältnis resultierenden, auch während der Kündigungsfrist bestehenden Beschäftigungsanspruchs des Arbeitnehmers unzumutbar gewesen wäre. Ausgehend hiervon bestand für den Arbeitnehmer keine Verpflichtung, schon vor Ablauf der Kündigungsfrist zur finanziellen Entlastung des Arbeitgebers ein anderweitiges Beschäftigungsverhältnis einzugehen und daraus Verdienst zu erzielen.
(ma) Anspruch des Arbeitnehmers auf Schadensersatz statt der Leistung bei verspäteter Zielvorgabe durch den ArbeitgeberBAG, Urt. v. 19.2.2025 - 10 AZR 57/24, Pressemitteilung v. 19.2.2025
Verstößt der Arbeitgeber schuldhaft gegen seine arbeitsvertragliche Verpflichtung, dem Arbeitnehmer rechtzeitig für eine Zielperiode Ziele vorzugeben, an deren Erreichen die Zahlung einer variablen Vergütung geknüpft ist (Zielvorgabe), löst dies, wenn eine nachträgliche Zielvorgabe ihre Motivations- und Anreizfunktion nicht mehr erfüllen kann, grundsätzlich einen Anspruch des Arbeitnehmers nach § 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB i.V.m. § 283 S. 1 BGB auf Schadensersatz statt der Leistung aus.
(ma)
Angemessenheit einer Satzung einer Pensionskasse, die den Anspruch auf Witwen-/Witwerpension in bestimmten Fällen ausschließtBAG, Urt. v. 22.10.2024 - 3 AZR 23/24, Leitsatz
Bestimmt die Satzung einer Pensionskasse, dass ein Anspruch auf Witwen-/Witwerpension ausgeschlossen ist, wenn die Ehe innerhalb von drei Monaten vor dem Ableben des verstorbenen Mitglieds geschlossen wurde und der Tod nicht durch Unfall eingetreten ist, liegt darin keine unangemessene Benachteiligung des Versorgungsberechtigten i.S.v. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB.
(ma)
Keine Befugnis der Schwerbehindertenvertretung zur Erhebung einer Disziplinarklage gegen einen bereits im Ruhestand befindlichen BeamtenBVerwG, Urt. v. 7.11.2024 - 2 C 16.26, Leitsatz
Die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung sind auf den Betrieb oder die Dienststelle bezogen. Sie erstrecken sich nicht auf die Erhebung einer Disziplinarklage gegen einen bereits im Ruhestand befindlichen Beamten.
(ma)
Pflicht von Beamten zur Überprüfung der Richtigkeit von Besoldungsmitteilungen und zur Anzeige von ÜberzahlungenBVerwG, Urt. v. 5.12.2024 - 2 C 3.24, Leitsatz
Beamte sind aufgrund des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses verpflichtet, Besoldungsmitteilungen bei wesentlichen Änderungen der dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und dem Dienstherrn Überzahlungen anzuzeigen. Ein Verstoß gegen diese Prüf- oder Anzeigepflicht ist nur bei Vorsatz disziplinarwürdig.
(ma)
Prognose der gesundheitlichen Eignung von Bewerbern für den PolizeidienstBVerwG, Urt. v. 13.2.2025 - 2 C 4.24, Pressemitteilung v. 13.2.2025
Die gesundheitliche Eignung für den Polizeidienst ist anzunehmen, wenn die Bewerber den besonderen Anforderungen dieses Dienstes genügen. Dies gilt nicht nur für den aktuellen Gesundheitszustand, sondern auch für künftige Entwicklungen, die angesichts einer bekannten Vorerkrankung zu erwarten sind. Bei einem gegenwärtig voll polizeidienstfähigen Bewerber kann die gesundheitliche Eignung aber nur verneint werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Eintritt der Polizeidienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze auszugehen ist.
(ma)
Arbeitnehmereigenschaft eines Handelsvertreters?LAG Hessen, Beschluss v. 24.2.2025 - 10 Ta 299/24, Leitsatz
Für die Annahme, ein Handelsvertreter sei als sog. „Einfirmenvertreter kraft Vertrags“ i.S.d. § 92a Abs. 1 S. 1 Alt. 1 HGB tätig, reicht es nicht aus, dass er durch ein branchenbezogenes Konkurrenzverbot in seiner Tätigkeit beschränkt ist, weil eine derartige vertragliche Absprache ihn nicht daran hindert, für Unternehmer eines anderen Wirtschaftszweigs tätig zu werden. Für die Annahme, dass von einer „Handelsvertretertätigkeit kraft Weisung“ ausgegangen werden kann, muss nicht nur zu den erbrachten Tätigkeiten konkret vorgetragen werden, sondern auch, dass diese Arbeiten dem Handelsvertreter von dem Unternehmer auferlegt worden sind. Pauschale und schlagwortartige Beschreibungen reichen nicht aus. Ob die Handelsvertretertätigkeit im Neben- oder Hauptberuf ausgeübt wird, ist irrelevant.
(ma)
Auskunftsrecht des Arbeitgebers über den Inhalt von Bewerbungen des Arbeitnehmers bei ausreichenden Indizien für das Vorliegen von ScheinbewerbungenLAG Köln, Urt. v. 7.1.2025 - 7 SLa 78/24, Leitsatz
Es kann rechtlich keinen Unterschied machen, ob jemand die Aufnahme anderer Arbeit durch schlichte Untätigkeit und mangelnde Bewerbungsbemühungen vereitelt oder sich zwar formal bewirbt, aber durch den Inhalt seiner Bewerbung direkt oder konkludent zum Ausdruck bringt, an einer Arbeitsaufnahme überhaupt nicht interessiert zu sein. Gibt es ausreichende Indizien, dass der Arbeitnehmer solche „Scheinbewerbungen“ abgegeben hat, muss er dem Arbeitgeber, von dem er Annahmeverzugslohn begehrt, auf Verlangen auch Auskunft über den Inhalt seiner Bewerbungen geben.
(ma)
Arbeitnehmereigenschaft eines GeneralintendantenLAG Thüringen, Beschluss v. 27.01.2025 - 2 Ta 81/24, Pressemitteilung v. 30.1.2025
Nach dem LAG Thüringen ist der Generalintendant des Theaters einer Stadt, welches als sog. Eigenbetrieb von dieser geführt wird, als Arbeitnehmer anzusehen. Der Generalintendant sei nicht gesetzliches Vertretungsorgan der Stadt und als Intendant nach seinem Vertrag auch als Arbeitnehmer anzusehen. Entscheidend sei, dass er seine Tätigkeit nicht im Wesentlichen frei gestalten könne. Die Rechtstellung des Generalintendanten werde durch die Befugnisse des Oberbürgermeisters, des Werkausschusses und des 2. Werkleiters gegenüber der eines „normalen" Intendanten wesentlich eingeschränkt.
(ma)
Fall des kontinuierlichen Modells der AltersteilzeitLAG Hamm, Urt. v. 3.1.2025 - 9 Sa 909/23, Leitsatz
Im Falle des kontinuierlichen Modells der Altersteilzeit arbeitet ein Arbeitnehmer durchgehend mit der Hälfte der Arbeitszeit und erhält hierfür – ergänzt durch Aufstockungsbeträge – fortlaufend auch die Hälfte der Vergütung ausgezahlt. Ein Wertguthaben, das im Falle vorzeitiger Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ausgezahlt werden müsste, wird infolge dieser fortlaufenden Auszahlung der Teilzeitvergütung im kontinuierlichen Modell der Altersteilzeit gerade nicht angespart.
(ma)
Ermittlungsverfahren wegen des Besitzes kinderpornographischer Bilder darf bei einem Sozialarbeiter im Arbeitszeugnis erwähnt werdenArbG Siegburg, Urt. v. 23.1.2025 - 5 Ca 1465/24, Pressemitteilung v. 6.2.2025
Bei einem Jugendamtsmitarbeiter, der mit Kindern und Jugendlichen arbeitet, darf nach ArbG Siegburg trotz der Unschuldsvermutung ein laufendendes Ermittlungsverfahren wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften im Zeugnis erwähnt werden. Arbeitszeugnisse müssten zwar wohlwollend formuliert sein, sodass noch nicht abgeschlossene Ermittlungsverfahren wegen der Unschuldsvermutung grundsätzlich nicht ins Zeugnis aufgenommen werden können. In strengen Ausnahmefällen – wie etwa beim Schutz von Kindern – bestehe allerdings die Pflicht des Arbeitgebers, ein Ermittlungsverfahren im Zeugnis zu erwähnen. Der Schutz von Kindern und Jugendlichen gehe vor, zumal der Kläger im Prozess den Besitz der kinderpornographischen Fotos auf dem Diensthandy nicht bestritten habe. Nur dann entspreche das Zeugnis dem Gebot der Zeugniswahrheit.
(ma)
BefristungsrechtUnverhältnismäßigkeit einer Probezeitvereinbarung im Rahmen eines befristeten ArbeitsverhältnissesBAG, Urt. v. 5.12.2024 - 2 AZR 275/23, Leitsatz
Die Vereinbarung einer Probezeit, die der Gesamtdauer des befristeten Arbeitsverhältnisses entspricht, ist in der Regel unverhältnismäßig.
(ma)
BetriebsverfassungsrechtKein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei einer Anpassung der Vergütung des freigestellten BetriebsratsmitgliedsBAG, Beschluss v. 26.11.2024 - 1 ABR 12/23, Leitsatz
Bei einer Anpassung der Vergütung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds nach § 37 Abs. 4 oder § 78 Satz 2 BetrVG steht dem Betriebsrat kein Mitbeurteilungsrecht nach § 99 BetrVG zu.
(ma)
Verletzung des § 25 Abs. 2 BetrVG kann zur Unwirksamkeit des Betriebsratsbeschlusses führenBAG, Beschluss v. 25.09.2024 - 7 ABR 37/23, Leitsatz
Die Vorschrift des § 25 Abs. 2 BetrVG über die Reihenfolge der in den Betriebsrat nachrückenden Ersatzmitglieder gehört zu den wesentlichen und unverzichtbaren Verfahrensvorschriften, von deren Beachtung die Wirksamkeit von Betriebsratsbeschlüssen abhängt.
(ma)
Anspruch des Betriebsrats auf Freistellung von Anwaltskosten auch bei unwirksamen BetriebsratsbeschlussBAG, Beschluss v. 25.09.2024 - 7 ABR 37/23, Leitsatz
Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber eine Freistellung von Anwaltskosten – vorbehaltlich deren Erforderlichkeit – für die außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung von Rechten auch dann verlangen, wenn er der zunächst auf einem unwirksamen Beschluss beruhenden Beauftragung des Anwalts durch einen später ordnungsgemäß gefassten Beschluss nachträglich zustimmt.
(ma)
Keine Einsetzung der Einigungsstelle hinsichtlich des Inhalts und der Nutzung eines unternehmensübergreifend eingeführten PersonalfragebogensLAG Köln, Beschluss v. 28.1.2025 - 9 TaBV 89/24, Leitsatz
Der Gesamtbetriebsrat kann wegen offenkundiger Unzuständigkeit nicht gemäß § 100 ArbGG die Einsetzung einer Einigungsstelle hinsichtlich des Inhalts und der Nutzung eines Personalfragebogens durchsetzen, wenn der Fragebogen nach Konzernvorgaben unternehmensübergreifend eingeführt wird. In diesem Fall ist dem Arbeitgeber eine Regelung auf der Unternehmensebene subjektiv unmöglich.
(ma)
Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Betriebsversammlungen am FlughafenLAG Düsseldorf, Beschluss v. 11.12.2024 - 12 TaBV 21/24, Pressemitteilung v. 31.1.2025
Nach dem LAG Düsseldorf können Betriebsversammlungen an Flughäfen durchgeführt werden. Bei Einhaltung der nachfolgenden Bedingungen stünden der Durchführung keine zwingenden Gründe i.S.v. § 44 Abs. 1 BetrVG entgegen, und zwar weder in technisch-organisatorischer noch in wirtschaftlicher Hinsicht. Störungen in der Fluggastkontrolle würden so in größtmöglichem Maße vermieden bei gleichzeitiger Wahrung des Rechts der Belegschaft zur regelmäßigen Durchführung von Betriebsversammlungen. Es sei auch nicht zu beanstanden, wenn der Betriebsrat sich für Teilbetriebsversammlungen während der Arbeitszeit anstelle von Vollbetriebsversammlungen außerhalb der Arbeitszeit entscheidet.
Die Durchführung von Teilversammlungen sei zulässig, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- maximal zwölf Teilbetriebsversammlungen im Kalendervierteljahr,
- Verteilung dieser zwölf Teilbetriebsversammlungen auf sechs Tage mit zwei Teilbetriebsversammlungen pro Tag innerhalb des jährlichen Quartals,
- Dauer jeder Teilbetriebsversammlung höchstens vier Stunden,
- Zeitfenster für die einzelne Teilbetriebsversammlung: 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr (während der Frühschicht) oder 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr (während der Spätschicht),
- Begrenzung auf die Wochentage Montag oder Mittwoch,
- maximale Teilnehmerzahl von 80 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern je Teilbetriebsversammlung,
- keine Teilbetriebsversammlungen während der Schulferien in Nordrhein-Westfalen,
- vorherige Anmeldung der an einer Teilnahme interessierten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei dem Betriebsrat und - mit einer Vorlaufzeit von mindestens 3 Monaten - gegenüber der Arbeitgeberin bezogen auf den konkreten Termin der einzelnen Teilbetriebsversammlung.
(ma)
Rechtliche Fragen in Bezug auf die Zuständigkeit einer Arbeitnehmervertretung fallen in die Vorfragenkompetenz der EinigungsstelleArbG Bonn, Beschluss v. 28.1.2025 - 9 TaBV 88/24, Leitsatz
Komplexe technische und ungeklärte rechtliche Fragen, von deren Beantwortung die Zuständigkeit einer Arbeitnehmervertretung (hier: Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat bei Einführung einer Arbeitszeiterfassung im Ein-Mandaten-Modell) abhängt, sind nicht im Einigungsstelleneinsetzungsverfahren nach 100 ArbGG abschließend zu klären, sondern fallen in die Vorfragenkompetenz der Einigungsstelle. Sind weder Konzernbetriebsrat noch Gesamtbetriebsrat offensichtlich unzuständig, können zwei Einigungsstellen zur Regelung derselben Angelegenheit eingesetzt werden. Zur Vermeidung divergierender Einigungsstellenbeschlüsse ist es in diesen Fällen angezeigt, jeweils denselben Einigungsstellenvorsitzenden zu bestellen.
(ma)
EuroparechtEuGH-Vorlage des BAG betreffend die Überlassungshöchstdauer im Rahmen des BetriebsübergangsBAG, EuGH-Vorlage v. 1.10.2024 - 9 AZR 264/23 (A), Leitsatz
Der Gerichtshof der Europäischen Union wird nach Art. 267 AEUV um Vorabentscheidung über folgende Fragen ersucht:
1. Sind bei der Berechnung einer nach nationalem Recht zur Konkretisierung des Merkmals „vorübergehend“ in Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2008/104/EG festgelegten Überlassungshöchstdauer im Fall eines Betriebsübergangs Veräußerer und Erwerber stets als ein „entleihendes Unternehmen“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2008/104/EG anzusehen?
2. Wenn die erste Frage verneint wird:
Sind bei der Berechnung einer nach nationalem Recht zur Konkretisierung des Merkmals „vorübergehend“ in Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2008/104/EG festgelegten Überlassungshöchstdauer im Fall eines Betriebsübergangs Veräußerer und Erwerber als ein „entleihendes Unternehmen“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2008/104/EG anzusehen, wenn sie demselben Konzern angehören und die Überlassung desselben Leiharbeitnehmers ununterbrochen auf demselben Arbeitsplatz erfolgt?
3. Wenn die ersten beiden Fragen verneint werden:
Ist der Übergang eines entleihenden Betriebs im Rahmen der Kontrolle, ob bei aufeinanderfolgenden Überlassungen desselben Leiharbeitnehmers die Dauer noch als „vorübergehend“ betrachtet werden kann (Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2008/104/EG), zu berücksichtigen? Wenn dies bejaht wird: In welcher Weise?
(ma)
GleichbehandlungKongruente Regelung bezüglich des Verdienens von Überstundenzuschlägen der Teil- und Vollzeitarbeitnehmer verstößt gegen § 4 Abs. 1 TzBfG und § 7 Abs. 1 AGGBAG, Urt. v. 5.12.2024 - 8 AZR 370/20, Leitsatz
Eine tarifvertragliche Regelung, die für das Verdienen von Überstundenzuschlägen auch bei Teilzeitarbeit das Überschreiten der regelmäßigen Arbeitszeit eines in Vollzeit beschäftigten Arbeitnehmers voraussetzt, behandelt in Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmer wegen der Teilzeit schlechter als vergleichbare Vollzeitarbeitnehmer. Sie verstößt gegen das Verbot der Diskriminierung von in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmern nach § 4 Abs. 1 TzBfG, wenn es an sachlichen Gründen für die Ungleichbehandlung fehlt.
Liegen sachliche Gründe für die Ungleichbehandlung nicht vor, bewirkt eine solche tarifvertragliche Regelung zugleich eine gegen § 7 Abs. 1 AGG verstoßende mittelbare Benachteiligung weiblicher Arbeitnehmer wegen des Geschlechts, wenn innerhalb der Gruppe der in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmer signifikant mehr Frauen als Männer vertreten sind.
(ma)
ProzessualesÄnderung der Rechtsprechung: Kontrollpflichten eines Rechtsanwalts bei FristsachenBAG, Urt. v. 20.2.2025 - 6 AZR 155/23, Pressemitteilung v. 20.2.2025
Der Sechste Senat des BAG schließt sich der Rechtsprechung des BGH zur Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts in Fristsachen an, wonach ein Rechtsanwalt den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen immer dann eigenverantwortlich zu prüfen hat, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung, vorgelegt werden. In diesem Fall muss der Rechtsanwalt auch alle weiteren unerledigten Fristen einschließlich ihrer Notierung in den Handakten prüfen, wobei er sich hierbei grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränken darf, sofern sich keine Zweifel an deren Richtigkeit aufdrängen. Drängen sich solche Zweifel nicht auf, braucht der Rechtsanwalt demnach nicht noch zusätzlich zu überprüfen, ob das Fristende auch tatsächlich korrekt im Fristenkalender eingetragen ist. Der Erste, Dritte, Achte und Neunte Senat des BAG haben auf Anfrage des Sechsten Senats mitgeteilt, dass auch sie sich dieser Rechtsauffassung anschließen bzw. an einer etwaig abweichenden Rechtsauffassung nicht festhalten.
(ma)
Streitwert eines Anspruchs des Arbeitnehmers auf Herausgabe des durch den Arbeitgeber zur Verfügung gestellten PkwLAG Hessen, Beschluss v. 7.2.2025 - 12 Ta 17/25, Leitsatz
Der Wert eines Anspruchs des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber auf Herausgabe eines auch zur Privatnutzung zur Verfügung gestellten Pkws bemisst sich nach § 42 Abs. 1 S. 1 GKG. Das vertraglich vereinbarte Nutzungsrecht ist als wiederkehrende Leistung mit dem 36-fachen Wert des geldwerten Vorteils der Privatnutzung zu bemessen. Klagt hingegen der Arbeitgeber auf Herausgabe des Pkw, dürfte der Zeitwert des Fahrzeugs für die Wertbemessung nach § 33 RVG bzw. §§ 32 RVG, 63 GKG maßgebend sein.
(ma)
Geltung des § 2 Abs. 1 Nr. 4 lit. a ArbGG auch für Ansprüche auf Feststellung i.S.d. § 256 ZPOLAG Hessen, Beschluss v. 5.2.2025 - 14 Ta 278/24, Leitsatz
§ 2 Abs. 1 Nr. 4 lit. a ArbGG gilt nicht nur für Ansprüche i.S.d. § 194 Abs. 1 BGB, sondern auch für einen Anspruch auf eine Feststellung i.S.d. § 256 ZPO, der nicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen einer Leistungspflicht des Prozessgegners gerichtet ist (entgegen LAG Düsseldorf 30. Mai 2023 – 3 Ta 96/23 – juris).
(ma)
Darlegungslast für Rückforderung überzahlter Entgeltfortzahlung und für Kündigung wegen „Entgeltfortzahlungs-Betrug“ArbG Köln, Urt. v. 16.1.2025 - 8 Ca 4803/24, Leitsatz
Die erhöhten Anforderungen an die Darlegungslast des Arbeitnehmers zur Geltendmachung eines Entgeltfortzahlungsanspruchs nach der neueren Rechtsprechung des BAG (5 AZR 137/23 vom 13.12.2023, 5 AZR 93/22 vom 18.01.2023, 5 AZR 505/18 vom 11.12.2019) wirken sich nicht zugunsten des Arbeitgebers aus im umgekehrten Fall der Geltendmachung eines Rückforderungsanspruchs des Arbeitgebers nach § 812 BGB wegen vermeintlich in der Vergangenheit zu Unrecht erfolgter Entgeltfortzahlung. Hier verbleibt es dabei, dass der Arbeitgeber darlegungsbelastet ist bezüglich des fehlenden Rechtsgrundes der Leistung.
Ebenso ergeben sich aus der Rechtsprechung zum Entgeltfortzahlungsrecht keine Darlegungserleichterungen für den Arbeitgeber beim Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung. Stützt der Arbeitgeber seine Kündigung darauf, der Arbeitnehmer habe die behandelnden Ärzte bzw. den Arbeitgeber getäuscht, um zu Unrecht Entgeltfortzahlung zu erlangen (sog. „Entgeltfortzahlungs-Betrug“), muss der Arbeitgeber diejenigen Tatsachen, welche die Täuschung begründen sollen, konkret vortragen und kann nicht umgekehrt zunächst vom Arbeitnehmer verlangen, dass dieser konkret zu seinen Krankheitsursachen vorträgt.
(ma)
SozialrechtArbeitsunfall auch bei nur vorübergehender GesundheitsbeeinträchtigungLSG Baden-Württemberg, Urt. v. 29.1.2025 - L 3 U 791/24, Leitsatz
Tritt infolge eines im Rahmen einer unfallversicherten Tätigkeit aufgetretenen Knalls (Unfallereignis) eine - wenn auch nur vorübergehende - Vertäubung (Gesundheitserstschaden) auf, handelt es sich um einen Arbeitsunfall.
(ma)
Tarifrecht/TarifvertragsrechtErfolgreiche Verfassungsbeschwerden wegen unzureichender Beachtung der Tarifautonomie bei tariflichen NachtzuschlägenBVerfG, Beschluss v. 11.12.2024 - 1 BvR 1109/21, Pressemitteilung v. 19.2.2025
Das BVerfG hat den Verfassungsbeschwerden zweier Arbeitgeberinnen stattgegeben, die sich insbesondere gegen die gerichtlich zuerkannte Zahlung höherer als der tariflich vereinbarten Nachtzuschläge wenden, und die Verfassungsbeschwerden der Verbände verworfen, die die betroffenen Tarifnormen vereinbart hatten.
Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen zwei Urteile des BAG. Dieses hat die beschwerdeführenden verbandsangehörigen Arbeitgeberinnen jeweils zur Zahlung höherer als tarifvertraglich vereinbarter Zuschläge an die in Nachtschichtarbeit beschäftigten Kläger der Ausgangsverfahren verurteilt. Die differenzierenden Nachtarbeitszuschlagsregelungen seien mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und die tariflichen Zuschlagsregelungen in der Folge „nach oben anzupassen“. Die Verbände, deren Tarifnormen für mit der Verfassung unvereinbar befunden wurden, waren im Verfahren vor den Arbeitsgerichten nicht beteiligt.
Die Entscheidungen des BAG verletzen die beschwerdeführenden Arbeitgeberinnen in ihrem Grundrecht aus Art. 9 Abs. 3 S. 1 GG. Die Auslegung des BAG, wonach die tarifvertraglichen Zuschlagsregelungen über die Nachtschichtarbeit mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar seien und auf Rechtsfolgenebene die Zuschlagsregelungen zur Nachtarbeit Anwendung fänden („Anpassung nach oben“), berücksichtigt die Koalitionsfreiheit nicht in verfassungsrechtlich zutreffender Weise. Zwar müssen die in kollektiver Privatautonomie handelnden Tarifvertragsparteien bei der Tarifnormsetzung den Grundsatz der Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG beachten. Bei der Prüfung der Tarifverträge hat das BAG aber die Bedeutung der Tarifautonomie aus Art. 9 Abs. 3 GG für die Reichweite dieser Bindung an Art. 3 Abs. 1 GG wie auch für die Folgen seiner Verletzung nicht ausreichend beachtet.
(ma)
AllgemeinDer Dienstwagen in der FreistellungDr. Christopher Weidt, LL.M., Siegen, NZA 2025, 77-81
In seinem Beitrag befasst sich der Autor mit Fragen eines Dienstwagens in der Freistellung. Hat ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Wagen zur Verfügung gestellt, der von diesem privat und dienstlich genutzt wird, könne der Arbeitgeber diesen nach einer ordentlichen Kündigung und Freistellung ohne vertragliche Regelung nicht herausverlangen, solange ein Entgeltanspruch besteht. Ein vertraglicher Vorbehalt zum Widerruf der Privatnutzung eines Dienstwagens sei zulässig, müsse sich jedoch an den Voraussetzungen von §§ 308 Nr. 4 und 315 BGB messen lassen. Nach Ablauf der Kündigungsfrist bestehe hingegen ein Herausgabeanspruch.
(ck)
Employer of Record und Co. In Polen: Grenzüberschreitendes fachliches Weisungsrecht innerhalb und außerhalb des Konzerns sowie seine Folgen: Bewertung aus deutscher und polnischer Sicht
RA Rafael Hertz / RAin Edyta Defańska-Czjko, Frankfurt a.M./Warschau, BB 2025, 372-375
Bei dem Beschäftigungsmodell des „Employer of record“ agiert eine Personalagentur als Auftragnehmer, welche in einem anderen Land Arbeitnehmer auf Basis lokaler Arbeitsverträge einstellt und dann das arbeitgeberseitige Weisungsrecht auf den deutschen Auftraggeber überträgt. Diese Konstellation findet sich in Deutschland insbesondere mit Fokus auf Arbeitnehmern in Polen. Der Beitrag widmet sich den wesentlichen rechtlichen Fragen, insbesondere mit Blick auf die Anwendbarkeit des deutschen Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes.
(ck)
RA Thilo Ulrich / RAin Josephine Beier, Berlin, DB 2025, 529-534
Besteht keine ausdrückliche Erlaubnis für die Nutzung des betrieblichen Computers zu privaten Zwecken, ist diese grundsätzlich verboten. Auch von einer konkludenten Duldung kann nur im Ausnahmefall bei hinreichenden Anhaltspunkten ausgegangen werden. Zudem ist der Arbeitgeber jederzeit berechtigt, auf die dienstlich zur Verfügung gestellten Kommunikationsmittel und damit die Daten des Arbeitnehmers im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zuzugreifen. Der Verfasser rät daher, die Privatnutzung im Unternehmen ausdrücklich schriftlich zu untersagen, um rechtliche Unsicherheiten zu vermeiden.
(ck)
Verbot von nachvertraglichen Wettbewerbsverboten in Arbeitsverhältnissen in den USARA Prof. Dr. Martin Reufels / Carolin Orthaus, Köln, BB 2025, 436-438
Die Federal Trade Commission hat am 23.4.2024 eine „Non-Compete Clause Rule“ erlassen, die nachvertragliche Wettbewerbsverbote mit Arbeitnehmern fast vollständig verbietet. Die Verfasser stellen die neue Regelung im Vergleich zur bisherigen Rechtslage dar und erläutern die Auswirkungen auf Arbeitsverträge mit USA-Bezug.
(ck)
Arbeits(un)fähigkeit in Zeiten von „Homeoffice“ und mobilem Arbeiten – Umgang mit Einschränkungen bei der LeistungserbringungRA Thomas Hey / RA Dr. Artur-Konrad Wypych, Düsseldorf, BB 2025, 500-504
Einschränkungen der Leistungsfähigkeit werfen bei mobilen Arbeitsformen durch die Digitalisierung und Flexibilisierung Rechtsfragen auf. Die Verfasser untersuchen vor diesem Hintergrund, was Arbeitsunfähigkeit voraussetzt, wie Arbeitswegverhinderungen und „Homeoffice-Atteste“ zu bewerten sind und wie die Wiedereingliederung nach der Arbeitsunfähigkeit erfolgt.
(ck)
Von der Ansparphase bis zur Freistellung - Ein Leitfaden für LebensarbeitszeitkontenRA Maximilian Lachmann, Heidelberg, DB 2025, 255-258
Lebensarbeitszeitkonten bieten Arbeitnehmern nach individueller Vereinbarung mit dem Arbeitgeber die Möglichkeit, auf Langzeitkonten ein Geldwertguthaben aufzubauen, welches später im Zusammenhang mit einer Arbeitsfreistellung unter Fortdauer des Beschäftigungsverhältnisses ausbezahlt wird. Der Beitrag beleuchtet die mangels gesetzlicher Regelungsdichte bestehenden Fragen und Unsicherheiten zu Einführung, der An- und Freistellungsphase sowie dem Sonderproblem der Beendigung des Vertragsverhältnisses vor Abbau der Lebensarbeitzeitkonten.
(ck)
Aktueller Stand der Arbeitszeiterfassung: Müssen auch die Zeiten für Hausangestellte erfasst werden?RA Dr. Benedikt N. Fink, Düsseldorf, BB 2025, 308-310
Anknüpfend an seine Entscheidung in der Rs. CCOO (C-55/18) aus dem Jahr 2019 hat der EuGH in einer erneuten Vorlagefrage auch bezüglich der Berufsgruppe der Hausangestellten eine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung festgestellt und erneut die Bedeutung der Arbeitszeiterfassung für den Gesundheitsschutz betont. Der Verfasser kritisiert insoweit die bisher unzureichende Umsetzung der Vorgaben des EuGH in Rechtsprechung und Gesetzeslage und hält daher eine Modernisierung des gesamten Arbeitszeitrechts durch den Gesetzgeber für erforderlich.
(ck)
Die arbeitsrechtliche Bilanz der „Ampel“-Koalition 2021-2025Prof. Dr. Olaf Deinert / Prof. Dr. Michael Kittner, Göttingen/Hanau, RdA 2025, 1-12
Dieser Beitrag analysiert die gesetzgeberische Arbeit der „Ampel“-Koalition von 2021-2025 in Hinblick auf die arbeitsrechtlichen Themengebiete. Hierzu arbeiten die Autoren insbesondere heraus, welche der Vorhaben, die im Koalitionsvertrag vereinbart wurden, tatsächlich umgesetzt werden konnten. Die Autoren kommen zu dem Ergebnis, dass es, trotz der unterschiedlichen Ausrichtungen der beteiligten Parteien, gelungen sei, wesentliche Vorhaben durchzusetzen.
(fl)
Arbeitgeberverantwortung für fremde BeschäftigteProf. Dr. Katharina Uttmann, Bochum, ZFA 2025, 4-29
In dieser Abhandlung befasst sich die Autorin mit dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) und der geplante EU-Richtlinie zur Unternehmensverantwortung in Bezug auf Menschenrechte und Umwelt (CSDDD) und deren Geltung auch für inländische Geschäftsbetriebe und Zulieferer. In diesem Zusammenhang zeigt sie auf, dass durch die inländische Geltung Reibungspunkte auf materieller und verfahrensrechtlicher Ebene mit dem nationalen Arbeitsrecht bestehen, die aufgelöst werden müssen.
(fl)
Entgeltgleichheit im Lichte des Migrant Pay GapsParissa Rahimian, Hamburg, RdA 2025, 20-30
In diesem Aufsatz befasst sich der Autor mit dem Phänomen der migrationsbezogenen Entgeltungleichheit. Hierzu wird zunächst der gegenwärtige Forschungsstand zu diesem Thema dargestellt. Anschließend wird der bestehende gesetzliche Rahmen zum Schutz vor Diskriminierungen aufgezeigt und die Rechtsprechung zur Entgeltbenachteiligung untersucht. Defizite sieht der Autor im Ergebnis insbesondere in den Bereichen der Transparenz und der Rechtsdurchsetzung.
(fl)
Die Rückkehr an den Arbeitsplatz nach Ende der nachgeburtlichen Schutzfrist (Teil I)Emma Werres, Celle, ZESAR 2025, 66-72
Die Autorin beschäftigt sich in diesem ersten Teil ihres Aufsatzes mit der Rückkehr einer Mutter zur Arbeit nach dem Mutterschutz und mit den damit in der Praxis verbundenen Hürden und Schwierigkeiten. Hierzu werden in dem Beitrag die Vorgaben des EU-Rechts dargelegt und die hierauf beruhende bestehende deutsche Rechtslage dargestellt. Die konkrete Auslegung des unionsrechtlich normierten Rückkehrrechts und der Abgleich mit § 25 MuSchG werden von der Autorin im zweiten Teil dieses Beitrags thematisiert.
(fl)
ArbeitskampfrechtEinschränkbarkeit des Streikrechts im europäischen ArbeitsvölkerrechtProf. Dr. Monika Schlachter, Trier, ZESAR 2025, 54-59
Die Autorin befasst sich in ihrem Aufsatz mit dem Umfang und den Grenzen des Streikrechts aus Sicht des europäischen Arbeitsvölkerrechts, welches das Streikrecht als Menschenrecht gewährleistet. Obwohl das Streikrecht sowohl durch die EMRK als auch die ESC gewährleistet wird, divergiert das Verständnis des gewährleisteten Streikrechts zwischen den beiden völkerrechtlichen Verträgen enorm, obwohl beide ihren Ursprung im Europarat haben. Der Aufsatz beleuchtet diese Differenzen im Hinblick auf ihre mögliche Überwindbarkeit und stellt die Konsequenzen für das nationale Recht dar.
(fl)
Streikziel AllgemeinverbindlicherklärungProf. Dr. Richard Giesen, München, ZFA 2025, 30-49
Diese Abhandlung thematisiert die Frage, ob die Forderung nach Stellung eines Antrags auf Allgemeinverbindlicherklärung gem. § 5 Abs. 1 S. 1 TVG durch den Arbeitgeber ein zulässiges Arbeitskampfziel sein kann. Hierzu beleuchtet der Autor den bisherigen Stand der Diskussion und arbeitet die Zulässigkeit des Streikziels anhand einer dogmatischen Untersuchung der Funktionen und Rechtsnatur der Allgemeinverbindlicherklärung heraus.
(fl)
BefristungsrechtAuch in Zukunft befristete BetriebsräteDr. Christian Mehrens / Dr. Robert Albrecht, Essen, ZESAR 2025, 60-65
Dieser Beitrag befasst sich mit der vom BAG entwickelten teleologischen Reduktion des § 14 Abs. 2 TzBfG in Hinblick auf Betriebsratsmitglieder. Die Autoren werfen die Frage auf, ob der durch das Unionsrecht geforderte Schutz von Arbeitnehmervertretern durch das Benachteiligungsverbot in § 78a S. 2 BetrVG ausreichend verwirklicht wird und ob die Gewährleistung eines gehobenen Beendigungsschutzes durch die analoge Anwendung des § 78a BetrVG in Betracht kommt.
(fl)
Die Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfGProf. Dr. Jacob Joussen, Bochum, RdA 2025, 12-20
Der Autor beschäftigt sich in dieser Abhandlung mit der in § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG verankerten „Eigenart der Arbeitsleistung“, die ein sachlicher Grund für eine Befristung sein kann. Insbesondere erfolgt im Rahmen des Aufsatzes eine systematische Einordnung dieses Befristungsgrundes, wobei insbesondere die verfassungsrechtlichen Ansätze beleuchtet werden.
(fl)
Betriebliche AltersversorgungTeuerungsanpassung der Betriebsrenten im Jahr 2025 – Anstieg von Lebenshaltungskosten und Nettoeinkommen im Zeitraum 2022/2025 bzw. ab RentenbeginnJan Andersen / Gerd Ringwald, München/Stuttgart, DB 2025, 390-395
Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, bei laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung alle drei Jahre eine Anpassung aufgrund der Teuerungsrate zu prüfen. Die Autoren erörtern hierzu den vom Arbeitgeber zu beachtenden Prüfungszeitraum bzw. -zeitpunkt sowie die Bestimmung des Anpassungsbedarfs durch Ermittlung der Teuerungsrate.
(ck)
BetriebsverfassungsrechtArbeitgeberregress beim BetriebsratsmitgliedPD Dr. Clemens Latzel / Dr. Daniel Holler, München/Nürnberg, ZFA 2025, 50-76
Die Autoren gehen in diesem Beitrag der Frage nach, ob der Arbeitgeber von Betriebsratsmitgliedern Zahlungen erstattet verlangen kann, die er zu Unrecht für die Betriebsratsarbeit an Dritte erbracht hat. Obwohl das BAG meint, dass der Arbeitgeber bei Betriebsratsmitgliedern niemals Regress nehmen dürfe, argumentieren die Verfasser des Aufsatzes dagegen und begründen, warum verauslagte Betriebsratskosten, die nicht erforderlich waren, zu erstatten sind.
(fl)
Zuständigkeitsfragen bei der Einführung von IT-Systemen im KonzernRAe Tomislav Santon, LL.M. / Dr. Oliver Vollstädt, Düsseldorf, Der Betrieb 2025, 462-466
In diesem Aufsatz befassen sich die Autoren mit der Reichweite der Mitbestimmung bei der Einführung technischer Einrichtungen in Konzernen. Ein besonderes Augenmerk gilt dabei dem in § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG verankerten Mitbestimmungsrecht. In diesem Zusammenhang werden Problemfälle behandelt, etwa wenn es auf betrieblicher Ebene zu einer fehlenden Repräsentation kommt oder wenn es keinen Konzernbetriebsrat gibt.
(fl)
EuroparechtEntgelttransparenz-Richtlinie: Chancen, Herausforderungen und Auswirkungen für UnternehmenRAin Dr. Michaela Felisiak, LL.M. / RA Dr. Dominik Sorber, München, BB 2025, 245-248
Anlässlich eines Urteils des LAG Stuttgart (1.10.2024 – 2 Sa 14/24) zu massiven Gehälterunterschieden sowie der aktuellen Medienpräsenz von Daimler Truck im Hinblick auf die Entgelttransparenz untersuchen die Verfasser die bis zum 7.6.2026 umzusetzende Entgelttransparenz-Richtlinie. Aus Unternehmerperspektive beleuchten sie deren Auswirkungen und Chancen und geben Tipps zur praktischen Umsetzung der Richtlinie im Unternehmen, die nach Ansicht der Verfasser möglichst zeitnah erfolgen sollte.
(ck)
Die Vereinbarkeit der Rahmenbedingungen für Mindestlöhne in der RL (EU) 2022/2041 mit den Europäischen VerträgenProf. Dr. Eckhard Kreßel, Würzburg/Tübingen, NZA 2025, 71-77
Gegenstand des Beitrags ist die Mindestlohnrichtlinie, welche bis zum 15.11.2024 in nationales Recht umzusetzen war. Der Verfasser erläutert zunächst Entstehung und Inhalt der Richtlinie und untersucht sodann die Kompetenz der EU. Diese ergebe sich aus Art. 153 Abs. 1 b) AEUV, werde jedoch durch Art. 153 Abs. 5 AEUV begrenzt. Inhaltlich seien die Referenzwerte zur Bewertung der Angemessenheit des Mindestlohns durch die Mitgliedstaaten festzulegen, wobei hier vor dem Hintergrund des Art. 153 Abs. 5 AEUV ein weiter Spielraum bestehe.
(ck)
Rechtliche Rahmenbedingungen für dauerhafte Cross-Border Telework in der Europäischen Union - Handlungsbedarf im Unionsrecht?Prof. Dr. Uwe Meyer, Schwerin, NZA 2025, 145-151
Grenzüberschreitende mobile Arbeit bietet die Möglichkeit, in wirtschaftlich schwächeren Grenzregionen neue Arbeitsplätze zu schaffen und gleichzeitig aufgrund des Fachkräftemangels freie Arbeitsplätze zu besetzen. Vor diesem Hintergrund erläutert der Verfasser die relevanten Rechtsquellen für die sog. Cross-Border Telework in der EU mit Blick auf arbeitsrechtliche, sozialversicherungsrechtliche und steuerrechtliche Fragestellungen. Er bewertet die rechtlichen Rahmenbedingungen gerade für kleine und mittlere Unternehmen als kostenintensiv und risikoreich, sodass insoweit Handlungsbedarf in der EU bestehe.
(ck)
Die „arbeitnehmerlose“ SE als herrschendes UnternehmenSebastian Denke, Trier, ZFA 2025, 77-94
Der Autor thematisiert in diesem Beitrag die Fragestellung, ob sich aus der Richtlinie 2001/86/EG (SE-RL) ergibt, dass das Verhandlungsverfahren nachzuholen ist, wenn eine „arbeitnehmerlose“ Societas Europaea herrschendes Unternehmen von Arbeitnehmer beschäftigenden Tochtergesellschaften wird. Hierzu wird Bezug auf die einschlägige EuGH-Rechtsprechung genommen, die insbesondere Fragen auf Ebene des Missbrauchsverbots (Art. 11 SE-RL) aufwirft.
(fl)
Kündigung/KündigungsschutzZur Einhaltung der Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB bei außerordentlichen VerdachtskündigungenDr. Michael Weidenfäller, LL.M.. Dortmund, DB 2025, 323-326
Bei der außerordentlichen Verdachtskündigung, welche allein auf dem Verdacht eines die Kündigung rechtfertigenden Fehlverhaltens basiert, stellt sich die Frage nach dem Beginn der Erklärungsfrist nach § 626 Abs. 2 S. 2 BGB. Nach Ansicht des Verfassers gibt es in dieser Konstellation keinen absoluten Zeitpunkt, vielmehr sei einzelfallbezogen darauf abzustellen, ob der Kündigungsberechtigte ohne sachlichen Grund untätig geblieben ist, wohingegen ein begründetes Aufschieben des Kündigungsausspruchs durchaus zulässig sei.
(ck)
SozialrechtVorschläge für ein schnelles und weitgehend digitalisiertes StatusfeststellungsverfahrenRA Prof. Dr. Rainer Schlegel / RAin Dr. Gabriele Kania, Berlin/Köln, NZA 2025, 65-71
Vor dem Hintergrund der am 74. Deutschen Juristentag empfohlenen Reform des Statusfeststellungsverfahrens und Fortentwicklung des § 7a SGB IV unterbreiten die Verfasser Vorschläge zur Beschleunigung des Verfahrens und Schaffung größerer Rechtssicherheit unter Beachtung des Schutzzwecks der Sozialversicherung.
(ck)
NZS-Jahresrevue 2023: Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)RiSG Dr. Martin Kellner, Freiburg, NZS 2024, 929-938
Der Beitrag gibt einen Überblick über die wesentliche Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur zum SGB II im Jahr 2023. Mit Blick auf die Gesetzgebung hat zum 1. Januar 2023 das Bürgergeld-Gesetz das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld abgelöst. Den Schwerpunkt der Rechtsprechung bilden die Entscheidungen der zwei für die Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitssuchende zuständigen Senate des Bundessozialgerichts.
(ck)
Tarifrecht/TarifvertragsrechtFortbestehende Gegnerabhängigkeit der GDL trotz Entflechtung von der Fair Train im Rahmen der Tarifeinigung mit der DBLara Diederichs, Heidelberg, NZA 2025, 81-87
Trotz der zwischen GDL und DB erzielten Tarifeinigung bestehen weiterhin Zweifel an der Tariffähigkeit der GDL infolge der die Gegnerunabhängigkeit infrage stellenden Gründung der Leiharbeitsgenossenschaft Fair Train eG (FT). Die Klagerücknahme stand zwar unter der Bedingung der personellen Entflechtung von GDL und FT, nach Ansicht der Verfasserin war die erfolgte Neubesetzung des Aufsichtsrats der FT jedoch nicht ausreichend, sodass die Gegnerabhängigkeit fortbestehe.
(ck)
Rechtliche Möglichkeiten zur Stärkung der TarifbindungDr. Stephan Seiwerth, LL.M., Köln, NZA 2025, 137-145
Die Mindestlohnrichtlinie 2041/2022/EU sieht in Art. 4 II 2 bei einer tarifvertraglichen Abdeckung von weniger als 80% der Arbeitsverhältnisse die Pflicht der Mitgliedstaaten vor, einen „Aktionsplan zur Förderung von Tarifverhandlungen“ aufzustellen. Vor diesem Hintergrund untersucht der Verfasser die Ursachen der Schwäche der Tarifbindung und zeigt Vorschläge zur rechtlichen Stärkung der Tarifbindung auf. Der Verfasser ist der Ansicht, dass der Gesetzgeber bei der Stärkung der Tarifbindung einen weiten Gestaltungsspielraum habe und auch wenn unsicher bleibe, ob die rechtlichen Möglichkeiten den gewünschten Effekt erzielen, ein baldiges Handeln notwendig sei.
(ck)
UrlaubsrechtVerfall und Verjährung von Urlaubsansprüchen: Sind sie Vergangenheit?RAin Dr. Lisa Kraayvanger / Wiss. Mit. Ass. iur. Julus Siegel, Hannover, NZA 2025, 151-153
Vor dem Hintergrund verschiedener Entscheidungen des EuGH und des BAG zu Fragestellungen des Urlaubsanspruchs in den letzten Jahren geben die Verfasser mit dem Beitrag einen Überblick zum Thema Verfall und Verjährung von Urlaubsansprüchen. Insofern verweisen sie darauf, dass Verfall und Verjährung zwar möglichen seien, der Arbeitgeber hierfür jedoch seine Mitwirkungsobliegenheiten erfüllen müsse. Dies gelte auch bei dauerhaft erkrankten Arbeitnehmern, mit Ausnahme des Falles, dass die Nichterfüllung der Mitwirkungsobliegenheit nicht kausal war.
(ck)
Quo vadis Sanierungstarifvertrag? – Auslegung von Bezugnahmeklauseln bei firmenbezogenen VerbandstarifverträgenRAin Dr. Hannah Krings / RA Marco Hansen, Köln, NZA 2025, 87-91
BAG, Urteil vom 12.6.2024 – 4 A/R 202/23
(ck)
Zugang einer Kündigung – Anscheinsbeweis für die Zustellung zu postüblichen ZeitenRA Andreas Reisner, Frankfurt am Main, DB 2025, 259
BAG, Urteil vom 20.6.2024 – AZR 213/23
(ck)
Betriebsratsmitglieder tragen im Vergütungsprozess auch nach arbeitgeberseitiger Vergütungskürzung die Darlegungs- und BeweislastRA Leif Born, Essen, DB 2025, 260
LAG Niedersachsen, Urteil vom 12.6.2024 – 8 Sa 687/23
(ck)
Anfechtung einer Betriebsratswahl – Verkennung des Betriebsbegriffs bei UmstrukturierungenRAin Cora Sprengart, Frankfurt am Main, BB 2025, 256
BAG, Urteil vom 21.6.2023 – 7 ABR 19/22
(ck)
Anforderungen an die Darlegung eines immateriellen Schadens im Rahmen des Anspruchs nach Art. 82 Abs. 1 DSGVORA Kevin Brinkmann, LL.M., Hamburg, DB 2024, 327-328
BAG, Urteile vom 20.6.2024 – 8 AZR 91/22 und 8 AZR 124/23
(ck)Das Direktionsrecht des Arbeitgebers aus § 106 GewO erstreckt sich grds. auch auf die Anordnung von Kleiderordnungen im BetriebRAin Dr. Julia Schweitzer, Frankfurt am Main, DB 2025, 329
LAG Düsseldorf, Urteil vom 21.5.2024 – 3 SLa 224/24
(ck)Bei Dienstreise gilt Feiertag des üblichen Arbeitsorts für Ansprüche des ArbeitnehmersRA Dr. Christian Ley, München, BB 2025, 316
BAG, Urteil vom 1.8.2023 – 6 AZR 38/24
(ck)
Gleichbehandlungsgrundsatz in der bAV – Keine Anwendung bei tarifvertraglicher AnspruchsgrundlageRA Dr. Matthias Böglmüller / Svenja Zintl, München, DB 2025, 396
BAG, Urteil vom 2.7.2024 – 3 AZRR 244/23
(ck)
Auszahlungszeitpunkt des Guthabens aus einem Zeitwertkonto bei Beendigung des ArbeitsverhältnissesRAin Dr. Kristin Frohne, Hamburg, DB 2025, 397
BAG, Urteil vom 1.8.2024 – 6 AZR 191/23
(ck)
Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrates bei der Einführung eines unternehmenseinheitlichen Headset-SystemsFranziska Golombek, LL.M., Hamburg, BB 2025, 381
BAG vom 16.7.2024 – 1 ABR 16/23
(ck)
Gesundheitsdaten im Arbeitsverhältnis – MDK „in eigener Sache“RA Dr. Dominik Meinecke, Hamburg, DB 2025, 535
BAG, Urteil vom 20.6.2024 – 8 AZR 253/20
(ck)
Einreichen eines Schriftsatzes über ein besonderes elektronisches PostfachRA Dr. Johannes Oehlschläger, München, DB 2025, 536
BAG, Beschluss vom 24.10.2024 – 2 ABR 38/23
(ck)
Nahtlose Aneinanderreihung mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote: Erhalt des ErholungsurlaubsRAin Hannah Modi, Hamburg, BB 2025, 442
BAG, Urteil vom 16.4.2024 – 9 AZR 165/23
(ck)
Kostenbeteiligung eines Flugschülers für GrundschulungRA Prof. Dr. Tim Jesgarzewksi, Hamburg, BB 2025, 448
BAG, Urteil vom 20.8.2024 – 9 AZR 259/23
(ck)
Zum (arbeits-)gerichtlichen Umgang mit rechtsmissbräuchlichen AnträgenWiss. Mit Julian Traub, München, BB 2025, 508-509
LAG Hamm, Urteil vom 30.8.2024 – 1 Sha 16/24
(ck)
Rechtsmissbrauch bei der Gründung einer arbeitnehmerlosen SE ohne Verhandlungen über eine BeteiligungsvereinbarungProf. Dr. Claudia Schubert, Hamburg, RdA 2025, 38-45
EuGH, Urteil vom 16.5.2024, Rs. C-706/22 (Konzernbetriebsrat)
(fl)
Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und dessen ErschütterungProf. Dr. Katharina Uffmann, Bochum, RdA 2025, 45- 49
BAG, Urteil vom 13.12.2023 – 5 AZR 137/23
(fl)
Präventionsverfahren und Betriebliches Eingliederungsmanagement innerhalb der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchGProf. Dr. Anne Christin Wietfeld, Münster, RdA 2025, 49
LAG, Urteil vom 12.9.2024 – Rs. 6 SLa 76/24
(fl)
Altersanforderungen an persönliche Assistenz – keine Diskriminierung im Rahmen der Selbstbestimmung behinderter MenschenProf. Dr. Jochen Mohr / Daniel Heyder, Leipzig, RdA 2025, 54
EuGH, Urteil vom 7.12.2023, Rs. C-518/22
(fl)
(Un-)Zulässigkeit einer Klausel zur Ersetzung einer Zielvereinbarung durch eine ZielvorgabeRA Dr. Nikolaus Polzer / RA Dr. Yannick Bähr, Düsseldorf, DB 2025, 467
BAG, Urteil vom 3.7.2024 – 10 AZR 171/23
(fl)
Zuständigkeit des ArbG für Klage auf Korrektur der elektronsichen LohnsteuerbescheinigungRA Fabian Neugebauer, Köln, DB 2025, 468
LAG Sachsen, Beschluss vom 26.2.2024 – 1 Ta 10/24
(fl)
Entgeltfortzahlungsanspruch bei symptomlos verlaufender Coronainfektion und AbsonderungsanordnungProf. Dr. Eckhard Kreßel, Würzburg, ZFA 2025, 95
BAG, Urteil vom 20.3.2024 – 5 AZR 234/23
(fl)
Praktische Gestaltungsfragen beim Übergang eines Betriebsteils nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGBRA Prof. Dr. Cord Meyer, Dielingen-Stemwede/Berlin, ZFA 2025, 105
BAG, Urteil vom 21.32024 – 2 AZR 79/23, 2 AZR 95/23
(fl)